Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe für Beschwerdeverfahren in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsbeschwerde ist in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht) nach § 621e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen i.S.d. § 621e Abs. 1 ZPO eröffnet (Fortführung von: BGH, Beschl. v. 19.2.2003 - XII ZB 217/02, FamRZ 2003, 748; Beschl. v. 21.8.2002 - XII ZB 113/02, EzFamR aktuell 2002, 338).
Normenkette
ZPO § 621e Abs. 1-2
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Aktenzeichen 12 WF 118/03) |
AG Hamburg-Wandsbek |
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin wird als Beschwerdegegnerin ratenlose Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Klingelhöffer beigeordnet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre 1996 bzw. 1998 geborenen Kinder.
Mit einstweiliger Anordnung v. 12.12.2002 hat das AG der Antragstellerin (Mutter) mit Zustimmung des Antragsgegners (Vater) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen. Nach einer vorangegangenen Einigung über das Umgangsrecht des Vaters hat dieser mit Schriftsatz v. 21.2.2003 beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen. Das AG hat den Antrag auf Erlass einer erneuten einstweiligen Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Vaters hat das OLG als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die - vom OLG zugelassene - Rechtsbeschwerde des Vaters.
II.
Dem Vater ist die begehrte Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Seine Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Die Rechtsbeschwerde ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 621e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen i.S.d. § 621e Abs. 1 ZPO eröffnet (BGH BGHZ 72, 169 ff.; Beschl. v. 19.2.2003 - XII ZB 217/02, FamRZ 2003, 748; Beschl. v. 21.8.2002 - XII ZB 113/02, EzFamR aktuell 2002, 338). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil das OLG über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 1 ZPO entschieden und somit lediglich eine Zwischenentscheidung getroffen hat.
Schon die sofortige Beschwerde als Erstrechtsmittel ist nach § 620c ZPO auf besonders gravierende Eingriffe in die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten oder ihrer Kinder beschränkt (Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl., Rz. 52, 182 m.w.N.). Der Ausschluss eines Rechtsmittels im Übrigen soll eine zügige Erledigung der Ehesache ermöglichen und Verzögerungen durch Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnungen vermeiden. Diese begrenzte Anfechtbarkeit ist im Hinblick auf die zusätzlichen Rechtsbehelfe nach § 620b ZPO und wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG v. 9.11.1979 - 1 BvR 610/79, FamRZ 1980, 232).
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG ändert an deren Unstatthaftigkeit nichts. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht durch dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 279/03, BGHReport 2004, 1191 m. Anm. Jaspersen = MDR 2004, 1137 = FamRZ 2004, 1191 [1192], m.w.N.). Das gilt erst recht, wenn - wie hier - schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - IX ZB 269/02, NJW 2004, 1112, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 1384105 |
BGHR 2005, 1281 |
FamRZ 2005, 1240 |
FuR 2005, 410 |
MDR 2005, 1309 |
FamRB 2005, 364 |
NJOZ 2005, 3588 |