Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. September 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 13.281,70 EUR.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller verlangt aus abgetretenem Recht von der Antragsgegnerin im Wege des Stufenantrags zunächst Auskunft, um den Abfindungsanspruch seines Vaters W. S. nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG berechnen zu können.
W. S. war seit dem 1. April 1960 Mitglied der LPG Typ III L. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1990 kündigte er seine Mitgliedschaft in der LPG Tierproduktion „N. V.” L. zum 31. Dezember 1990.
Die LPG (T) L., die LPG Tierproduktion „V.” R. und die LPG Pflanzenproduktion O. schlossen sich zum 1. Dezember 1990 zur Agrargenossenschaft (LPG) O. zusammen, die später in die Antragsgegnerin umgewandelt wurde.
Am 24. Januar 1992 unterzeichnete W. S. ein „Protokoll über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Zuge der Umwandlung der Agrargenossenschaft O. LPG in die O. A. mbH”, in welchem es u.a. heißt:
„…
4. Mit Abschluß dieses Protokolls werden oben genannte Forderungen dem Grunde und der Höhe nach als sachlich und rechnerisch richtig anerkannt.
5. Mit der Unterzeichnung dieses Protokolls gilt die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien als endgültig und unwiderruflich abgeschlossen. Davon unberührt sind zukünftige Leistungen, die sich aus dem Inhalt dieses Protokolls ergeben. …”
Der Antragsteller meint, seinem Vater stehe ein höherer als der in dem Protokoll vereinbarte Abfindungsanspruch zu. Mit der Geltendmachung dieses Anspruchs sei er nicht ausgeschlossen, weil das Protokoll keine abschließende Abfindungsvereinbarung enthalte und die darin getroffenen Vereinbarungen sittenwidrig seien.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Auskunftsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht – Senat für Landwirtschaftssachen – zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Der Antragsteller erstrebt nunmehr die Zulassung der Rechtsbeschwerde und – unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts – die Durchsetzung seines Auskunftsanspruchs. Die Antragsgegnerin beantragt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig, hilfsweise ihre Zurückweisung.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht. Der Senat sieht den Antrag jedoch als Rechtsbeschwerde an.
2. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).
a) Der Antragsteller macht zunächst geltend, das Beschwerdegericht habe die Passivlegitimation der Antragsgegnerin nicht geprüft und sei deswegen von der Senatsentscheidung vom 7. November 1997 (BLw 26/97, WM 1997, 2403) abgewichen. Er zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in der genannten Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht.
b) Weiter meint der Antragsteller, das Beschwerdegericht sei bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit der in dem Protokoll vom 24. Januar 1992 enthaltenen Abfindungsvereinbarung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Oktober 1997 (V ZR 74/96, WM 1998, 513) und von der Senatsentscheidung vom 16. Juni 2000 (BLw 19/99, WM 2000, 1762) abgewichen. Auch insoweit legt er jedoch nicht dar, welchen von den genannten Entscheidungen abweichenden Rechtssatz das Beschwerdegericht aufgestellt hat; vielmehr übersieht er, daß es seinen Überlegungen die in dem Senatsbeschluß vom 16. Juni 2000 (aaO) aufgestellten Grundsätze zugrunde gelegt hat.
c) Schließlich beruft sich der Antragsteller darauf, daß das Beschwerdegericht mit seiner Auffassung, die Vereinbarung laut Protokoll vom 24. Januar 1992 erfasse auch Ansprüche nach § 44 LwAnpG, von dem Senatsbeschluß vom 4. November 1993 (BLw 77/93) abgewichen sei. Dazu zeigt er allerdings wiederum keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten abweichenden Rechtssatz auf.
d) Daß der Antragsteller die Entscheidung des Beschwerdegerichts insgesamt für falsch hält, reicht nicht aus, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht – für sich genommen – sie nicht statthaft (st. Senatsrechtsprechung, s. schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus diversen Senatsbeschlüssen bekannten gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, ihm die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Unterschriften
Wenzel, Krüger, Lemke
Fundstellen