Leitsatz (amtlich)
Im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung kann ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr gem. § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG darin liegen, dass der Ausländer sich vorübergehend verborgen hält, um eine angekündigte oder unangekündigte Abschiebung zu vereiteln.
Normenkette
AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 6
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 13.06.2018; Aktenzeichen 5 T 334/18) |
AG Borken (Entscheidung vom 03.05.2018; Aktenzeichen 29 XIV (B) 21/18) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Münster vom 13.6.2018 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Betroffene ist guineischer Staatsangehöriger. Da er unter Alias-Personalien in Italien Asyl beantragt hatte, wurde sein Asylantrag zurückgewiesen und die "Abschiebung" nach Italien angedroht. Die Rücküberstellung sollte am 24.4.2018 erfolgen. An diesem Tag wurde der Betroffene in seiner Unterkunft nicht angetroffen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das AG am 3.5.2018 Abschiebungshaft bis zum 11.6.2018 angeordnet. Die nach der Rücküberstellung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung gerichtete Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene sein Begehren weiter.
II.
Rz. 2
1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Beschwerdegericht den Haftgrund der Fluchtgefahr annimmt. Da die Haft die Rücküberstellung des Betroffenen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 (fortan: Dublin-III-Verordnung) sichern soll, ergeben sich die Voraussetzungen für die Haftanordnung - wie das Beschwerdegericht zutreffend zugrunde legt - unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 14 und 15 AufenthG (vgl. BGH, Beschl. v. 7.7.2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rz. 5).
Rz. 3
a) Insoweit geht das Beschwerdegericht davon aus, dass dem Betroffenen der für den 24.4.2018 vorgesehene Rücküberstellungstermin angekündigt worden war und er die Rücküberstellung bewusst vereitelt hat, indem er sich nicht in der Unterkunft aufgehalten hat. Die gegen diese Würdigung erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet.
Rz. 4
b) Rechtsfehlerfrei sieht das Beschwerdegericht in diesem Verhalten einen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr.
Rz. 5
aa) Nach § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG kann es ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr sein, wenn der Ausländer, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen vorgenommen hat, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. Der Tatbestand erfasst die sonstigen im Verantwortungsbereich eines Ausländers liegenden konkreten Vorbereitungshandlungen, die auf die Verzögerung bzw. Verhinderung der ihm bevorstehenden Rückführung ausgerichtet sind und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Rückführung stehen. Voraussetzung für die Anwendung der Nr. 6 ist, dass die Handlungen des Ausländers gleichermaßen Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht sind wie bei den in Nr. 1 bis 5 beschriebenen Fallgruppen (vgl. BT-Drucks. 18/4097, 34; Senat, Beschl. v. 15.9.2016 - V ZB 69/16, InfAuslR 2017, 58 Rz. 4; Beschl. v. 4.4.2019 - V ZB 33/18, juris Rz. 5). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr gem. § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG darin liegen, dass der Ausländer sich vorübergehend verborgen hält, um eine angekündigte oder unangekündigte Abschiebung zu vereiteln. Eine solche Verhaltensweise des Ausländers dient nämlich dazu, die Rückführung zu verhindern. Sie steht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konkreten Abschiebung und hat ein vergleichbares Gewicht wie die in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 5 AufenthG beschriebenen Handlungen. Die für den Anhaltspunkt des § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Voraussetzungen werden nicht umgangen. Denn diese Bestimmung regelt einen nicht nur vorübergehenden Wechsel des Aufenthaltsorts; sie erfasst ein vorübergehendes Verbergen gerade nicht.
Rz. 6
bb) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass ein Rückgriff auf den in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG geregelten Haftgrund im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung nicht zulässig ist. Das ist zwar in der Sache richtig (vgl. BGH, Beschl. v. 7.7.2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rz. 5); der dort normierte eigenständige Haftgrund setzt voraus, dass der Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde. Das schließt es aber im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung nicht aus, dass ein vergleichbares Verhalten des Ausländers im Hinblick auf konkrete Abschiebungsversuche den Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gem. § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG ergeben kann, und zwar sowohl bei angekündigten als auch bei unangekündigten Abschiebungsversuchen (vgl. zur Fluchtgefahr gem. §§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG Senat, Beschl. v. 4.4.2019 - V ZB 33/18, juris Rz. 5 f.).
Rz. 7
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Fundstellen
NVwZ-RR 2019, 752 |
FGPrax 2019, 189 |
JZ 2019, 481 |
ZAR 2020, 152 |