Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 24.03.2021; Aktenzeichen VI-3 Kart 2/20 (V))

 

Tenor

Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Nachdem die Betroffene die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, waren ihr die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 90 EnWG aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihres Rechtsmittels hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht hierbei der Billigkeit, auch die Erstattung der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2006 - KVR 19/06, NJW-RR 2007, 616 [juris Rn. 3] - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme; vom 12. November 2019 - EnVR 38/18, juris Rn. 2). Hingegen entspricht es nach Rücknahme des Rechtsmittels nicht der Billigkeit, eine Erstattung der notwendigen Auslagen weiterer Beteiligter anzuordnen.

Rz. 2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, GKG und § 3 ZPO. Eine Herabsetzung des Gegenstandswertes wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung des wirtschaftlichen Interesses der Rechtsbeschwerdeführerin kam nach § 40 GKG nicht in Betracht.

Kirchhoff     

Tolkmitt     

Picker

Holzinger     

Kochendörfer     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15765042

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