Tenor

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 394.358,85 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Streitwert des Revisionsverfahrens errechnet sich unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 19 Abs. 3 GKG aus der Summe der unstreitigen Hauptforderung und der hilfsweise – nach der Primäraufrechnung, die nicht streitwerterhöhend wirkt – zur Aufrechnung gestellten streitigen Gegenforderungen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 1991 – VIII ZR 294/90, WM 1992, 68).

Somit ergibt sich folgende Berechnung:

1. Hauptforderung unstreitig

138.000,00 DM

2. Primäraufrechungen:

a) Schadensersatz für angeblich weggenommene Gegenstände

113.000,00 DM

b) Ersatzbeschaffung der Einzugswinde

18.400,00 DM

c) Reparaturkosten Füllband

4.462,00 DM

d) Teilbetrag aus Kosten für die vergebliche Herstellung des Komposts wegen des Fehlens der Kopffüllmaschine und der Winde

2.138,00 DM

3. Hilfsaufrechungen (19 Abs. 3 GKG):

Wegen Kopffüllmaschine und Winde

a) Restbetrag aus Kosten für die vergebliche Herstellung des Komposts

93.082,00 DM

b) Entsorgungskosten

20.700,00 DM

c) Fixkosten

32.600,00 DM

d) entgangener Gewinn

34.398,00 DM

Wegen Füllband

a) Kosten für die vergebliche Herstellung des Komposts

28.000,00 DM

b) Entsorgungskosten

11.500,00 DM

c) Anteilige Fixkosten

16.300,00 DM

d) Anteilig entgangener Gewinn

19.778,85 DM

 

Unterschriften

Dr. Deppert, Dr. Hübsch, Ball, Wiechers, Dr. Wolst

 

Fundstellen

Dokument-Index HI539174

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