Leitsatz (amtlich)
Zur Korrektur eines im Ausgangsverfahren rechtsfehlerhaft zu Grunde gelegten Ehezeitendes im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG (Fortführung von BGH, Beschl. v. 13.12.1995 - XII ZB 95/93, MDR 1996, 386 = FamRZ 1996, 282 [283]).
Normenkette
VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1587 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main |
AG Wiesbaden |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des OLG Frankfurt am Main v. 26.6.2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das OLG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 500 EUR
Gründe
I.
Der Ehemann (hier: Antragsgegner; geboren am 1.4.1937) und die Ehefrau (hier: Antragstellerin; geboren am 28.11.1939) hatten am 18.7.1963 geheiratet. Das Amtsgericht - FamG - hatte die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abgetrennt worden war. Im Weiteren hatte das AG, das auf der Grundlage eines früheren Scheidungsantrags eine Ehezeit v. 1.7.1963 bis zum 30.11.1982 zu Grunde gelegt hatte, den Versorgungsausgleich durch Beschluss v. 21.9.1993 dahin gehend geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. monatlich 322,73 DM, bezogen auf den 30.11.1982, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Dabei hatte das AG nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1) bis 3) Anwartschaften beider Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie darüber hinaus betriebliche Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei den weiteren Beteiligten zu 2) und 3) berücksichtigt. Die hiergegen (bezüglich des Ehezeitendes) eingelegte Beschwerde der Ehefrau hatte das OLG als unzulässig verworfen.
Die Ehefrau begehrt im vorliegenden Verfahren nach § 10a VAHRG Abänderung des Beschlusses des AG v. 21.9.1993 wegen eines fehlerhaft berechneten Ehezeitendes. Sie ist der Auffassung, dass der maßgebliche Scheidungsantrag erst am 16.1.1990 zugestellt worden sei. Das AG hat den Abänderungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das OLG den Beschluss des AG v. 21.9.1993 dahingehend abgeändert, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. monatlich 593,34 DM, bezogen auf den 31.12.1989, übertragen hat. Dabei ist das OLG nach den in diesem Verfahren neu eingeholten Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1) bis 3) von ehezeitlichen (1.7.1963 bis 31.12.1989; § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzlichen Rentenanwartschaften beider Parteien bei der BfA, für die Ehefrau i. H. v. 191,59 DM und für den Ehemann i. H. v. 1.378,26 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31.12.1989, sowie betrieblicher Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei dem Druck- und Verlagshaus F. (weiterer Beteiligter zu 2) i. H. v. (umgerechnet nach der Barwertverordnung) monatlich 36,09 DM und bei der Versorgungskasse der D. P. (weitere Beteiligte zu 3) i. H. v. (ebenfalls umgerechnet nach der Barwertverordnung) monatlich 29,61 DM ausgegangen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde möchte der Ehemann die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. Die Ehefrau beantragt die Zurückweisung der weiteren Beschwerde. Die weiteren Beteiligten haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das OLG.
1. Das OLG (redaktioneller LS veröffentlicht in EzFamR aktuell 2002, 27) hat im Tenor des Beschlusses die weitere Beschwerde uneingeschränkt zugelassen und in der Begründung ausgeführt, die weitere Beschwerde werde im Hinblick auf die Frage, ob die Faktoren der Barwertverordnung und der amtlichen Rechengrößen noch verfassungskonform angewandt werden können, zugelassen. Eine - unzulässige - Beschränkung der Zulassung (vgl. BGH v. 6.2.1991 - XII ZR 56/90, FamRZ 1991, 931 ff.) ist darin nicht zu sehen.
2. Das OLG hat weiter ausgeführt, der Überprüfung der Berechnung der Ehezeit stehe nicht die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung entgegen, wenn dort von einer falsch berechneten Ehezeit ausgegangen worden sei. Denn die Abänderungsvoraussetzungen nach § 10a VAHRG seien weit zu fassen, so dass darunter auch Rechtsanwendungsfehler fielen; zu diesen zähle auch eine falsche Berechnung der Ehezeit.
Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
§ 10a VAHRG wurde durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs v. 8.12.1986 (BGBl. I, 2317) eingeführt. Nachdem das Modell, den Versorgungsausgleich nicht mehr im Verbund mit der Scheidung, sondern frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalls beim Berechtigten vorzunehmen, verworfen worden war, war zunächst vorgesehen, die Abänderungsmöglichkeit auf enumerativ aufgezählte Ausnahmefälle zu beschränken, nämlich bei Wertveränderungen einer Versorgung auf Grund von Rechtsänderungen, bei Eintritt der Unverfallbarkeit einer Versorgung und bei Veränderungen der Halbbelegung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Demgegenüber stellte der RegE (BT-Drucks. 10/5447, 5 f., 16 ff.) generell auf die Veränderung eines für den Wert einer Versorgung maßgebenden Umstands ab, gleichgültig, ob dieser rechtlicher oder tatsächlicher Natur war; allerdings sollten nur nachträglich eintretende Umstände berücksichtigt werden können, so dass die Korrektur eines fehlerhaft oder auf Grund anderer Rechenmethoden durchgeführten Versorgungsausgleichs ausgeschlossen war. Die schließlich Gesetz gewordene Fassung (BTDrucks. 10/6369, 10 ff., 20 ff.) stellt hingegen ausschließlich auf die Abweichung im Wertunterschied bzw. in der Form ab, unabhängig davon, wann die Ursache hierfür gesetzt wurde. Damit können auch solche Umstände berücksichtigt werden, die bereits zum Zeitpunkt der Erstentscheidung vorlagen, dabei aber nicht oder nicht richtig bewertet wurden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 10a VAHRG Rz. 4; Hahne, FamRZ 1987, 217 [220]; Lohr, DRV 1985, 631 ff.). Entsprechend hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG eine Abänderung immer dann zulässt, wenn ein im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied der ausgleichspflichtigen Versorgungsanrechte von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied wesentlich (vgl. § 10a Abs. 2 VAHRG) abweicht. Dabei kommt es, im Gegensatz zur Regelung der zivilprozessualen Abänderungsklage gem. § 323 ZPO, nicht darauf an, ob der Unterschied auf einer erst nachträglich eingetretenen Wertveränderung beruht oder seine Ursache bereits in einem Ermittlungsfehler des Erstverfahrens hat. Vielmehr werden auch solche Abweichungen erfasst, die sich aus der nachträglichen Korrektur früherer Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler ergeben (sog. Totalrevision). Das Abänderungsverfahren verfolgt das Ziel, wie bei einer Erstentscheidung alle dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften mit ihrem aktuellen auf das Ehezeitende bezogenen Wert zu erfassen (vgl. BGH, Beschl. v. 3.3.1993 - XII ZB 93/91, MDR 1993, 542 = FamRZ 1993, 796 [797]; und Beschl. v. 13.12.1995 - XII ZB 95/93, MDR 1996, 386 = FamRZ 1996, 282 [283]).
Danach vermag ein schlichter Rechtsanwendungsfehler, der zu einer falschen Berechnung der Ehezeit führt, eigenständig eine Abänderung nach § 10a VAHRG zu begründen, wenn - wie hier - die Wesentlichkeitsgrenze des § 10a Abs. 2 VAHRG überschritten wird. Dabei setzt das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG nicht voraus, dass der Betroffene hinsichtlich der falschen Ehezeitberechnung zunächst das Beschwerdeverfahren ausschöpft. Das AG hat bei der Erstentscheidung nicht etwa eine andere Rechtsauffassung vertreten, sondern schlicht übersehen, dass der am 10.12.1982 zugestellte Scheidungsantrag der Ehefrau, auf den sich die gerichtliche Ehezeitberechnung gründet, nicht mehr herangezogen werden durfte, da dieser Antrag bereits im Mai 1989 zurückgenommen worden war. Dies erweist sich als schlichter Subsumtionsfehler, der bereits zum Zeitpunkt der Erstentscheidung vorlag. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es für das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG nicht darauf an, dass die Beschwerde, die die Ehefrau gegen die Erstentscheidung des AG eingelegt hatte, (mangels postulationsfähigen Rechtsanwalts) als unzulässig verworfen wurde. Denn das Verfahren nach § 10a VAHRG ermöglicht gerade die Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen, und die weit gefassten Abänderungsvoraussetzungen verlangen nicht, dass zuvor anderweitige Rechtsmittel ausgeschöpft wurden. Selbst eine bereits einmal nach § 10a VAHRG abgeänderte Entscheidung kann ggf. erneut abgeändert werden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 10a VAHRG Rz. 8; Dörr in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 10a VAHRG Rz. 4).
3. Zutreffend ist das OLG von einem Ehezeitende am 31.12.1989 ausgegangen. Es hat festgestellt, dass der dem Ehemann am 10.12.1982 zugestellte Scheidungsantrag der Ehefrau mit Schriftsatz v. 16.5.1989 zurückgenommen wurde, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt über den Scheidungsantrag mündlich verhandelt worden war. Der vom Ehemann am 27.8.1985 zu den Akten gereichte Scheidungsantrag wurde durch Verfügung des AG v. 3.9.1985 dem Prozessvertreter der Ehefrau lediglich formlos zur Kenntnisnahme übersandt, da das Verfahren damals ruhte. Am 20.9.1989 wurde dieser Scheidungsantrag erneut dem Prozessvertreter der Ehefrau übermittelt. Dieser erklärte mit Schriftsatz vom gleichen Tag, dass die Gegenseite, wenn sie ein Scheidungsverfahren in Gang setzen wolle, eine förmliche Klage erheben möge, die dann der Mandantin persönlich zuzustellen sei, da für eine derartige Scheidungsklage heute kein Mandat mehr bestünde. Daraufhin ging am 19.12.1989 ein weiterer Scheidungsantrag des Ehemannes beim AG ein, der dem Prozessvertreter der Ehefrau am 8.1.1990 übermittelt wurde. Im Termin v. 16.1.1990 erklärte der Prozessvertreter der Ehefrau, dass er nicht bevollmächtigt gewesen sei, die Zustellung entgegenzunehmen. Anschließend hat die Ehefrau zu Protokoll ihrem Prozessvertreter Vollmacht zur Vertretung im Scheidungsrechtsstreit erteilt. Danach erklärte der Prozessvertreter der Ehefrau den Verzicht auf die förmliche Zustellung des Scheidungsantrages. Diese Vorgänge hat das OLG dahingehend gewürdigt, dass für die Feststellung der Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB die Zustellung des Scheidungsantrags des Ehemannes v. 19.12.1989 am 16.1.1990 maßgeblich sei.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diese Feststellungen und deren Bewertung im Rahmen der weiteren Beschwerde ebenfalls nicht zu beanstanden.
Nach §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 621a Abs. 1 S. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621e Abs. 2 a. F. ZPO, 27 FGG i. V. m. 561 a. F. ZPO sind für die weitere Beschwerde die in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen, d. h. der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Beschwerdegerichts, maßgeblich. Eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse in der dritten Instanz ist ausgeschlossen, soweit nicht verfahrensrechtlich zulässige und begründete Bedenken gegen die Feststellungen geltend gemacht werden. Verfahrenswidrig zustande gekommen sind beispielsweise Feststellungen, die unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit oder unter Missachtung eines Zeugnisverweigerungsrechtes nach § 384 Nr. 1 ZPO getroffen wurden. Die Tatsachenwürdigung ist nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze und feststehende (zwingende) Erfahrungssätze und den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 27 Rz. 42, 44 m. w. N.). Erhebliche Fehler sind danach weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das OLG habe den Inhalt des von ihm herangezogenen Sitzungsprotokolls v. 6.11.1984 aus dem ersten Scheidungsverfahren nicht vollständig mitgeteilt. Dass dieses Protokoll etwa den Parteien nicht bekannt gewesen wäre, oder dass das OLG den von ihm herangezogenen Teil des Protokolls akten- oder wahrheitswidrig wiedergegeben hätte, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Die Bezeichnung des Protokolls als "angeblich" vermag insoweit keinen Rechtsfehler darzulegen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Ehefrau auch nicht nach §§ 242, 1587c BGB gehindert, ihren Scheidungsantrag zurückzunehmen. Ein Scheidungsantrag kann nach §§ 626, 608, 269 Abs. 1 ZPO ohne weiteres zurückgenommen werden, solange der Gegner nicht zur Hauptsache verhandelt hat (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 626 Rz. 1). Dem Ehemann war es unbenommen, einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Dass er dies versäumt hat, vermag keine Verpflichtung der Ehefrau zu begründen, ihren Scheidungsantrag aufrechtzuerhalten.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das OLG hätte auf den Scheidungsantrag des Ehemannes v. 27.8.1985 abstellen müssen, vermag dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Dass dieser Scheidungsantrag entgegen den Feststellungen des OLG (Verfügung des AG v. 3.9.1985 sowie Schreiben des Amtsrichters v. 8.6.1989) im Jahre 1985 nicht formlos übersandt, sondern förmlich zugestellt worden sei, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist insoweit auch nicht nach §§ 242, 1587c BGB auf die Möglichkeit einer formlosen Kenntnisnahme des Scheidungsverlangens abzustellen. Umstände, die die Ehefrau verpflichten könnten, eine formlose Mitteilung gegen sich gelten zu lassen, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Schließlich kann sich der Ehemann auch nicht auf die Zustellung dieses Scheidungsantrages an den (ehemaligen) Prozessvertreter der Ehefrau am 20.9.1989 berufen. Durch die Rücknahme des Scheidungsantrages der Ehefrau im Mai 1985 war das Scheidungsverfahren nach §§ 626, 608, 269 Abs. 3 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen. Eine Zustellungsvollmacht lässt sich damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht aus § 87 ZPO herleiten, denn das Scheidungsverfahren war durch die Rücknahme endgültig beendet (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 86 Rz. 7; Musielak/Weth, ZPO, 3. Aufl., § 86 Rz. 3).
4. Dennoch kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Auskünfte der BfA, die das OLG seiner Entscheidung v. 26.6.2001 zu Grunde gelegt hat, berücksichtigen naturgemäß noch nicht die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensgesetz/AVmG - v. 26.6.2001, BGBl. I, 1310 und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensergänzungsgesetz/ AVmEG - v. 21.3.2001, BGBl. I, 403 (zur Anwendung des zur Zeit der Entscheidung geltenden Versorgungsrechts, sofern es seinem zeitlichen Geltungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfasst, vgl. etwa BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - XII ZB 46/98, FamRZ 2003, 435 ff. m. w. N.).
Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, die betrieblichen Versorgungsanrechte des Ehemannes nach der Barwertverordnung i. d. F. der zweiten Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung v. 26.5.2003 (BGBl. I, 728 ff.) zu bewerten. Hierzu hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, dass den Bedenken, die der Senat gegen die bisherige Fassung der Barwertverordnung geltend gemacht hat (BGH v. 5.9.2001 - XII ZB 121/99, BGHZ 148, 351 = MDR 2001, 1411 = BGHReport 2001, 914), Rechnung getragen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 23.7.2003 - XII ZB 162/00, BGHReport 2003, 1334 = MDR 2003, 1295 = FamRZ 2003, 1648 [1650]; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. Beschl. v. 23.1.2002 - XII ZB 139/00, BGHReport 2002, 375 = MDR 2002, 583 = FamRZ 2002, 608 [609] m.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 1128781 |
BGHR 2004, 814 |
EBE/BGH 2004, 4 |
FamRZ 2004, 786 |
FuR 2004, 525 |
NJW-RR 2004, 795 |
FPR 2004, 382 |
MDR 2004, 811 |
FamRB 2004, 181 |
NJW-Spezial 2004, 155 |
JWO-FamR 2004, 130 |