Leitsatz (amtlich)
a) Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung tatsächlichen Vorbringens zu Restitutionsgründen in der Revisionsinstanz gilt grundsätzlich auch im Verfahren der weiteren Beschwerde in Rückerstattungssachen.
b) Der im Allgemeininteresse liegende Zweck des § 6a BRüG gebietet es, Behauptungen zu Restitutionsgründen, mit denen einem unlauteren Verhalten des Antragstellers entgegengetreten werden kann, im Verfahren der weiteren Beschwerde zuzulassen.
Normenkette
ÜberlG §§ 1-2; ZPO §§ 561, 580 ff.; BRüG §§ 6a, 43a
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden die Beschlüsse des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Dezember 1998 und der Zivilkammer 150 des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die 1934 aus Deutschland ausgewanderte Antragstellerin hat als Alleinerbin ihrer am 10. April 1935 in Berlin als Witwe verstorbenen Mutter B. M. geb. Ma. rückerstattungsrechtlichen Schadensersatz wegen Entziehung von Schmuck, Hausratssilber und einer Münzsammlung im Wiederbeschaffungswert von insgesamt 234.778,40 DM begehrt. Die Anspruchsanmeldung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. April 1960 zurückgenommen, „da anzunehmen ist, dass seitens der oder des Testamentsvollstreckers eine Regelung durchgeführt wurde”. Mit Schriftsatz vom 8. August 1960 hat die Antragstellerin beantragt, den Schriftsatz vom 13. April 1960 als unwirksam anzusehen, hilfsweise, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr sei zur Zeit der Rücknahme nicht bekannt gewesen, daß tatsächlich noch Beweisunterlagen existiert hätten. Im Sommer dieses Jahres (1960) habe sie unter ihren vielen Papieren zufällig einen Brief ihres Onkels – des am 10. Januar 1941 verstorbenen Justizrats S. Ma., eines Bruders ihrer Mutter – vom 15. November 1938 gefunden. Danach stehe fest, daß die Schmucksachen zugunsten des Deutschen Reiches hätten abgeliefert werden müssen. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1960 hat die Antragstellerin weiter hilfsweise beantragt, das Verfahren mit Rücksicht auf die Urkunde vom 15. November 1938 wieder aufzunehmen. Der vorgedruckte Briefkopf dieses Schreibens weist unter anderem den Namen „Justizrat S. Ma.” auf. Der mit Schreibmaschine geschriebene Text hat folgenden Wortlaut:
„Liebe T.,
Du musst die Anträge bei der Devisenstelle dringend stellen, da mir Israel wieder eine Rechnung geschickt hat. Ich glaube, dass die Wohnungseinrichtung Deiner lieben Mutter dort noch am sichersten untergebracht ist, wenn man in Betracht zieht, unter welch schwierigen Umständen ich und Onkel W. die Sachen zu Israel transportieren liessen.
Wie ich Dir schon beschrieb, musste ich die Schmucksachen Deiner lieben Eltern bei einer dafür besonders eingerichteten amtlichen Stelle abliefern. Das ist eine allgemeine Bestimmung und kann mann nur hoffen, dass Du sie zurück erhältst, wenn erst wieder normale Zeiten sind.
Lass bald wieder von Dir hören und sei herzlichst gegrüsst von Deinem”
Danach folgt in Handschrift das Wort „S.”.
Die Antragstellerin hat behauptet, ihre Mutter sei vor ihrem Tode eine Woche bettlägerig krank gewesen. Als der Arzt zur Operation geraten habe, habe die Mutter ihren Schmuck und die Münzsammlung dem Justizrat Ma. zur Aufbewahrung übergeben. Dieser habe die Sachen im Jahre 1938 an eine amtliche Stelle abliefern müssen. Dazu hat die Antragstellerin ein undatiertes, auf einem Blatt mit dem Briefkopf „Justizrat S. Ma.” enthaltenes und ebenfalls mit „S.” unterzeichnetes Schreiben sowie eine elfseitige Wertsachenaufstellung vorgelegt. Der maschinengeschriebene Text dieses Schreibens lautet:
„Liebe T.,
Mein Mandant, Herr Sch., hat sich freundlicher Weise bereit erklärt, Dir die Aufstellung der abgelieferten Wertsachen zu übergeben und Dir die diesbezüglichen näheren Umstände zu schildern. Entgelt wurde nicht gezahlt, da die Konfiszierung nur eine vorübergehende Sicherheitsmassnahme darstellt.
Auf baldiges Wiedersehen, Dein”,
Am Ende der Wertsachenaufstellung heißt es:
„Abgeliefert nach amtlicher Aufforderung November 1938.”
Danach folgt die Unterschrift „S. Ma.”.
Das Landgericht hat den Rückerstattungsanspruch mit Beschluß vom 13. Februar 1969 zurückgewiesen, weil das Verfahren durch die Rücknahme des Anspruchs beendet worden sei. Die sofortige Beschwerde zum Kammergericht ist erfolglos geblieben. Die Entscheidungen wurden durch Beschluß des Obersten Rückerstattungsgerichts für Berlin vom 24. Februar 1972 mit der Begründung aufgehoben, eine an sich unwiderrufliche Prozeßhandlung wie die Rücknahme des Rückerstattungsantrags könne bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes widerrufen werden. Ein solcher Wiederaufnahmegrund sei hier in Gestalt des Schreibens des Justizrats Ma. gegeben (§ 580 Nr. 7b ZPO). Die Existenz des Schreibens sei der Antragstellerin bis zum Sommer 1960 unbekannt gewesen, und es könne festgestellt werden, daß die auf diese Unkenntnis zurückzuführende Unmöglichkeit, das Schreiben schon früher vorzulegen, nicht auf Verschulden beruhe.
Mit Beschluß vom 4. September 1980 hat das Landgericht den Rückerstattungsanspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe die Ablieferung von Wertgegenständen im Jahre 1938 durch Justizrat Ma. – dieser hatte aus rassischen Gründen im Jahre 1933 sein Notariat und im Jahre 1937 seine Anwaltspraxis verloren und sich von da an im Jüdischen Altersheim aufgehalten – nicht beweisen können. Das undatierte Schreiben und die Wertsachenaufstellung seien nicht vor 1950 gefertigt und schieden deshalb als Entziehungsnachweis aus.
Diesen Beschluß hat das Kammergericht mit Beschluß vom 15. April 1985 aufgehoben, weil das Landgericht nicht alle Möglichkeiten zur Aufklärung erschöpft habe. Insbesondere müsse ein weiteres Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob ausgeschlossen werden könne, daß das undatierte, mit „S.” unterzeichnete Schreiben und die Wertsachenaufstellung bereits um die Jahreswende 1938/39 angefertigt worden seien. Bejahendenfalls hätte sich die Antragstellerin mit Hilfe des Zeugen Sh. (früher: Sch.) unlauterer Mittel zur Durchsetzung eines im Rückerstattungsverfahren geltend gemachten Anspruchs bedient und damit einer Versagung ihres Anspruchs nach § 6a BRüG ausgesetzt.
Mit Beschluß vom 11. Juli 1990 hat das Landgericht den Antragsgegner unter Zurückweisung des weitergehenden Rückerstattungsantrags verurteilt, an die Antragstellerin 43.310 DM nach Maßgabe der §§ 34 ff BRüG zu zahlen. Es hat ausgeführt, die Entziehung der in der Wertsachenaufstellung aufgelisteten Gegenstände könne – soweit nicht entsprechende Zeugenaussagen vorlägen – weder ihrem Umfang noch den darin näher bezeichneten Wertmaßstäben nach als glaubhaft gemacht angesehen werden. Auch nach dem ergänzend eingeholten Gutachten des FBI-Laboratoriums seien das undatierte Schreiben und die Wertsachenaufstellung mit einer Schreibmaschine beschriftet worden, deren Schrifttypen erst 1950 in den Handel gekommen seien. Gleichwohl sei der Antragstellerin der Anspruch nicht gemäß § 6a BRüG zu versagen, weil ihr der subjektive Tatbestand nicht nachgewiesen werden könne. Es sei nicht auszuschließen, daß die Antragstellerin in dem guten Glauben gewesen sei, die von dem Zeugen Sh. gefertigte Aufstellung sei diesem von ihrem Onkel übergeben worden. Die Antragstellerin selbst habe sich bei der Beschreibung des Schmucks ihrer Mutter deutlich zurückgehalten und erklärt, ihn nicht näher beschreiben zu können. Abgesehen von drei Skizzen habe die Antragstellerin sich nur auf die überreichte Aufstellung und die im Hausratsverfahren eingereichten eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen K., E., F. und Schl berufen. Übertriebene Wertangaben allein seien kein Versagungsgrund. Über den Rückerstattungsanspruch sei daher unter Außerachtlassung der Wertsachenaufstellung und des undatierten Schreibens, aber unter Zugrundelegung des Schreibens des Onkels der Antragstellerin vom 15. November 1938 zu entscheiden. Danach sei der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin rückerstattungsrechtlichen Schadensersatz wegen der Entziehung bestimmter, im Gutachten des Sachverständigen C. vom 27. Oktober 1964 aufgeführter Edelmetall- und Schmuckgegenstände, ferner wegen zwei viereckiger Goldmünzen zu leisten. Bei diesen Gegenständen handele es sich um solche, die auf den Fotografien, vornehmlich von der Mutter der Antragstellerin, erkennbar seien, und um solche, deren Existenz die Zeugen K., E. und Schl. in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 3. Juli 1962, 8. Juni 1962 und 22. Dezember 1961 bekundet hätten. Es könne durchaus sein, daß der Justizrat Ma. entsprechend seinem Schreiben vom 15. November 1938 schon zu dieser Zeit zur Ablieferung der Edelmetallgegenstände aufgefordert worden sei. Es sei anzunehmen, daß er sie abgeliefert habe und daß die Einziehung und Verwertung nach der Ablieferungsverordnung vom 21. März 1939 erfolgt sei.
Mit seiner gegen diesen Beschluß eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Antragsgegner geltend gemacht, das Landgericht habe sich über die rechtliche Bindung an den Beschluß des Kammergerichts vom 15. April 1985 hinweggesetzt. Das Kammergericht habe festgestellt, daß im Falle einer nachgewiesenen Fälschung der Wertsachenaufstellung und des undatierten Begleitschreibens die Versagungsgründe nach § 6a BRüG gegeben seien. Da eine Fälschung nach dem Gutachten des FBI vom 26. August 1988 zu bejahen sei, hätte das Landgericht die Ansprüche nach dieser Vorschrift versagen müssen.
Mit Beschluß vom 1. Dezember 1998 hat das Kammergericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einem Rechtsfehler beruhe. Die Rücknahme der Anmeldung mit Schriftsatz vom 8. August 1960 stehe der Durchführung des Rückerstattungsverfahrens nicht entgegen, weil die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, daß das nachträglich aufgefundene Schreiben vom 15. November 1938 später angefertigt worden sei. Nach dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 23. September 1976 sei dieses Schreiben mit einer Adler-Schreibmaschine gefertigt worden, die am 15. November 1938 bereits im Handel gewesen sei. Die Untersuchungen des FBI hätten zum selben Ergebnis geführt. Allein deshalb, weil das undatierte Schreiben und die Wertsachenaufstellung nicht schon 1938/39, sondern erst 1950 oder danach gefertigt worden seien, habe das Landgericht nicht nach § 6a BRüG den Anspruch versagen müssen. Die Bindungswirkung des Beschlusses des Kammergerichts vom 15. April 1985 stehe dem nicht entgegen. Die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses vom 4. September 1980 durch diese Entscheidung beruhe allein auf einer angenommenen Verletzung von § 12 FGG, nicht aber auf Ausführungen zu § 6a BRüG. Das Landgericht habe daher in eigener Verantwortung prüfen müssen, ob die Voraussetzungen dieser Norm vorgelegen hätten. Die Annahme des Landgerichts, in der Person der Antragstellerin seien die subjektiven Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Vorschrift nicht feststellbar, sei zumindest vertretbar. Daß der Mutter der Antragstellerin Wertsachen entzogen worden seien, habe das Landgericht zutreffend aufgrund des Schreibens des Justizrats Ma. vom 15. November 1938 festgestellt. Die Schadenshöhe habe das Landgericht im Wege der Schätzung bestimmt. Insoweit seien Rechtsfehler nicht zu erkennen und mit der sofortigen Beschwerde auch nicht aufgezeigt worden.
Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren auf Abweisung des Antrags auf Rückerstattung weiter. Er hält die Rüge einer Verletzung von §§ 565 Abs. 2, 318 ZPO aufrecht. Aber auch unabhängig davon sei der Anspruch nach § 6a BRüG zu versagen, weil die Antragstellerin sich unlauterer Mittel zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bedient habe. Im übrigen sei (auch) die Urkunde vom 15. November 1938 nicht echt. Die erst am 6. Januar 1999 von dem Antragsgegner aufgefundene JuVA-Akte (betreffend die Vermögensabgabe von Juden) des Finanzamtes Moabit-West – …… – über die Antragstellerin enthalte eine von Justizrat Ma. unter dem Datum vom 24. Juni 1940 unterschriebene Urkunde über die Erteilung einer Prozeßvollmacht und ein eigenhändiges Schreiben des Justizrats mit demselben Datum. Beide Unterschriften ähnelten nicht der Unterschrift unter dem Schreiben vom 15. November 1938. Diese gleiche vielmehr derjenigen auf dem unechten undatierten Begleitschreiben zu der Wertsachenaufstellung. Daraus sei der Schluß zu ziehen, daß beide Schreiben von derselben Person, die nicht S. Ma. gewesen sein könne, unterfertigt worden seien. Weiter folge daraus, daß die Behauptungen der Antragstellerin, das Schreiben vom 15. November 1938 sei ihr während ihrer Flucht aus Italien nachgesandt worden und sie habe es jahrelang in ihrem Gepäck gehabt, bevor sie es im Sommer 1960 wiedergefunden habe, unrichtig seien; denn das Schreiben vom 15. November 1938 könne dann auch nur im Zusammenhang mit der Herstellung der Wertsachenaufstellung und dem Begleitschreiben angefertigt worden sein, mithin nach 1950.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 1 des Gesetzes zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (Art. 9 Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2847, 2862 – fortan: ÜberlG) i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchst. d BRüG, Art. 62 Abs. 2 REAO statthaft und nach §§ 2 ff ÜberlG auch im übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse vom 11. Juli 1990 und 1. Dezember 1998 und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
2. Ohne Rechtsverstoß haben Land- und Kammergericht angenommen, die Ansprüche seien nicht allein wegen der Bindungswirkung des Beschlusses des Kammergerichts vom 15. April 1985 gemäß § 6a BRüG zurückzuweisen. Mit den Bemerkungen auf Bl. 9 des Umdrucks dieses Beschlusses, wenn die Wertsachenaufstellung und das undatierte Schreiben nicht aus der Verfolgungszeit stammten, hätte sich die Antragstellerin mit Hilfe des Zeugen Sh. unlauterer Mittel zur Durchsetzung eines im Rückerstattungsverfahren geltend gemachten Anspruchs bedient und damit einer Versagung ihres Anspruchs nach § 6a BRüG ausgesetzt, wollte das Kammergericht nicht zum Ausdruck bringen, daß im Fall der Feststellung einer Fälschung der genannten Unterlagen der Anspruch ohne weitere Prüfung nach § 6a BRüG zu versagen sei. Schon der Wortlaut dieser Ausführungen – die Antragstellerin hätte sich einer Versagung ihres Anspruchs „ausgesetzt” – zwingt nicht zu einem anderen Verständnis. Dafür spricht auch, daß das Landgericht sich im Beschluß vom 4. September 1980 jedes Hinweises auf § 6a BRüG enthalten hat. Auch wenn das Kammergericht im folgenden annahm, das Landgericht habe „tatsächlich den Vorwurf der Unlauterkeit jedenfalls erhoben”, indem es zu dem Schluß gekommen sei, daß die beiden Schriftstücke erst nachträglich angefertigt seien und deshalb als Entziehungsnachweis ausschieden, fehlte es jedenfalls an einer Feststellung der erforderlichen subjektiven Voraussetzungen des § 6a BRüG auf seiten der Antragstellerin. Da nicht davon auszugehen ist, das Kammergericht habe diesen Umstand übersehen, sind seine Ausführungen allenfalls dahin zu verstehen, daß bei einem Nachweis der Fälschung die Versagung des Anspruchs nach § 6a BRüG naheliege und geprüft werden müsse. Dieses Verständnis wird durch die Ausführungen auf Bl. 15 des Beschlußumdrucks bestätigt, wo es heißt, ob das Schreiben vom 15. November 1938 als Beweis für eine Entziehung von „Schmucksachen” jedenfalls dem Grunde nach ausreiche, selbst wenn nach Abschluß der noch notwendigen weiteren Ermittlungen ausgeschlossen werden könne, daß die Wertsachenaufstellung und das undatierte Begleitschreiben ebenfalls um die Jahreswende 1938/39 geschrieben worden seien, müsse das Landgericht zu gegebener Zeit entscheiden; anders dürfte es sein, wenn die Voraussetzungen des § 6a BRüG festgestellt werden sollten. Geschehe das nicht, müßten (zugunsten der Antragstellerin) weitere Umstände berücksichtigt werden. Diese Ausführungen belegen mit hinreichender Klarheit, daß das Kammergericht ungeachtet der wiedergegebenen mißverständlichen Wendungen auf Bl. 9 des Beschlußumdrucks die Voraussetzungen des § 6a BRüG keineswegs mit bindender Wirkung bejahen, sondern deren Feststellung – wie prozessual geboten – dem Landgericht als Tatrichter überlassen wollte.
3. Der Antragsgegner macht mit der weiteren Beschwerde ferner geltend, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 6a BRüG rechtsfehlerhaft verneint.
a) Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe nicht sämtliche bekannten Umstände berücksichtigt, die dafür sprächen, die Antragstellerin habe sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Anspruchs gemacht, veranlaßt oder zugelassen. Im gegenwärtigen Verfahrensstand bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob diese Rüge für sich genommen die Annahme begründen könnte, die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, die subjektiven Voraussetzungen des § 6a BRüG auf seiten der Antragstellerin ließen sich nicht feststellen, beruhe auf Rechtsfehlern. Ein Erfolg dieser Rüge könnte allenfalls zu einer Zurückverweisung an das Landgericht zur weiteren Prüfung dieser Frage führen. Das gleiche Ergebnis wird aber bereits mit dem Vorbringen des Antragsgegners zu den nach Erlaß der landgerichtlichen Entscheidung während des Verfahrens der weiteren Beschwerde aufgefundenen Urkunden vom 24. Juni 1940 erreicht.
b) Läßt sich – was aufgrund der eingehenden Ausführungen des Antragsgegners möglich erscheint – anhand eines Schriftvergleichs nachweisen, daß die Urkunde vom 15. November 1938 gefälscht ist und in Wahrheit nicht von S. Ma. unterschrieben wurde, läge darin nicht nur ein erhebliches Beweisanzeichen dafür, daß die Antragstellerin sich zur Durchsetzung eines rückerstattungsrechtlichen Anspruchs vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig unlauterer Mittel bedient hätte. Vielmehr würde darüber hinaus die Zulässigkeit des vorliegenden Rückerstattungsverfahrens in Frage gestellt. Das Oberste Rückerstattungsgericht für Berlin hat in seinem Beschluß vom 24. Februar 1972 den Widerruf der Rücknahme des Rückerstattungsantrages nur mit Rücksicht auf die von der Antragstellerin vorgelegte Urkunde vom 15. November 1938 aus dem Gesichtspunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens für zulässig gehalten. Wäre die Urkunde gefälscht, fehlte es insoweit an einem Wiederaufnahmegrund, denn dann würde die Urkunde schwerlich zu einer der Antragstellerin günstigen Entscheidung geführt haben (§ 580 Nr. 7b ZPO). Dies könnte ungeachtet der dem Beschluß des Obersten Rückerstattungsgerichts für Berlin entsprechend § 565 Abs. 2 ZPO zukommenden Bindungswirkung berücksichtigt werden, weil ein anderer Sachverhalt zugrunde zu legen wäre, für den die bisherige rechtliche Beurteilung nicht zuträfe (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 1983 – VIII ZR 331/81, NJW 1983, 1496, 1497; v. 3. April 1985 – IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030).
4. Mit seinem Vorbringen zu den Urkunden vom 24. Juni 1940 trägt der Antragsgegner Restitutionsgründe im Sinn von § 580 Nr. 2, 4 und 7b ZPO vor. Dieser Vortrag ist im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen, auf das gemäß § 2 ÜberlG die Vorschriften der §§ 545 bis 566a ZPO grundsätzlich entsprechende Anwendung finden.
a) Im Revisionsverfahren kann tatsächliches Vorbringen zu den in § 580 Nr. 1 bis 7 ZPO angeführten Restitutionsgründen zu berücksichtigen sein.
aa) Soweit die Restitutionsgründe auf einer strafbaren Handlung beruhen (§ 580 Nr. 1 bis 5 ZPO), können sie in der Revisionsinstanz geltend gemacht werden, wenn deswegen eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist (§ 581 Abs. 1 ZPO; BGHZ 3, 65, 68; 5, 240, 247). Der Grund für diese Abweichung von dem Grundsatz des § 561 ZPO liegt hier in erster Linie nicht im Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit, sondern vornehmlich darin, daß das in der Revisionsinstanz ohne Berücksichtigung des neuen Vorbringens ergehende Urteil sich unter Umständen mit dem Inhalt eines bereits vorliegenden rechtskräftigen Erkenntnisses eines anderen Gerichts in Widerspruch setzen oder doch dieses Erkenntnis unbeachtet lassen würde. Daraus ergäben sich für die Einheitlichkeit und das Ansehen der Rechtsprechung in hohem Maße abträgliche Folgen. Demgegenüber ist eine Berücksichtigung der in Rede stehenden Restitutionsgründe in der Revisionsinstanz ausgeschlossen, wenn nach der Überzeugung des Revisionsgerichts ein Zusammenhang des Geschehens, das den Gegenstand des neuen Vorbringens und des neu vorgebrachten rechtskräftigen Urteils bildet, mit dem Berufungsurteil des anhängigen Verfahrens nicht bestehen kann. Damit soll die mit der Zulassung des neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz an sich verbundene Gefahr einer mißbräuchlichen Hemmung des Eintritts der Rechtskraft oder der Vollstreckung eines in der Berufungsinstanz ergangenen Urteils auf ein Mindestmaß begrenzt werden, das im Interesse der Wirtschaftlichkeit, der Einheitlichkeit und des Ansehens der Rechtsprechung in Kauf genommen werden muß (BGHZ 3, 65, 68 f; 5, 240, 247 f). Ob auch in solchen Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO das neue Vorbringen in der Revisionsinstanz zuzulassen ist, in denen es an einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der strafbaren Handlung fehlt und die Begrenzung der erwähnten Gefahr deshalb erhöhten Schwierigkeiten begegnet, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen (BGHZ 3, 65, 69).
bb) Beruft sich der Revisionskläger in der Revisionsinstanz auf einen Tatbestand des § 580 Nr. 7b ZPO, hängt es von der jeweiligen verfahrensrechtlichen Lage des anhängigen Rechtsstreits ab, ob die aufgezeigte Gefahr in Kauf genommen und das neue tatsächliche Vorbringen zugelassen werden kann. Das trifft etwa zu, wenn das Urteil des Revisionsgerichts ohne Berücksichtigung der neuen Tatsachen zur Folge haben würde, daß in dem anhängigen Verfahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur durch eine Restitutionsklage beseitigt werden können (BGHZ 5, 240, 248 f). Wird der Rechtsstreit durch das Urteil des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7b ZPO darstellen, grundsätzlich nicht entgegen § 561 ZPO vom Revisionsgericht berücksichtigt werden. Diese Norm dient dem Zweck, jeden Rechtsstreit möglichst schnell beizulegen und die rechtliche Ungewißheit bald zu klären. Sie darf daher nur in solchen Fällen durchbrochen werden, in denen höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies fordern. Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit allein genügen dazu nicht (BGHZ 15, 59, 60).
b) Im Rückerstattungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 578 ff ZPO über die Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich entsprechend anwendbar (ORG/II/695 v. 13. Dezember 1957, ORGE Zweiter Senat Bd. II, 205, 206 = RzW 1958, 136, 137; ORG/II/639 v. 26. September 1958, RzW 1959, 17; ORG/III/747 v. 10. Dezember 1965, ORGE Dritter Senat Bd. XII, 111, 118 f; ORG/A/1800 v. 24. Juni 1960, ORGE für Berlin Bd. XIV, 132, 137; Marsden, in: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, herausgegeben vom Bundesminister der Finanzen in Zusammenarbeit mit Walter Schwarz Bd. II Das Bundesrückerstattungsgesetz S. 465). Eine Ausnahme gilt freilich insoweit, als Wiederaufnahmegründe mit solchen Gründen übereinstimmen, die gemäß § 43a BRüG zur Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellung eines rückerstattungsrechtlichen Anspruchs führen können. Dies trifft für die Fälle des § 580 Nr. 3 und 4 ZPO zu. Diese Normen treten hinter der Sonderregelung des § 43a BRüG zurück (ORG/A/5894 v. 16. Dezember 1971, ORGE für Berlin Bd. 29, 116, 120; ORG/A/6920 v. 25. August 1976, ORGE für Berlin Bd. 32, 183, 188; Marsden aaO S. 467).
Es bestehen keine Bedenken, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit tatsächlichen Vorbringens zu Restitutionsgründen in der Revisionsinstanz auf das Verfahren der weiteren Beschwerde in Rückerstattungssachen zu übertragen (vgl. auch ORG/III/747 aaO S. 119). Soweit § 580 ZPO durch § 43a BRüG verdrängt wird, ist das Vorbringen zu dieser Norm im Verfahren der weiteren Beschwerde unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Vorbringen zu § 580 ZPO zu berücksichtigen.
c) Im Streitfall kommt im Hinblick auf die von dem Antragsgegner geltend gemachten Restitutionsgründe im Sinn von § 580 Nr. 2, 4 ZPO die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens wegen fälschlicher Anfertigung oder Verfälschung einer Urkunde oder wegen einer in Beziehung auf den Rechtsstreit verübten Straftat (etwa § 263 StGB) weder gegen den Zeugen Sh. noch gegen die Antragstellerin in Betracht. Der Zeuge ist am 28. Februar 1983 verstorben, die Antragstellerin lebt in den Vereinigten Staaten von Amerika und ist nahezu 100 Jahre alt. Gemäß § 581 Abs. 1 Fall 2 ZPO kann in einem solchen Fall die Restitutionsklage auch ohne eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung stattfinden.
Der Antragsgegner war ohne sein Verschulden außerstande, die Restitutionsgründe früher, insbesondere in der durch Beschluß des Landgerichts vom 11. Juli 1990 abgeschlossenen Tatsacheninstanz geltend zu machen (vgl. § 582 ZPO). Er hat glaubhaft gemacht, daß er im vorliegenden Rückerstattungsverfahren erst am 6. Januar 1999 auf die JuVA-Akten über die Antragstellerin gestoßen ist und in ihnen die von S. Ma. unterschriebenen Urkunden vom 24. Juni 1940 gefunden hat. Daß der Antragsgegner nicht früher nach diesen Akten geforscht und deshalb erst im Verfahren der weiteren Beschwerde Zugang zu den Urkunden erlangt hat, ist ihm wegen der von ihm geschilderten Besonderheiten nicht vorzuwerfen. Insbesondere gab es keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sich in den JuVA-Akten der Antragstellerin diese Urkunden befinden könnten.
Im Streitfall fordern überwiegende Belange der Allgemeinheit, die vorgebrachten Restitutionsgründe im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Schon das Landgericht hat § 6a BRüG ungeachtet einiger nachgewiesener Unwahrheiten im Vorbringen der Antragstellerin deshalb nicht angewendet, weil sich der subjektive Tatbestand nicht mehr nachweisen lasse. Der Antragsgegner hat mit der weiteren Beschwerde auf zusätzliche Umstände hingewiesen, welche geeignet sind, die Wahrheitsliebe der Antragstellerin in Frage zu stellen. Diese Umstände allein mögen – was hier offenbleiben kann – für eine Anwendung des § 6a BRüG nicht ausreichen. Sollte sich aber erweisen, daß die Unterschrift unter der Urkunde vom 15. November 1938 nicht von S. Ma. stammt, sondern daß auch diese Urkunde gefälscht ist, dürfte sich der Vortrag der Antragstellerin, mit der sie den Widerruf der Rücknahme des Rückerstattungsanspruchs begründet hat, in einem entscheidenden Punkt als unrichtig erweisen. In diesem Fall erscheint es entgegen ihrem Vorbringen ausgeschlossen, daß ihr das Schreiben seinerzeit an ihren damaligen Wohnsitz in Neuseeland nachgesandt wurde. Vielmehr dürfte jedenfalls auf der Grundlage des gegenwärtigen Sachstandes dann alles dafür sprechen, daß die Antragstellerin das Schreiben in Kenntnis einer Fälschung vorgelegt hat. Damit hätte sie nicht nur zu Unrecht bewirkt, daß der Widerruf der Rücknahme ihres Rückerstattungsantrags für zulässig erklärt wurde, sondern sie hätte zugleich vorsätzlich unrichtige Angaben über den Grund des Schadens gemacht, so daß ein rückerstattungsrechtlicher Schadensersatzanspruch aller Voraussicht nach auch aus Sachgründen keinen Erfolg haben könnte.
§ 6a BRüG dient wie § 7 BEG und vergleichbare Vorschriften dem Zweck einer wirksamen Bekämpfung von Verstößen gegen die Wahrheitspflicht. Seine besondere Bedeutung liegt darin, daß den Angaben des Berechtigten im Rückerstattungs- wie im Entschädigungsverfahren bei der Ermittlung des Sachverhalts ein erhöhtes Gewicht zukommt (vgl. Art. 42 REAO, § 176 Abs. 2 BEG) und eine strafrechtliche Ahndung unrichtiger Angaben vielfach ausscheidet (vgl. Regierungsbegründung zu § 6a BRüG, BT-Drucks. IV/1549 S. 6; Boerner RzW 1964, 435; zum BEG: BGH, Urt. v. 11. März 1964 – IV ZR 74/63, RzW 1964, 408, 409; Brunn RzW 1964, 193). Dieser im Allgemeininteresse liegende Zweck des § 6a BRüG gebietet es, tatsächliches Vorbringen jedenfalls zu solchen Restitutionsgründen, mit denen einem fraudulösen Verhalten des Antragstellers entgegengetreten werden kann, im Verfahren der weiteren Beschwerde zuzulassen.
d) Die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Restitutionsgründe und/oder des § 43a BRüG ist der Tatsacheninstanz vorzubehalten (vgl. BGHZ 5, 240, 249; 104, 215, 222; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1976 – IV ZR 147/75, NJW 1977, 498, 499; v. 17. Dezember 1998 – IX ZR 151/98, NJW 1999, 1261, 1262).
Unterschriften
Paulusch, Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Fischer
Fundstellen
Haufe-Index 556373 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP-Ost 2000, 195 |