Leitsatz (amtlich)
Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist - anders als die Teilanfechtung der Betreuerauswahl - nicht möglich (im Anschluss an BGH v. 2.3.2016 - XII ZB 634/14 - juris).
Normenkette
BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; FamFG § 26
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 20.10.2015; Aktenzeichen 13 T 5933/15) |
AG Erlangen (Beschluss vom 30.07.2015; Aktenzeichen 8 XVII 936/15) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des LG Nürnberg-Fürth vom 20.10.2015 hinsichtlich der Betreuerauswahl unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
Der Betroffenen wird als Beschwerdeführerin für das Rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).
Wert: 5.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die im Jahre 1924 geborene Betroffene leidet an einer degenerativen Demenz sowie körperlicher Gebrechlichkeit. Anfang Juli 2015 regten eine ihrer Töchter sowie zwei Enkelinnen beim AG die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene an. Im Laufe des Verfahrens reichte eine weitere Tochter, die Beteiligte zu 1), eine auf den 24.12.2014 datierende Vorsorgevollmacht zu den Akten, nach der sie die Betroffene in allen Angelegenheiten vertreten solle.
Rz. 2
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen hat das AG mit Beschluss vom 30.7.2015 eine Betreuung errichtet, deren Aufgabenkreis u.a. die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitsfürsorge und die Vermögenssorge umfasst, und einen Rechtsanwalt (den Beteiligten zu 3) zum Betreuer bestellt.
Rz. 3
Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) namens der Betroffenen Beschwerde eingelegt und sich - unter nochmaliger Vorlage der Vorsorgevollmacht - gegen die Betreuung gewandt. Außerdem hat sich ein Rechtsanwalt für die Betroffene bestellt, für sie Beschwerde eingelegt und vorgetragen, es lägen bereits nicht die Voraussetzungen für eine Betreuungsanordnung vor. Wenn es aber einer Betreuung bedürfe, solle diese nach dem Wunsch der Betroffenen von ihrem Patenkind, einer Zahnärztin, geführt werden. Das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insb. fristgerecht eingelegt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Nachdem das LG den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 20.10.2015 unter Verstoß gegen §§ 41 Abs. 1, 15 Abs. 2 FamFG weder der Betroffenen noch einem der anderen Beteiligten bekanntgegeben, sondern lediglich formlos hinausgegeben hat, ist die Monatsfrist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht in Lauf gesetzt worden. Die am 30.11.2015 eingegangene Rechtsbeschwerde war mithin jedenfalls fristgerecht.
Rz. 5
Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidung zur Betreuerauswahl richtet.
Rz. 6
1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Betroffenen liege eine seelische und körperliche Behinderung vom Grad der Hilflosigkeit vor. Sie könne den "Willen nicht natürlich bilden" und sei als geschäftsunfähig anzusehen. Es bestünden weder Zweifel daran, dass die Betroffene nicht mehr zur Regelung der von der Betreuung umfassten Angelegenheiten in der Lage sei, noch daran, dass sie auch schon zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung geschäftsunfähig gewesen sei.
Rz. 7
Die Bestellung der Beteiligten zu 1) zur Betreuerin komme nicht in Betracht, weil dies dem ausdrücklichen Willen der Betroffenen widerspreche. Vielmehr sei sie mit einer Betreuung durch einen neutralen Rechtsanwalt einverstanden gewesen. Soweit sie im Beschwerdeverfahren gänzlich anders vortrage und auf einmal ihr Patenkind als Betreuerin wünsche, sei dies nicht Gegenstand der Beschwerde. Diese sei nämlich nur mit dem Beschwerdegegenstand der Betreuung an sich eingelegt. Selbst wenn man die der Beschwerde beigefügte Vorsorgevollmacht berücksichtige, komme man allenfalls zur Auslegung, dass die Betroffene eine Betreuung durch die Beteiligte zu 1) wünsche. Der Umfang, in dem die Ausgangsentscheidung nachzuprüfen sei, werde somit nach dem Inhalt der fristgerechten Beschwerde beschränkt.
Rz. 8
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
Rz. 9
a) Die angefochtene Entscheidung ist allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, soweit das LG das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der Betroffenen bejaht und den Aufgabenkreis festgelegt hat (§ 1896 Abs. 1, 1a, 2 BGB). Die Rechtsbeschwerde erhebt hierzu auch keine Rügen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gem. § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Rz. 10
b) Keinen Bestand hat dagegen die Entscheidung zur Betreuerauswahl. Das LG hat den Beschwerdegegenstand verkannt und deshalb die gem. § 26 FamFG erforderlichen Ermittlungen hierzu unterlassen.
Rz. 11
aa) Die Annahme des LG, die Betroffene habe sich mit der Beschwerde nur gegen die "Betreuung an sich" gewandt, entbehrt schon einer tatsächlichen Grundlage. Das von der Betroffenen geführte Rechtsmittel hatte bereits in tatsächlicher Hinsicht sowohl die Frage der Betreuerperson als auch den von ihr insoweit geäußerten Betreuerwunsch zum Gegenstand.
Rz. 12
In der von der Beteiligten zu 1) namens der Betroffenen eingelegten Beschwerde ist mit der Rüge, die Beteiligte zu 1) sei als Betreuerin übergangen worden, auch die Betreuerauswahl angegriffen, und darüber hinaus ausdrücklich eine entsprechende Änderung der Betreuerbestellung begehrt worden. Der für die Betroffene vor dem LG aufgetretene Rechtsanwalt hat sich ebenfalls ausdrücklich (auch) gegen die Betreuerauswahl gewandt und den Wunsch der Betroffenen mitgeteilt, dass ihre Patentochter zur Betreuerin bestellt werden möge. Dieser Wunsch konnte rechtlich wirksam auch noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens geäußert werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Rechtsanwalt für die Betroffene am 4.9.2015 eingereichte Beschwerdeschrift die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG ebenfalls gewahrt hat. Dies gilt schon deshalb, weil das AG rechtlich fehlerhaft von der erforderlichen Bekanntgabe seines Beschlusses - die hier gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG durch Zustellung hätte erfolgen müssen - an die Betroffene abgesehen und die Beschwerdefrist für die Betroffene darum nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG zu laufen begonnen hatte (vgl. BGH v. 13.5.2015 - XII ZB 491/14, FamRZ 2015, 1374 Rz. 6 f.). Die Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses an die erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen führt insoweit schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil sie erst am 4.8.2015 erfolgt ist.
Rz. 13
bb) Selbst wenn sich die Beschwerde aber allein mit der Frage der Betreuungserrichtung befasst und die Person des Betreuers nicht thematisiert hätte, wäre darin keine rechtswirksame Beschränkung des Rechtsmittels allein auf das "Ob" der Betreuung zu sehen. Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist nicht möglich. Die Betreuungsanordnung stellt das "Ob" einer Entscheidung über die Betreuung dar, die bei Bejahung zwangsläufig die Betreuerauswahl als das "Wie" der Entscheidung nach sich zieht. Ficht der Beschwerdeführer die Betreuungsanordnung an, beinhaltet das zwangsläufig eine Anfechtung der Betreuerauswahl. Für ihn besteht mithin kein Anlass, auch die mit der Anordnung der Betreuung einhergehende Betreuerauswahl ausdrücklich anzufechten (BGH, Beschl. v. 2.3.2016 - XII ZB 634/14 - juris Rz. 16).
Rz. 14
Kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es daher zwingend in einem zweiten Schritt die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen und sich in diesem Zusammenhang auch mit einem zwischenzeitlich vom Betroffenen geäußerten Betreuerwunsch auseinandersetzen (vgl. BGH v. 16.3.2011 - XII ZB 601/10, FamRZ 2011, 880 Rz. 17). Denn die Beschwerde kann nach § 65 Abs. 3 FamFG auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Das Beschwerdegericht tritt folglich - in den Grenzen der Beschwerde - vollständig an die Stelle des Gerichts erster Instanz und hat das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen (BGH, Beschl. v. 5.1.2011 - XII ZB 240/10, FamRZ 2011, 367 Rz. 8).
Rz. 15
cc) Das LG hat es demnach rechtsfehlerhaft unterlassen, die vom AG vorgenommene Betreuerauswahl - auch im Lichte des Betreuervorschlags durch die Betroffene - zu hinterfragen.
Rz. 16
3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, soweit es die Betreuerauswahl anbelangt, und die Sache ist in diesem Umfang an das LG zurückzuverweisen (vgl. insoweit BGH v. 3.2.2016 - XII ZB 493/15, FamRZ 2016, 626 Rz. 9).
Rz. 17
Dieses wird die erforderlichen Feststellungen zur Betreuerauswahl zu treffen und dabei u.a. die Betroffene - auch zu ihrem Betreuerwunsch - persönlich anzuhören haben (vgl. BGH v. 21.11.2012 - XII ZB 384/12, FamRZ 2013, 286 Rz. 11; v. 16.3.2011 - XII ZB 601/10, FamRZ 2011, 880 Rz. 17). Im Rahmen seiner danach zur Person des Betreuers zu treffenden Entscheidung wird das LG ggf. § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB zu berücksichtigen haben. Diese Vorschrift räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (BGH, Beschl. v. 25.3.2015 - XII ZB 621/14, FamRZ 2015, 1178 Rz. 28 m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 9472859 |
NJW 2016, 8 |
FamRZ 2016, 1258 |
FuR 2016, 4 |
FuR 2016, 520 |
NJW-RR 2016, 1286 |
FGPrax 2016, 175 |
BtPrax 2016, 159 |
BtPrax 2016, 198 |
JZ 2016, 544 |
JZ 2016, 548 |
MDR 2016, 1039 |