Entscheidungsstichwort (Thema)
Wortfolge. Ware. Druckschriften. Inhaltsbeschreibend. Unterscheidungskraft. Dienstleistung. Veröffentlichung. Herausgabe. Eintragung. Marke. Gesamtzeichen. Herkunftshinweis. Durchschnittverbraucher. Beurteilungsmaßstab. Verkehrsverständnis. Schutzhindernis
Leitsatz (amtlich)
Ist eine Wortfolge (hier: Deutschlands schönste Seiten) für die Ware "Druckschriften" inhaltsbeschreibend und nicht unterscheidungskräftig, wird dies im Regelfall auch für die Dienstleistungen gelten, die sich auf die Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften beziehen. Eine Ausnahme kommt allerdings für die fraglichen Dienstleistungen in Betracht, wenn die Wortfolge sich nur zur Beschreibung eines eng begrenzten Themas eignet.
Normenkette
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
BPatG (Beschluss vom 05.07.2011; Aktenzeichen 27 W(pat) 131/10) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den an Verkündungs Statt am 1.9.2011 zugestellten Beschluss des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des BPatG wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke
Deutschlands schönste Seiten
für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:
Klasse 16: Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Druckschriften, gedruckte Publikationen, Printerzeugnisse, Verlagserzeugnisse (Druckereierzeugnisse), Fotografien, Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Zeitungen.
Rz. 2
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Rz. 3
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, GRUR 2012, 532).
Rz. 4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Eintragungsantrag weiter.
Rz. 5
II. Das BPatG hat die Beschwerde der Anmelderin für unbegründet erachtet, weil die angemeldete Wortfolge wegen Fehlens der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung als Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen sei. Es hat hierzu ausgeführt:
Rz. 6
Die angemeldete Wortfolge "Deutschlands schönste Seiten" habe nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt. Das Zeichen sei sprachüblich und grammatikalisch korrekt gebildet und aus allgemein gebräuchlichen Wörtern zusammengesetzt, die auch als Gesamtzeichen nicht schutzfähig seien. In allen Bedeutungen stehe der sachbezogene Zusammenhang der Wortfolge im Vordergrund, so dass sie nicht als Herkunftshinweis verstanden werde. Dies gelte auch für die beanspruchten Dienstleistungen, weil diese eng mit den hervorgebrachten Verlagserzeugnissen verbunden seien. Soweit die Anmelderin auf vermeintlich vergleichbare Wortfolgen hingewiesen habe, die eingetragen worden seien, könne sie aus deren Registrierung keinen Eintragungsanspruch herleiten.
Rz. 7
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das BPatG hat rechtsfehlerfrei das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bejaht.
Rz. 8
1. Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urt. v. 21.1.2010 - Rs. C-398/08, Slg. 2010, I-535 = GRUR 2010, 228 Rz. 33 - Audi [Vorsprung durch Technik]; Urt. v. 12.7.2012 - Rs. C-311/11, GRUR-Int. 2012, 914 Rz. 23 - Smart/[WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH, Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rz. 8 = WRP 2012, 337 - Link economy). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschl. v. 24.6.2010 - I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rz. 10 = WRP 2010, 1504 - TOOOR!; Beschl. v. 4.4.2012 - I ZB 22/11, GRUR 2012, 1143 Rz. 7 = WRP 2012, 1396 - Starsat). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Abzustellen ist auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH, Urt. v. 8.5.2008 - Rs. C-304/06, Slg. 2008, I-3297 = GRUR 2008, 608 Rz. 67 - EUROHYPO; BGH, Beschl. v. 8.3.2012 - I ZB 13/11, GRUR 2012, 1044 Rz. 9 = WRP 2012, 1398 - Neuschwanstein).
Rz. 9
Dieser großzügige Beurteilungsmaßstab gilt auch für Wortfolgen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (EuGH, Urt. v. 21.10.2004 - Rs. C-64/02, Slg. 2004, I-10031 = GRUR 2004, 1027 Rz. 32 und 44 - Erpo Möbelwerk [DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT]; EuGH GRUR 2010, 228 Rz. 36 - Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043 [1044 f.] = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH, GRUR 2012, 270 Rz. 11 - Link economy). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. EuGH, GRUR-Int. 2012, 914 Rz. 25 bis 30 - Smart/[WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH, Beschl. v. 22.1.2009 - I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Rz. 12 = WRP 2009, 963 - My World).
Rz. 10
2. Das BPatG hat angenommen, die Wortfolge sei nicht geeignet, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt sei, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Das Zeichen sei aus allgemein gebräuchlichen deutschen Wörtern zusammengesetzt. Das Wort "Seiten" könne neben dem wörtlichen Verständnis auch die Bedeutung von "Erscheinungsformen/Aspekten" haben und stehe zusammen mit dem Superlativ "schönste" für das besonders Schöne in Deutschland. Damit könnten Landschaften, Kultur, Menschen, Tradition und vieles andere mehr gemeint sein. Der Verbraucher sei an Wortbildungen mit den angeführten Bestandteilen im Zusammenhang mit verschiedenen Themen und Lebensbereichen gewöhnt und erkenne darin auf den ersten Blick nur eine allgemein verständliche Aussage, die lediglich in gebräuchlicher und werbeüblich anpreisender Art und Weise auf die schönsten Seiten Deutschlands hinweise. In allen verschiedenen Bedeutungen stehe der sachbezogene Zusammenhang der Wortfolge im Vordergrund.
Rz. 11
3. Diese Beurteilung des BPatG hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das BPatG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der angemeldeten Wortfolge auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn sie sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer beschreibenden Sachangabe erschöpft (vgl. BGH, Beschl. v. 4.12.2008 - I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Rz. 14 = WRP 2009, 813 - Willkommen im Leben) oder nur als Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art aufgefasst wird (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735 [736] = WRP 2001, 692 - Test it.). Die Wortfolge "Deutschlands schönste Seiten" weist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des BPatG eine allgemeine Sachaussage auf.
Rz. 12
a) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das BPatG habe trotz der Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit der Wortfolge deren Unterscheidungskraft verneint und damit zu strenge Maßstäbe angelegt. Die angemeldete Marke sei durch die doppelte Bedeutung des Wortes "Seiten" in dem zusammengesetzten Zeichen ein witziges Wortspiel. Zu berücksichtigen sei auch das unterschiedliche Verständnis von "schön" als subjektiv objektiver Sinneseindruck und im übertragenen Sinne als "gut", "sehenswert" und "interessant".
Rz. 13
aa) Der Annahme des BPatG, das Zeichen "Deutschlands schönste Seiten" verfüge im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren nicht über Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, steht nicht der Umstand entgegen, dass die Wortfolge keinen klar umrissenen Inhalt hat. Das BPatG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Wortfolge eine ohne Weiteres verständliche Redewendung ist, die nur den Inhalt der beanspruchten Waren beschreibt. Eine auch nur geringe Unterscheidungskraft erlangt die Wortfolge nicht aufgrund unterschiedlicher Interpretationsmöglichkeiten, weil sämtliche Bedeutungen sich auf ohne Weiteres verständliche Sachaussagen beschränken.
Rz. 14
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass die Bezeichnung "Deutschlands schönste Seiten" den Inhalt der fraglichen Waren nicht genau bezeichnet. Dass die Wortfolge vage und unbestimmt gehalten ist und sich deshalb zur Bezeichnung unterschiedlicher Themen eignet, macht sie nicht zu einem Unterscheidungsmittel, das die fraglichen Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet. Das angesprochene Publikum wird die Bezeichnung in dem in Rede stehenden Warensektor nur als Inhaltsangabe und deshalb nicht als Produktkennzeichen auffassen.
Rz. 15
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das BPatG seiner Prüfung auch keinen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Es hat vielmehr auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abgestellt, auf den es für das Verkehrsverständnis auf dem in Rede stehenden Warensektor ankommt. Dessen Verständnis konnte das BPatG, dessen Richter zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde feststellen. Gegenteiliges zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf.
Rz. 16
bb) Der Rechtsbeschwerde bleibt mit der Rüge, das angemeldete Wortzeichen verfüge für die Dienstleistungen "Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Zeitungen" über Unterscheidungskraft, ebenfalls der Erfolg versagt.
Rz. 17
(1) Allerdings wird nicht jedes Zeichen, das für Druckwerke vom Verkehr als beschreibend aufgefasst wird, im gleichen Sinn auch für Verlagsdienstleistungen verstanden. Der Verkehr wird nicht generell davon ausgehen, die Dienstleistungen der Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Zeitungen seien auf Druckerzeugnisse mit einem entsprechenden Themenkreis beschränkt (vgl. BGH GRUR 2001, 1043 [1045] - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Ein Druckerzeugnisse beschreibendes Zeichen kann daher für Verlagsdienstleistungen über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn das Zeichen sich nur zur Beschreibung eines bestimmten Themas oder eines einzelnen Druckwerks eignet (vgl. BPatG, Beschl. v. 26.1.2010 - 33 W (pat) 100/07, juris Rz. 20 und 21 für die Bezeichnung "AIR FORCE ONE"). Eine Differenzierung der Unterscheidungskraft eines Zeichens danach, ob es sich auf die Ware "Druckschriften" oder die Dienstleistungen "Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften" bezieht, ist jedoch eher die Ausnahme. Im Regelfall wird sich der für Druckschriften beschreibende Begriffsinhalt gleichermaßen auf die Dienstleistung beziehen, die zur Entstehung der Druckschrift führt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.2002 - I ZB 19/00, GRUR 2003, 342 [343] = WRP 2003, 519 - Winnetou). Dies gilt vor allem dann, wenn das in Rede stehende Zeichen geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken und den Inhalt einer Vielzahl unterschiedlicher Druckschriften zu umschreiben (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Rz. 20 - My World; vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.6.2002 - I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070 [1072] = WRP 2002, 1281 - Bar jeder Vernunft; BGH, GRUR 2009, 778 Rz. 16 - Willkommen im Leben).
Rz. 18
(2) Von diesen Maßstäben ist auch das BPatG ausgegangen und hat zu Recht angenommen, dass die Wortfolge "Deutschlands schönste Seiten" auch für die in Rede stehenden Dienstleistungen über keine Unterscheidungskraft verfügt. Der Verkehr wird nach den Feststellungen des BPatG die Wortfolge, die einen weiten Themenbereich abdeckt, wegen der Nähe der in Rede stehenden Dienstleistungen zum Inhalt der Druckschriften unmittelbar und ohne Weiteres auf die Dienstleistungen selbst beziehen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042 [1043] = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; BGH GRUR 2009, 949 Rz. 20 - My World). Mit ihrer gegenteiligen Würdigung setzt die Rechtsbeschwerde nur ihre eigene Ansicht an die Stelle der vom Tatrichter rechtsfehlerfrei begründeten Auffassung.
Rz. 19
(3) Die Rechtsbeschwerde dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, das BPatG habe in diesem Zusammenhang seine Hinweispflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 139 Abs. 1 und 2 ZPO verletzt. Zu einem entsprechenden Hinweis hatte das BPatG keine Veranlassung. Bereits das Deutsche Patent- und Markenamt ist davon ausgegangen, dass der produktbezogene Begriffsinhalt der angemeldeten Wortfolge sich wegen des engen Zusammenhangs zwischen den Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres auch auf die fraglichen Dienstleistungen bezog. Die Anmelderin hatte daher Veranlassung, hierzu vorzutragen, und hat dies in der Beschwerdebegründung auch getan.
Rz. 20
b) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf Voreintragungen anderer Zeichen. Das BPatG hat zu Recht angenommen, dass die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen zu keinem anderen Ergebnis führen. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH, Beschl. v. 12.2.2009 - Rs. C-39 und 43/08, GRUR 2009, 667 Rz. 17 und 19 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart). Da das BPatG das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus zu Unrecht vorgenommenen Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rz. 18 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH, Beschl. v. 17.8.2010 - I ZB 59/09, GRUR 2011, 230 Rz. 12 = WRP 2011, 347 - SUPERgirl; Beschl. v. 17.8.2010 - I ZB 61/09, WRP 2011, 349 Rz. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche).
Fundstellen
BB 2013, 577 |
BlPMZ 2013, 236 |
EBE/BGH 2013 |
GRUR 2013, 522 |
GRUR 2013, 7 |
AfP 2013, 236 |
JZ 2013, 228 |
WRP 2013, 503 |
GRUR-Prax 2013, 136 |
IP kompakt 2013, 7 |
MarkenR 2013, 231 |
Mitt. 2013, 365 |