Leitsatz (amtlich)
Zur Aussetzung eines Verfahrens nach dem Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschifffahrt (SVertO) gem. § 148 ZPO.
Normenkette
ZPO §§ 148, 485; SVertO § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Nürnberg (Beschluss vom 15.05.2012; Aktenzeichen 9 W 2067/11 BSch) |
AG Regensburg (Beschluss vom 02.09.2011; Aktenzeichen 4 C 1803/08) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des OLG Nürnberg vom 15.5.2012 werden als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 100.000 EUR
Gründe
Rz. 1
Die Antragstellerin zu 1) ist Eignerin des Gütermotorschiffs "Sento", das am 13.3.2008 unter Führung des Antragstellers zu 2), eines Gesellschafters der Antragstellerin zu 1), die Donau befuhr. Während einer Schleusung fuhr der Antragsteller zu 2) einen auf dem Deck des Schiffes befindlichen Verladekran aus. Dieser kollidierte nach der Ausfahrt aus der Schleuse mit einer im Eigentum der Antragsgegnerin zu 1) stehenden Brücke, weil der Antragsteller zu 2) deren Durchfahrtshöhe falsch eingeschätzt hatte. Der Kran durchschlug einen Brückenträger und setzte dadurch eine unter der Brücke verlegte Gashochdruckleitung der Antragsgegnerin zu 2) in Brand, wodurch die Brücke irreparabel beschädigt wurde. Die Summe der Sachschäden wird auf 10 Mio. EUR geschätzt. Personenschäden werden i.H.v. etwa 158.000 EUR geltend gemacht.
Rz. 2
Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller die Errichtung eines Fonds nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung (SVertO), um eine Beschränkung ihrer Haftung gemäß den §§ 4 ff. des Binnenschifffahrtsgesetzes (BinSchG) zu bewirken. Dagegen wenden sich die durch den Unfall geschädigten Antragsgegnerinnen. Sie meinen, eine Haftungsbeschränkung sei u.a. gem. § 5b Abs. 1 BinSchG ausgeschlossen, was vor der - bislang nicht erfolgten - Eröffnung des Verteilungsverfahrens geprüft werden müsse. Sie haben - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt, das Verfahren gem. § 148 ZPO bis zur Erledigung des Rechtsstreits im Hauptsacheverfahren bzw. des selbständigen Beweisverfahrens auszusetzen. Diese beiden Verfahren hat die Antragsgegnerin zu 1) wegen der ihr bei dem Unfall entstandenen Schäden eingeleitet; sie richten sich u.a. gegen die beiden Antragsteller sowie die Antragsgegnerin zu 2).
Rz. 3
Das AG hat eine Aussetzung abgelehnt. Dagegen haben die Antragsgegnerinnen sofortige Beschwerde eingelegt, mit denen sie beantragt haben, den Beschluss des AG aufzuheben und das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens gem. § 148 ZPO auszusetzen. Das Beschwerdegericht hat die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen, weil das selbständige Beweisverfahren für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich sei. Vor der Eröffnung des Verteilungsverfahrens sei nicht zu prüfen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung gemäß den §§ 4 ff. BinSchG vorlägen und eine Haftungsbeschränkung wegen eines qualifizierten Verschuldens gem. § 5b Abs. 1 BinSchG ausgeschlossen sei; dies obliege allein dem Prozessgericht. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen, mit denen diese ihre vorgenannten Beschwerdeanträge weiterverfolgen.
II.
Rz. 4
1. Die Rechtsbeschwerden sind gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 34 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 2 Satz 3 SVertO statthaft. Sie sind aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Beide Zulässigkeitsgründe setzen voraus, dass die als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (BGH, Beschl. v. 7.1.2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254, 256; v. 12.2.2004 - V ZR 247/03, NJW 2004, 1167, 1168; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rz. 6a und § 574 Rz. 13a; Krüger in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 543 Rz. 26 und Lipp in MünchKomm/ZPO, a.a.O., § 574 Rz. 9). Das ist nicht der Fall.
Rz. 5
2. Die Rechtsbeschwerden halten die vom Beschwerdegericht verneinte Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob und inwieweit vor der Eröffnung eines binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens die materiell-rechtlichen Voraussetzungen und Ausschlusstatbestände der Haftungsbeschränkung gemäß den §§ 4 ff. BinSchG zu prüfen sind (vgl. dazu v. Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl., § 5d BinSchG Rz. 18, 29, 31 m.w.N.). Diese Frage muss im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden.
Rz. 6
a) Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das Begehren, das vorliegende Eröffnungsverfahren bis zur Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens auszusetzen. Keiner Entscheidung bedarf deshalb, ob eine Aussetzung im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren in Betracht käme; dieses Begehren haben die Antragsgegnerinnen schon in der Vorinstanz nicht weiterverfolgt.
Rz. 7
b) Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Eröffnungsverfahrens bis zur Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens liegen auch dann nicht vor, wenn man unterstellt, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen und Ausschlusstatbestände der Haftungsbeschränkung vor der Eröffnung des Verteilungsverfahrens umfassend geprüft werden müssen.
Rz. 8
Zweifelhaft ist bereits, ob die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Aussetzung des Verfahrens auf das Binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren überhaupt anwendbar sind. Zwar sind nach §§ 34 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO im Verteilungsverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Für das teilweise vergleichbare Insolvenzverfahren (vgl. v. Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl., § 5d BinSchG Rz. 5), das sich ebenfalls grundsätzlich nach dem Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung richtet (§ 4 InsO), hat der BGH die Möglichkeit einer Verfahrensaussetzung jedoch verneint, weil das Verfahren eilbedürftig und auf eine rasche Befriedigung der Gläubiger angelegt ist (Beschl. v. 27.7.2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642 Rz. 5).
Rz. 9
Aber selbst wenn man die für die Aussetzung eines Rechtsstreits maßgeblichen Grundsätze auf das Binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren überträgt, liegen die Voraussetzungen für die begehrte Aussetzung nicht vor. Zwar kann die Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Erledigung eines parallel laufenden selbständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf § 493 ZPO zulässig sein, wenn eine im Hauptsacheverfahren beweiserhebliche Tatsache in dem selbständigen Beweisverfahren geklärt werden soll (BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - VII ZB 39/06, NJW-RR 2007, 307 Rz. 7 f.). Eine solche Konstellation liegt aber nicht vor.
Rz. 10
Die Rechtsbeschwerden legen nicht dar, dass im selbständigen Beweisverfahren Tatsachen geklärt werden sollen, die für die Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen und Ausschlusstatbestände der Haftungsbeschränkung gemäß den §§ 4 ff. BinSchG erheblich sind (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren nicht darüber Aufschluss geben, ob eine Haftungsbeschränkung gem. § 5b Abs. 1 BinSchG ausgeschlossen ist. Dies hängt davon ab, ob der Antragsteller zu 2) als gesetzlicher Vertreter der Antragstellerin zu 1) den Schaden zumindest leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht hat, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; in diesem Fall könnte der Antragsteller zu 2) gem. § 5c Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 3 BinSchG i.V.m. § 3 BinSchG auch seine eigene Haftung nicht beschränken. Die Frage nach dem Grad des Verschuldens des Antragstellers zu 2) ist nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens. Die darin ergangenen Beweisbeschlüsse betreffen die Schadensentwicklung nach der unstreitigen Kollision des Verladekrans mit dem Brückenträger und die im Eröffnungsverfahren nicht zu klärende Schadenshöhe. Auf diese Streitpunkte kommt es für die Beurteilung, ob die vorangegangene Fehleinschätzung der Durchfahrtshöhe und das Passieren der Brücke mit ausgefahrenem Kran einen i.S.d. § 5b Abs. 1 BinSchG qualifizierten Verschuldensvorwurf tragen, nicht an.
Rz. 11
Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375). Eine solche Vorgreiflichkeit liegt hinsichtlich des selbständigen Beweisverfahrens nicht vor und es sind auch sonst keine Wertungsgesichtspunkte ersichtlich, die in zumindest analoger Anwendung des § 148 ZPO eine Aussetzung des Eröffnungsverfahrens bis zur Erledigung jenes Verfahrens rechtfertigen könnten. Unerheblich ist, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung bis zur Erledigung des Hauptsacheverfahrens gegeben sind. Denn die von den Antragsgegnerinnen begehrte Aussetzung bis zur Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens ist gegenüber einer Aussetzung bis zur Erledigung des Hauptsacheverfahrens kein Minus, sondern ein Aliud, weil es sich um eigenständige Verfahren handelt.
Rz. 12
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil die Ausgangsentscheidung des AG über die Aussetzung des Verfahrens als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten durfte und die Beschwerdeverfahren nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens darstellen (BGH, Beschl. v. 12.12.2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rz. 12; Gehrlein in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 252 Rz. 18; Lipp in MünchKomm/ZPO, a.a.O., § 572 Rz. 40; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 572 Rz. 24; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 252 Rz. 3).
Fundstellen