Leitsatz (amtlich)

Kaufpreisrentenansprüche, die der Schuldner durch vertragliche Vereinbarung als Abfindung für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen vor Insolvenzeröffnung erworben hat, werden von dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst.

 

Normenkette

InsO § 36 Abs. 1; ZPO § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 17.05.2018; Aktenzeichen 2 T 142/17)

AG Ludwigsburg (Entscheidung vom 31.03.2017; Aktenzeichen 2 IN 37/17)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 17.5.2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 90.924,54 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 25.1.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner war bis 1992 an verschiedenen Gesellschaften - u.a. als Kommanditist der Beteiligten zu 2) - beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 15.10.1992 veräußerte er seine Gesellschaftsanteile gegen eine Abfindung von 155.850,40 DM und eine auf Lebenszeit zu zahlende, wertgesicherte Kaufpreisrente von monatlich 5.000 DM. Hinsichtlich der hieraus erzielten monatlichen Einkünfte i.H.v. zuletzt 2.556,46 EUR hat er beantragt, ihm nach § 850i Abs. 1 ZPO einen Betrag von 2.164,87 EUR pfandfrei zu belassen. Das Insolvenzgericht hat als Vollstreckungsgericht den Antrag abgelehnt und auf Antrag des Insolvenzverwalters festgestellt, dass die Ansprüche aus der Kaufpreisrente dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das LG zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Freistellungsantrag weiter.

II.

Rz. 2

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vollstreckungsrechtlichen Rechtszug nach §§ 567 Abs. 1, 793 ZPO, § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO) und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Rz. 3

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen des Pfändungsschutzes gem. § 850i ZPO lägen für die Kaufpreisrentenansprüche nicht vor, weil diese keine eigenständig erwirtschafteten Einkünfte seien. Es handele sich nicht um Einkommen aus dem Kapital, sondern dessen Verwertung. Ein gezahlter Kaufpreis wäre in die Masse gefallen, und nichts anderes könne gelten, wenn dem Käufer die ratierliche Zahlung gestattet sei.

Rz. 4

2. Mit dieser Begründung kann die vom Schuldner beantragte Pfandfreistellung der Kaufpreisrentenansprüche nicht verweigert werden.

Rz. 5

a) Wie der BGH bereits entschieden hat, erfasst der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte (BGH, Beschl. v. 26.6.2014 - IX ZB 88/13 WM 2014, 1485 Rz. 9 ff.; v. 23.4.2015 - VII ZB 65/12 WM 2015, 1291 Rz. 9; v. 27.9.2018 - IX ZB 19/18 WM 2018, 2098 Rz. 10). Unter die Vorschrift fallen auch Einkünfte aus kapitalistischer Tätigkeit, etwa Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und aus der Verwertung von Eigentum des Schuldners resultierende Forderungen, unabhängig davon, ob das zur Entstehung der Forderung verwertete Kapital erarbeitet wurde, solange die Einkünfte nur selbst erzielt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 27.9.2018, a.a.O., m.w.N.). Dies folgt aus dem Wortlaut der Regelung und ihrer systematischen Auslegung in Verbindung mit dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BGH, Beschl. v. 26.6.2014, a.a.O., Rz. 10 ff.). Im Insolvenzverfahren wie im Verfahren der Einzelzwangsvollstreckung soll gewährleistet werden, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt in angemessenem Umfang mit eigenen Mitteln bestreiten kann und hierfür nicht auf staatliche Leistungen angewiesen ist (BT-Drucks. 16/7615, 12, 18).

Rz. 6

b) Nach diesen Grundsätzen unterfallen die verfahrensgegenständlichen Kaufpreisrentenansprüche, die der Schuldner durch vertragliche Vereinbarung begründet und damit selbst erwirtschaftet hat, dem § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO. Soweit das Beschwerdegericht anführt, die Kaufpreisrente nicht anders behandeln zu können als einen Kaufpreisanspruch, kann dies eine Versagung des Pfändungsschutzes nicht begründen, weil auch ein Kaufpreisanspruch in den Anwendungsbereich des § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO fällt. Dass hingegen dem Schuldner bei Zahlung des gesamten Kaufpreises für daraus bei Verfahrenseröffnung etwa noch vorhandene Geldmittel kein Pfändungsschutz nach § 850i ZPO zugestanden hätte, folgt aus dem Erlöschen der Forderung durch Erfüllung und besagt nichts darüber, ob der Anspruch vor seiner Erfüllung dem § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO unterfiel.

Rz. 7

3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen worden sind. Das Beschwerdegericht wird zu prüfen haben, in welcher Höhe dem Schuldner nach §§ 850i, 850c Abs. 1, 2a ZPO Pfändungsschutz für die Kaufpreisrentenansprüche zu gewähren ist. Der Pfändungsschutz des § 850i Abs. 1 ZPO greift nicht stets in vollem Umfang durch. Zwar spielen in der Gesamtvollstreckung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten (§ 850i Abs. 1 Satz 2 ZPO) grundsätzlich keine Rolle, weil in der Insolvenz sämtliche pfändbaren Vermögensgegenstände (§ 36 Abs. 1 InsO) in die Masse fallen und deswegen zugunsten der Gläubiger verwertet werden. Auch ist § 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO im Insolvenzverfahren nicht unmittelbar anwendbar, weil durch diese Regelung sichergestellt werden soll, dass die individuellen Belange des vollstreckenden Gläubigers - etwa seine über die allgemeinen Verhältnisse hinausgehende Schutzbedürftigkeit - Berücksichtigung finden. Im Insolvenzverfahren ist eine solche Abwägung zugunsten einzelner Gläubiger ausgeschlossen (vgl. Ahrens, ZInsO 2010, 2357, 2362). Gleichwohl bedarf es nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850i Abs. 1 ZPO einer wertenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, ob und wie die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO unter Abwägung der Belange von Schuldner und Gläubiger zur Anwendung kommen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.6.2014 - IX ZB 87/13 WM 2014, 1432 Rz. 14; v. 6.4.2017 - IX ZB 40/16 WM 2017, 913 Rz. 18).

Rz. 8

Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 und 5 ZPO). Das Beschwerdegericht wird zu beachten haben, dass nach § 850i ZPO sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen sind, nur für unpfändbar erklärt werden können, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Beträge verbleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 7.4.2016 - IX ZB 69/15 ZIP 2016, 1078 Rz. 14).

III.

Rz. 9

Der Gegenstandswert ergibt sich gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG aus § 9 ZPO in Höhe des dreieinhalbfachen Wertes des einjährigen Bezuges der nach dem Antrag pfandfrei zu belassenden Einkünfte.

 

Fundstellen

DB 2019, 2626

DB 2019, 6

DStR 2019, 13

NJW 2019, 9

FamRZ 2020, 125

EWiR 2020, 51

NZG 2020, 72

WM 2019, 2205

WuB 2020, 99

ZIP 2019, 2267

DZWir 2020, 93

JZ 2019, 858

MDR 2019, 10

MDR 2019, 1471

NZI 2019, 977

NZI 2020, 151

NZI 2020, 4

NZI 2020, 9

VuR 2020, 77

ZInsO 2019, 2460

FoVo 2020, 78

InsbürO 2020, 43

KSI 2020, 41

NJW-Spezial 2019, 53

RENOpraxis 2020, 61

ZNotP 2020, 181

ZVI 2019, 483

GmbH-Stpr. 2020, 55

VIA 2020, 20

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