Leitsatz (amtlich)
a) Soweit bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens bereits berufsbedingte Aufwendungen abgezogen wurden, spricht nichts dagegen, den Erwerbstätigenbonus - wie es die Süddeutschen Leitlinien vorsehen - allgemein mit einem Zehntel zu berücksichtigen.
b) Der Erwerbstätigenbonus ist auch dann in die Unterhaltsberechnung einzustellen, wenn er allein beim Unterhaltsberechtigten anfällt, etwa weil der Unterhaltspflichtige bereits Rentner ist.
c) Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die hierfür an ihn geleisteten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, steht der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsorgeunterhalts der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegen (Fortführung von BGH, Urt. v. 25.3.1987 - IVb ZR 32/86 FamRZ 1987, 684).
Normenkette
BGB §§ 1578, 1578b
Verfahrensgang
Tenor
Der Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des OLG Nürnberg vom 18.12.2018 wird im Kostenpunkt
a) und auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin insoweit aufgehoben, als der Antragsteller für die Zeit,
- vom 1. Januar bis 31.12.2013 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von weniger als 637 EUR,
- vom 1. Januar bis 31.12.2015 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von weniger als 1.026 EUR,
- vom 1.1.2016 bis 31.12.2016 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von weniger als 1.688 EUR,
- vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von weniger als 1.988 EUR sowie
- vom 1.1.2018 bis 31.5.2020 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von weniger als 1.782 EUR
verpflichtet worden ist,
b) sowie auf die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragstellers insoweit aufgehoben, als er für die Zeit
- vom 1. März bis 31.12.2012 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von über 538 EUR,
- vom 1. Januar bis 31.12.2013 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von über 180 EUR,
- vom 1. Januar bis 30.9.2015 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von über 593 EUR,
- vom 1. Oktober bis 31.12.2015 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von über 673 EUR,
- vom 1.1.2016 bis 31.12.2017 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von über 801 EUR sowie
- für die Zeit ab 1.1.2018 zur Unterhaltszahlung
verpflichtet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
A.
Rz. 1
Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt.
Rz. 2
Ihre im Oktober 1978 geschlossene Ehe wurde im Jahr 2006 geschieden; der Scheidungsausspruch ist seit dem 11.4.2007 rechtskräftig. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) begehrt die Abänderung eines am 26.4.2007 vor dem OLG geschlossenen Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt, der ihn zur Zahlung von monatlich 801 EUR ab Mai 2007 verpflichtet, wobei hiervon 162 EUR auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen.
Rz. 3
Die im September 1954 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) war als Beamtin im gehobenen Dienst in der Finanzverwaltung tätig. Sie gab ihre Beamtenstellung im Jahr 1996 auf. Im April 2000 begann sie, zunächst halbtags als Angestellte wieder in der Finanzverwaltung zu arbeiten. Seit dem 1.1.2019 bezieht die Ehefrau Rente, wie die Beteiligten im Senatstermin unstreitig gestellt haben. Der im November 1950 geborene Ehemann trat am 1.12.2011 in den Ruhestand. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die 1983 geborene Tochter beendete ihr Studium im Juni 2015. Der 1985 geborene Sohn schloss sein Studium über den zweiten Bildungsweg am 30.9.2015 ab. Die Beteiligten lebten seit Juni 2002 getrennt. Der Ehemann zahlte seither Trennungs- und nachehelichen Unterhalt. Aus der Verwertung des gemeinsamen Hauses und dem Zugewinnausgleich erhielt die Ehefrau insgesamt 233.125 EUR. Die Beteiligten einigten sich im Laufe des Verfahrens darauf, dass der Unterhaltsanspruch nach einer fiktiven Steuerberechnung allein auf der Grundlage der Renteneinkünfte des Ehemanns sowie des Arbeitseinkommens der Ehefrau ermittelt werden sollte.
Rz. 4
Das AG hat den Abänderungsantrag des Ehemanns auf Herabsetzung des Unterhalts abgewiesen. Mit seiner Beschwerde hat er neben einer Herabsetzung auch eine Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB bis Ende 2017, hilfsweise bis Ende April 2020, begehrt. Mit ihrer Anschlussbeschwerde hat die Ehefrau ab 2015 einen gestaffelt höheren Unterhalt verlangt. Das OLG hat die ab März 2012 geschuldeten Unterhaltsbeträge in unterschiedlicher Höhe abgeändert und den nachehelichen Unterhalt der Ehefrau bis zum 31.5.2020 befristet. Hiergegen wenden sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde und der Ehemann mit der Anschlussrechtsbeschwerde.
B.
Rz. 5
Die Rechtsmittel haben Erfolg, die Rechtsbeschwerde der Ehefrau allerdings nur, soweit es den Zeitraum bis einschließlich 31.5.2020 anbelangt. Sie führen zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
I.
Rz. 6
Das OLG hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Rz. 7
Entgegen der Auffassung der Ehefrau verhindere eine Bindung an den Vergleich vom 26.4.2007 nicht die Berücksichtigung des Befristungseinwands. Die Beteiligten hätten mit dem Vergleich erstmals den nachehelichen Unterhalt festgesetzt und keine Regelung der Befristungsfrage getroffen. Zwar habe der Ehemann im damaligen Verfahren zunächst eine Befristung verlangt und sich im Berufungsverfahren nicht mehr gegen die insoweit ablehnende Entscheidung des AG gewandt. Hieraus lasse sich aber kein sicherer Schluss auf einen gemeinsamen Willen ziehen, eine Befristung dauerhaft auszuschließen.
Rz. 8
Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau sei nach § 1578b BGB bis zum Beginn ihres regulären Rentenbezugs zu befristen. Die Ehefrau habe für die danach folgende Zeit keine ehebedingten Nachteile vorgetragen, die nicht durch ehebedingte Vorteile kompensiert seien. Sie mache lediglich geltend, infolge der Ehe geringere Versorgungsanwartschaften erworben zu haben, als dies bei ununterbrochener Vollzeittätigkeit als Finanzbeamtin der Fall gewesen wäre. Diese Versorgungsnachteile seien bis zum Ende der Ehezeit durch den Versorgungsausgleich und für die Zeit danach durch den vom Ehemann gezahlten Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen. Auch die Leistungen aus dem Zugewinnausgleich kompensierten etwaige ehebedingte Nachteile der Ehefrau. Die Dauer der Ehe von rund 25 Jahren stehe der Befristung nicht entgegen. Sie könne allein keinen fortdauernden Unterhalt nach den - die eigenen Lebensverhältnisse übersteigenden - ehelichen Lebensverhältnissen rechtfertigen. Dies gelte zumindest dann, wenn beide Ehegatten vollschichtig berufstätig gewesen und die Einkommensdifferenzen lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zu Beginn der Ehe zurückzuführen seien. Die Ehefrau habe zwar seit ihrem Wiedereintritt ins Erwerbsleben zunächst nur halbschichtig gearbeitet, führe dies aber selbst nicht auf die Rollenverteilung in der Ehe, sondern auf ihre gesundheitliche Situation zurück. Letztere sei aber nicht ehebedingt.
Rz. 9
Allerdings könne sich ein unbefristeter nachehelicher Unterhaltsanspruch aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität ergeben. Hier sei während der überwiegenden Ehezeit eine enge wirtschaftliche Verflechtung gegeben gewesen, weil sich die Ehefrau habe beurlauben lassen, um sich um Haushalt und Kinder kümmern zu können. Das verbiete eine Befristung zu dem frühen, vom Ehemann gewünschten Zeitpunkt, aber nicht eine Befristung mit Beginn der eigenen Altersversorgung. Für diese Befristung spreche dagegen ganz wesentlich der Umstand, dass die Ehefrau trotz der langjährigen familienbedingten Pause im Jahr 2000 ihre Tätigkeit bei ihrem früheren Dienstherrn ohne Schwierigkeiten habe fortsetzen können. Dafür sprächen zudem die Dauer der bisher vom Ehemann geleisteten Unterhaltszahlungen von etwa 18 Jahren sowie die Länge der zwischen der Scheidung und dem Befristungszeitpunkt verstrichenen Zeit von 14 Jahren.
Rz. 10
Die Unterhaltsleistung des Ehemanns für den gemeinsamen Sohn könne nicht vom Einkommen abgezogen werden, weil er hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Der Sohn habe für sein im verfahrensgegenständlichen Zeitraum absolviertes Studium der Wirtschaftspädagogik keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt mehr gehabt, da er mit der Ausbildung zum Bankkaufmann bereits eine angemessene Ausbildung erhalten habe und kein Fall einer zulässigen gestuften Ausbildung vorliege.
Rz. 11
Vom Erwerbseinkommen der Ehefrau sei ein Erwerbstätigenbonus abzuziehen. Es sei nicht ersichtlich, warum der Ansatz dieses Anreizes davon abhängig sein solle, dass auch der Unterhaltspflichtige erwerbstätig sei. Die Erzielung von Einkommen durch Arbeit sei mit besonderen Mühen verbunden, die ihre Besserstellung gegenüber Kapital- oder Renteneinkünften rechtfertigten.
II.
Rz. 12
Die Rechtsbeschwerde und die zur Höhe des bis zum 31.5.2020 zugesprochenen Unterhalts erhobene Anschlussrechtsbeschwerde sind in vollem Umfang zulässig.
Rz. 13
Zutreffend ist die Auffassung der Ehefrau, wonach die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt zugelassen ist. Zwar hat das OLG in den Gründen ausgeführt, dass die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Entscheidung zum Erwerbstätigenbonus und zur Befristung zugelassen werde. Aus diesen vom OLG für die Zulassung angeführten Motiven kann sich indes keine Beschränkung der Rechtsbeschwerde ergeben. Zwar mag der verfahrensgegenständliche Unterhalt bei einer Entscheidung, die - wie hier - einen Ausspruch zur Befristung enthält, in zeitlicher Hinsicht teilbar sein und eine entsprechend eingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen (BGH, Urt. v. 16.1.2013 - XII ZR 39/10 FamRZ 2013, 534 Rz. 9 m.w.N.). Jedoch erstreckt sich die Frage der Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus auf den im Streit stehenden Unterhaltszeitraum bis zu dem vom OLG angenommenen Rentenbeginn; eine Teilbarkeit kommt insoweit nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 12.7.2017 - XII ZB 350/16 FamRZ 2017, 1668 Rz. 6 m.w.N.).
III.
Rz. 14
Die Ausführungen des OLG halten rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
Rz. 15
Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB. Zu Recht rügen Rechtsbeschwerde und Anschlussrechtsbeschwerde, dass das OLG sowohl das Einkommen unzutreffend ermittelt als auch den Unterhalt rechtsfehlerhaft bemessen hat. Diese Rechtsfehler wirken sich zum Teil zu Lasten der die Rechtsbeschwerde führenden Ehefrau und zum Teil zu Lasten des die Anschlussrechtsbeschwerde führenden Ehemanns aus. Allerdings ist die vom OLG ausgesprochene Befristung des Unterhalts zum 31.5.2020 rechtsbeschwerderechtlich insoweit nicht zu beanstanden, als eine noch spätere Befristung nicht in Betracht kommt.
Rz. 16
1. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das OLG bei der Bemessung des Unterhalts zwar den Abzug eines Erwerbstätigenbonus für gerechtfertigt gehalten, diesen dann aber in der Berechnung ersichtlich nicht vorgenommen hat. Demgegenüber geht die Anschlussrechtsbeschwerde mit ihrer Auffassung fehl, ein solcher Abzug sei auch beim unterhaltsberechtigten Ehegatten schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt, jedenfalls dann nicht, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte - wie hier - Renteneinkünfte beziehe.
Rz. 17
a) Dass das OLG den Abzug eines Erwerbstätigenbonus auf Seiten der Ehefrau anerkannt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Rz. 18
aa) Bei der Bedarfsbemessung nach der Quotenmethode ist nach ständiger bisheriger Senatsrechtsprechung ein Erwerbsanreiz sowohl beim Unterhaltspflichtigen als auch beim Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Danach widerspricht es dem Halbteilungsgrundsatz nicht, zugunsten eines erwerbstätigen Beteiligten von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise abzuweichen, um den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Aufwand zu berücksichtigen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen. Dass dem Unterhaltsberechtigten ebenfalls ein Erwerbstätigenbonus von seinem Einkommen zugebilligt wird, ist durch den Halbteilungsgrundsatz und der diesem zugrunde liegenden gleichen Teilhabe von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem gerechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2010 - XII ZR 197/08 FamRZ 2011, 192 Rz. 25 m.w.N.). Ist ein Beteiligter nicht erwerbstätig, entfällt der Gesichtspunkt eines Erwerbsanreizes als Rechtfertigung für die Minderung der Unterhaltsquote des Berechtigten. Nichts Anderes gilt, wenn er auf längere Zeit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und Krankengeld bezieht (BGH, Urt. v. 19.11.2008 - XII ZR 129/06 FamRZ 2009, 307 Rz. 15 m.w.N.).
Rz. 19
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Erwerbsanreiz - wie vorliegend - allein dem Unterhaltsberechtigten zugutekommt, weil der Verpflichtete über Renteneinkünfte verfügt, für die ihm kein Erwerbstätigenbonus zuteil wird.
Rz. 20
bb) Allerdings wird die Berechtigung eines Erwerbstätigenbonus inzwischen vereinzelt in Frage gestellt.
Rz. 21
(1) Der Erwerbstätigenbonus sei für die Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt nicht im Gesetz verankert. Er sei vom BGH aus der vor 1977 geltenden Rechtsprechung übernommen worden, die auf dem Leitbild der Hausfrauenehe gefußt habe und die dadurch einen alleinverdienenden Pflichtigen bei Zahlung von Ehegattenunterhalt habe entlasten wollen. Leitbild der Ehe sei heute jedoch die Doppelverdienerehe mit zeitweiliger Übernahme der Familienarbeit bei Geburt der Kinder. Spätestens seit der "Surrogatslösung" des BGH, die die Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Berufstätigkeit betont habe, sei der Ansatz eines Erwerbstätigenbonus zur Quotierung des Ehegattenunterhalts überholt. Rechnerisch bevorzuge er immer den Besserverdienenden, obwohl aus Gleichbehandlungsgrundsätzen der Arbeitsanreiz für den Pflichtigen und den Berechtigten nicht unterschiedlich hoch ausfallen dürfe. Schließlich verstoße er auch gegen den vom Gesetzgeber bei der Unterhaltsrechtsreform 2008 als eines der wesentlichen Ziele herausgestellten Vereinfachungsgrundsatz. Die durch die Ausübung der Berufstätigkeit entstandenen Kosten würden in ausreichendem Umfang (ggf. durch eine Pauschale) berücksichtigt. Ein darüberhinausgehender Abzug des Erwerbstätigenbonus zum Arbeitsanreiz sei wegen der wechselseitigen Obliegenheiten, sich leistungsfähig zu halten bzw. den Bedarf im Rahmen der Eigenverantwortung selbst zu decken, nicht erforderlich. Es gebe zudem keinen Grund, den Erwerbstätigenbonus in den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken pauschal in unterschiedlicher Höhe anzusetzen. Eine einheitliche Lösung werde sich nur finden lassen, indem er generell abgeschafft werde (Wendl/Dose/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl., § 4 Rz. 781; s. auch Gerhardt FamRZ 2013, 834).
Rz. 22
(2) Demgegenüber wenden die OLG einen Erwerbstätigenbonus durchgehend an. Die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien der OLG sehen einen Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel bzw. von einem Zehntel (Süddeutsche Leitlinien) vor. Auch in der Literatur wird ein Erwerbstätigenbonus ganz überwiegend für gerechtfertigt gehalten. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH solle es beim Abzug eines zusätzlichen Erwerbstätigenbonus bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen auch neben pauschalen berufsbedingten Auslagen bleiben. Allerdings sei eine Herabsetzung des Erwerbstätigenbonus auf ein Zehntel geboten, wenn er sich nur noch auf die Honorierung der Arbeitsleistung beschränke (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl., § 1 Rz. 131). Ebenso hat sich der 22. Deutsche Familiengerichtstag für die Beibehaltung des Erwerbstätigenbonus als "anerkanntes Instrumentarium der Unterhaltsberechnung" ausgesprochen (These 3 des Arbeitskreises 16 des 22. Deutschen Familiengerichtstages Brühler Schriften zum Familienrecht Bd. 20 S. 117).
Rz. 23
cc) Diese Kritik ist nicht geeignet, die - in eigener Verantwortung des Tatrichters erfolgende (vgl. BGH, Beschl. v. 8.9.2004 - XII ZB 92/03, FamRZ 2004, 1867, 1868) - Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Allerdings ist zutreffend, dass der Erwerbstätigenbonus insoweit seine Berechtigung verliert, als die mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwendungen entweder bei Selbstständigen von vornherein im Rahmen der Gewinnermittlung oder bei Nichtselbstständigen (pauschal mit 5 % oder konkret) berücksichtigt werden. Deshalb hat es der Senat schon in einer früheren Entscheidung, in der die tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen vorweg abgezogen waren, gebilligt, einen geringeren Bonus abzusetzen (BGH, Urt. v. 16.4.1997 - XII ZR 233/95 FamRZ 1997, 806, 807 m.w.N.). Es spricht indes auch nichts dagegen, den Erwerbstätigenbonus - wie es die Süddeutschen Leitlinien vorsehen - allgemein auf ein Zehntel zu bemessen (so auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl., § 1 Rz. 131; mit guten Gründen eine entsprechende bundeseinheitliche Handhabung fordernd: Thesen 6 und 8 des Arbeitskreises 16 des 22. Deutschen Familiengerichtstages Brühler Schriften zum Familienrecht Bd. 20 S. 118).
Rz. 24
Zwar verweist die Gegenmeinung zu Recht darauf, dass sowohl der Unterhaltspflichtige als auch der Unterhaltsberechtigte ohnehin gehalten sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten erwerbstätig zu sein. Das ändert aber nichts daran, dass die Ausübung einer Berufstätigkeit regelmäßig zu einer persönlichen Mehrbelastung des Erwerbstätigen führt, die nicht allein mit der Abgeltung berufsbedingter Aufwendungen kompensiert wird und die auch unterhaltsrechtlich honoriert werden kann. Der Hinweis der Gegenauffassung auf die "Surrogatslösung" des Senats bei Ausübung der Familienarbeit in der Ehe stellt den Erwerbstätigenbonus ebenfalls nicht in Frage (vgl. schon BGH, Beschl. v. 8.9.2004 - XII ZB 92/03, FamRZ 2004, 1867, 1868). Schließlich steht auch der Vereinfachungsgedanke der Unterhaltsrechtsreform von 2008 der Beibehaltung des Erwerbstätigenbonus nicht entgegen. Es entspricht langjähriger gerichtlicher und anwaltlicher Praxis, den Erwerbstätigenbonus in die Unterhaltsberechnung einzupflegen, ohne dass es hierbei zu nennenswerten Schwierigkeiten gekommen ist.
Rz. 25
Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde einwendet, der Senat habe im Rahmen einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen entschieden, eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten sei zur Ermittlung der Bedürftigkeit nicht gekürzt um einen Erwerbstätigenbonus, sondern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen (BGH, Urt. v. 10.11.2010 - XII ZR 197/08 FamRZ 2011, 192 Rz. 26 ff.), findet diese Rechtsprechung auf die - hiermit nicht vergleichbare - Bedarfsermittlung nach Quoten keine Anwendung. Hierzu hat der Senat in der genannten Entscheidung bereits ausgeführt, dass außerhalb der Bedarfsermittlung nach Quoten der Abzug eines Erwerbstätigenbonus auf Seiten des Unterhaltsberechtigten aus Gründen der Gleichbehandlung der Ehegatten nicht gerechtfertigt ist (BGH, Urt. v. 10.11.2010 - XII ZR 197/08 FamRZ 2011, 192 Rz. 29 m.w.N.).
Rz. 26
b) Zu Recht wendet die Rechtsbeschwerde allerdings ein, dass das OLG bei der Unterhaltsberechnung diesen Bonus übersehen und daher nicht zugunsten der Ehefrau berücksichtigt hat. Dieser Fehler erstreckt sich über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum seit März 2012.
Rz. 27
2. Der Rechtsbeschwerde ist auch darin zu folgen, dass das OLG das Einkommen des Ehemanns für das Jahr 2015 nicht vollständig in die Berechnung eingestellt hat. Es hat ausgeführt, dass dem Ehemann für das Jahr 2015 Rentenzahlungen aus Schweden i.H.v. 707,47 EUR zuzurechnen seien. In seiner anschließend durchgeführten Berechnung hat es diese Position indessen unberücksichtigt gelassen.
Rz. 28
3. Die Rüge der Anschlussrechtsbeschwerde, das OLG habe das von der Ehefrau mit Schriftsatz vom 2.12.2013 für das Jahr 2012 ausgesprochene Anerkenntnis unberücksichtigt gelassen, geht fehl. Abgesehen davon, dass sich dieses nur auf den Zeitraum vom 1.3.2012 bis zum 31.5.2012 bezogen hatte, war es auch mit einer unzulässigen Bedingung versehen. In dem von der Anschlussrechtsbeschwerde in Bezug genommenen Schriftsatz heißt es, dass der "Antrag (...) nur im anerkannten Umfang begründet (ist), wobei ein Anerkenntnis erst nach Abschluss des Verfahrens wegen Versorgungsausgleich möglich (ist) und folglich weiterhin unter ausdrücklicher Verwahrung gegen die Kosten erfolgt." Hierin liegt eine unzulässige Bedingung, weil die Wirksamkeit des Anerkenntnisses von einem außerprozessualen Ereignis, nämlich dem Abschluss des gesondert geführten Versorgungsausgleichsverfahrens, abhängig gemacht wurde (vgl. Greger in Zöller ZPO, 32. Aufl. Vor § 128 Rz. 20 m.w.N.).
Rz. 29
4. Zutreffend ist allerdings der Einwand der Anschlussrechtsbeschwerde, wonach das OLG bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Ehefrau für das Jahr 2015 die auf sie entfallende - auch nach Auffassung des OLG zu berücksichtigende - Steuererstattung von 1.411,40 EUR nicht in seine Unterhaltsberechnung einbezogen hat.
Rz. 30
5. Zudem rügt die Anschlussrechtsbeschwerde zu Recht, dass hinsichtlich der Einkünfte des Ehemanns für das Jahr 2015 eine fiktive Steuerberechnung erforderlich gewesen wäre. Insoweit hätte das OLG den Ehemann darauf hinweisen müssen, dass nur die erste Seite des Steuerbescheids zur Akte gelangt war. Im Übrigen hätte es dem Ehemann auch entsprechende Auflagen gem. § 235 FamFG erteilen können. Dem Hinweis des OLG vom 20.2.2018 lässt sich lediglich entnehmen, dass Unterlagen für die Zeit nach 2015 fehlen, nicht aber, dass der Steuerbescheid für 2015 unvollständig ist.
Rz. 31
6. Rechtsfehlerhaft hat das OLG bei der Berechnung des Einkommens des Ehemanns Unterhaltsaufwendungen für seine Tochter nicht in Abzug gebracht.
Rz. 32
Lediglich im streitigen Teil des Tatbestands der angefochtenen Entscheidung wird der Vortrag der Ehefrau wiedergegeben, wonach sich die Beteiligten bereits im Ausgangsverfahren verbindlich darauf geeinigt hätten, die an die Tochter gerichteten Unterhaltszahlungen unberücksichtigt zu lassen. Selbst wenn dem Ausgangsverfahren, das mit dem abzuändernden Vergleich im Jahr 2007 beendet wurde, zu entnehmen wäre, dass seinerzeit Zahlungen, die an die Tochter erfolgt waren, bei der Unterhaltsberechnung nicht (zugunsten des Ehemanns) berücksichtigt werden sollten, würde dies spätere Unterhaltszahlungen nicht notwendig erfassen. Die Tochter hat nach dem von der Anschlussrechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag des Ehemanns ihre Ausbildung zur Rettungssanitäterin und Rettungsassistentin bereits im Jahr 2003 absolviert und erst im Oktober 2008 ihr Medizinstudium aufgenommen. Damit hatte sich die Sachlage im Vergleich zum Jahr 2007 wesentlich geändert, weshalb für das OLG Anlass bestanden hätte, sich mit der Berücksichtigungsfähigkeit späterer Unterhaltsaufwendungen für das Studium auseinanderzusetzen. Selbst wenn kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Medizinstudium bestanden hätte (vgl. aber BGH, Beschl. v. 3.5.2017 - Senat v. 3.5.2015 - XII ZB 415/16, FamRZ 2017, 1132 Rz. 13), wären im Einvernehmen beider Elternteile erfolgte spätere Unterhaltszahlungen an das gemeinsame Kind bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen.
Rz. 33
7. Entsprechend verhält es sich hinsichtlich eventueller Unterhaltszahlungen für den gemeinsamen Sohn, auch unabhängig davon, ob der Ehemann ihm gegenüber seinerzeit unterhaltspflichtig war (vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.2017 - XII ZB 192/16 FamRZ 2017, 799 Rz. 12 ff. m.w.N.).
Rz. 34
8. Zu Recht rügt die Anschlussrechtsbeschwerde weiter, dass sich das OLG nicht die Frage vorgelegt hat, ob der Ehefrau Altersvorsorgeunterhalt auch noch für die Zeit ab September 2017 zusteht. Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die an ihn selbst gezahlten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, wird der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsorgeunterhalts regelmäßig der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegenstehen.
Rz. 35
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Vorsorgeunterhalt gem. § 1578 Abs. 3 BGB ein zweckgebundener, in der Entscheidung besonders auszuweisender Bestandteil des nachehelichen Unterhalts, den der Berechtigte für eine entsprechende Versicherung zu verwenden hat. Der Unterhaltsgläubiger ist bei zweckwidriger Verwendung der als Vorsorgeunterhalt geleisteten Beträge später so zu behandeln, als hätten diese zu einer entsprechenden Versicherung geführt (BGH, Urt. v. 6.10.1982 - IVb ZR 311/81 FamRZ 1982, 1187, 1189).
Rz. 36
Macht der Berechtigte erstmals Vorsorgeunterhalt geltend, braucht er grundsätzlich keine konkreten Angaben über die Art und Weise der von ihm beabsichtigten Vorsorge zu machen. Dies gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht, wenn er in der Vergangenheit als Vorsorgeunterhalt erhaltene Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte einem Auskunftsverlangen zur Verwendung des bereits gezahlten Altersvorsorgeunterhalts nicht nachkommt. Denn in diesem Fall besteht die begründete Besorgnis, dass er die an sich gezahlten Beträge nicht zweckentsprechend verwendet. Auch dann wäre die Forderung des Unterhaltsberechtigten auf Vorsorgeunterhalt nicht schlüssig begründet (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1987 - IVb ZR 32/86 FamRZ 1987, 684, 688).
Rz. 37
b) Nach diesen Grundsätzen wäre der Ehemann auf der Grundlage seines in der Instanz gehaltenen und von der Anschlussrechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrags nach der Weigerung der Ehefrau, eine entsprechende Auskunft zu erteilen, nicht mehr verpflichtet, weiterhin Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Eine Verpflichtung des Ehemanns, die Beträge direkt an einen bestimmten Versicherungsträger zu zahlen, scheidet schon deshalb aus, weil die Ehefrau einen solchen nach den bisherigen Feststellungen nicht benannt hat. Das OLG wird die insoweit erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
Rz. 38
9. Die vom OLG vorgenommene Begrenzung des Unterhalts nach § 1578b BGB hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Aus Rechtsgründen ist nach den getroffenen Feststellungen eine Herabsetzung oder eine frühere Befristung des Unterhalts nicht ausgeschlossen.
Rz. 39
a) Eine Begrenzung des Unterhalts ist durch den im Vorverfahren geschlossenen Vergleich nicht gehindert.
Rz. 40
aa) Die Abänderung eines Prozessvergleichs richtet sich allein nach materiell-rechtlichen Kriterien. Dabei ist - vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage - durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine insoweit bindende Regelung getroffen haben (BGH BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rz. 13 m.w.N.). Die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von Individualvereinbarungen ist Aufgabe der Tatsacheninstanzen. Deren Auslegung kann vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Rechtsbeschwerdeverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht (vgl. BGH BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rz. 15 m.w.N.).
Rz. 41
Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich (vgl. BGH BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rz. 23 m.w.N.). Dass der Unterhaltspflichtige einen früher erhobenen Einwand, der Unterhalt sei zeitlich zu begrenzen, schließlich fallen lässt, besagt noch nichts über eine spätere Befristung des Unterhalts. Auch ein Nachgeben des Unterhaltspflichtigen, nachdem er zuvor die Befristung geltend gemacht hatte, geht demnach nicht weiter, als dass die Prüfung der Befristung auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben werden sollte (vgl. BGH BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rz. 22 m.w.N.).
Rz. 42
bb) Gemessen hieran ist die vom OLG vorgenommene Auslegung des Unterhaltsvergleichs rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 43
Das OLG hat den Vergleich dahin ausgelegt, dass im Hinblick auf eine Unterhaltsbefristung eine spätere Abänderung vorbehalten bleiben sollte. Dabei hat es sich nicht nur auf den Wortlaut des Vergleichs gestützt, sondern auch die mit dem Vergleich einhergehenden Gesamtumstände einer Würdigung unterzogen. Aus dem Umstand, dass eine Befristung bereits im ersten Rechtszug angesprochen worden sei, vermochte das OLG keinen sicheren Schluss für einen gemeinsamen Willen, eine Befristung dauerhaft auszuschließen, zu ziehen. Das hält sich im Rahmen einer rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Auslegung.
Rz. 44
Der hiergegen von der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, Verfahrensgegenstand, über den sich die Eheleute im (früheren) Berufungsverfahren verglichen hätten, sei nicht die Befristung, sondern nur eine Herabsetzung, weil das Unterbleiben ersterer nicht mit der Berufung angefochten worden sei, ist unzutreffend. Zwar hat der Ehemann seinerzeit mit seiner Berufung keine Befristung mehr begehrt. Die Rechtsbeschwerde verkennt aber, dass die Eheleute einen Vergleich über den Unterhalt geschlossen haben. In diesem Rahmen bleibt es ihnen unbenommen, über die Rechtsmittelanträge hinauszugehen.
Rz. 45
b) Gegen die Befristung des Unterhalts bis spätestens zum 31.5.2020 bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Allerdings kommt aufgrund des inzwischen unstreitigen Sachverhalts ggf. eine frühere Befristung in Betracht.
Rz. 46
aa) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist insb. zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile i.S.d. Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben, § 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB.
Rz. 47
Gemäß § 1578b BGB muss das Gericht insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Das gilt insb. für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 BGB (BGH, Beschl. v. 4.7.2018 - XII ZB 448/17 FamRZ 2018, 1506 Rz. 27 m.w.N.).
Rz. 48
bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht in vollem Umfang gerecht.
Rz. 49
(1) Zu Unrecht beanstandet die Anschlussrechtsbeschwerde allerdings, das OLG habe zum Nachteil des Ehemanns nicht berücksichtigt, dass die Ehefrau während der Ehe ihre Beamtenstellung aufgegeben habe.
Rz. 50
(a) Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Ob die Aufgabe des Arbeitsplatzes gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen erfolgte, ist grundsätzlich nicht von Bedeutung. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, ist auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen. Bei den in § 1578b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich zudem um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaften, weshalb im Rahmen der Abwägung nach § 1578b BGB nicht etwa eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet. Daher kann der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe (BGH, Urt. v. 16.2.2011 - XII ZR 108/09 FamRZ 2011, 628 Rz. 18 ff. m.w.N.).
Rz. 51
Ein ehebedingter Nachteil liegt bei einer solchen Fallgestaltung nur dann nicht vor, wenn die Ehegestaltung für den Erwerbsnachteil nicht ursächlich geworden ist. Das wäre der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen (BGH, Urt. v. 16.2.2011 - XII ZR 108/09 FamRZ 2011, 628 Rz. 22).
Rz. 52
(b) Gemessen hieran ist es der Ehefrau dem Grunde nach nicht verwehrt, sich auf die infolge der Aufgabe ihres Beamtenstatus eingetretenen Nachteile zu berufen. Dass sie ihre Beamtenstellung ausschließlich aus Gründen aufgegeben hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
Rz. 53
(2) Das OLG hat die für und gegen eine Befristung sprechende Gründe abgewogen und ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche ab Renteneintritt der Ehefrau gerechtfertigt sei. Das ist selbst vor dem Hintergrund der langen Ehedauer von rund 25 Jahren im Ausgangspunkt vertretbar. Als Gründe für eine Befristung hat das OLG den Umstand herangezogen, dass die Ehefrau trotz der familienbedingten Pause im Jahr 2000 ihre Tätigkeit bei ihrem früheren Dienstherrn ohne Schwierigkeiten habe fortsetzen können. Ferner hat das OLG für die Befristung auf die Dauer der vom Ehemann bisher erbrachten Unterhaltsleistungen von rund 18 Jahren und die Länge der zwischen der Scheidung und dem - von ihm angesetzten - Befristungsende verstrichene Zeit von 14 Jahren abgestellt. Letztlich sei eine Entflechtung der persönlichen Verhältnisse eingetreten. Im Übrigen hat es ausgeführt, die infolge der Ehe und deren Ausrichtung allein an den beruflichen Erfordernissen des Ehemanns - verglichen mit denen bei ununterbrochener Vollzeittätigkeit als Finanzbeamtin - geringeren Versorgungsanwartschaften der Ehefrau seien bis zum Ende der Ehezeit durch den Versorgungsausgleich und für die Zeit danach durch den vom Ehemann gezahlten Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen. Das hält sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2018 - XII ZB 122/17 FamRZ 2018, 1421 Rz. 8 m.w.N.).
Rz. 54
(3) Allerdings haben die Beteiligten im Senatstermin unstreitig gestellt, dass die Ehefrau bereits seit 1.1.2019 Rente bezieht. Insoweit wäre aufgrund dieser - ausnahmsweise vom Senat zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2013 - XII ZR 133/11 FamRZ 2013, 1366 Rz. 47 m.w.N.) - Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten für die Zeit ab 1.1.2019 eine Befristung zu erwägen.
IV.
Rz. 55
Der angefochtene Beschluss ist nach alledem für die Zeit bis zum 31.5.2020 im Umfang der Rechtsmittelanträge aufzuheben; insoweit ist die Sache an das OLG zurückzuverweisen, weil sie wegen der noch zu treffenden Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist.
Rz. 56
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin:
Rz. 57
1. Soweit das OLG auf der Grundlage der von ihm anerkannten unterhaltsrechtlich beachtlichen Positionen eine fiktive Steuerlast ermittelt hat, ist dies im Ansatz nicht zu beanstanden (vgl. etwa BGH BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rz. 51 m.w.N.). Allerdings kann die Berechnung der fiktiven Steuerlast für das Jahr 2013 schon deshalb nicht nachvollzogen werden, weil die Ausführungen des OLG widersprüchlich sind. Das OLG hat hierzu erläutert, würden die Unterhaltsaufwendungen für den Sohn ausgeklammert werden, wäre die Steuererstattung höher ausgefallen. Tatsächlich verhält es sich aber umgekehrt. Weil die Unterhaltsaufwendungen das zu versteuernde Einkommen reduzieren, muss die Einkommensteuer bei Außerachtlassung dieser Zahlungen naturgemäß höher und die Erstattung demgemäß niedriger ausfallen.
Rz. 58
2. Die Zurückverweisung gibt dem OLG zugleich Gelegenheit, sich mit den Angriffen der Anschlussrechtsbeschwerde gegen die Berücksichtigung der Lohnersatzleistung (Deferred Compensation) zu befassen.
Rz. 59
3. Die Zurückverweisung gibt dem OLG weiter Gelegenheit, eine mögliche Bindungswirkung des - mit Schriftsatz vom 23.1.2014 für den Zeitraum vom 1.3.2012 bis zum 31.5.2012 für die Ehefrau erklärten - weiteren Anerkenntnisses, das nunmehr unbedingt erfolgt war und eine Abänderung auf 675 EUR vorsieht (inkl. 130 EUR Altersvorsorgeunterhalt), in den Blick zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Senats behält ein im Verfahren abgegebenes (Teil-)Anerkenntnis seine Wirkung regelmäßig für das ganze Verfahren unabhängig davon, ob ein (Teil-)Anerkenntnisbeschluss ergangen oder streitig verhandelt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1993 - XII ZR 256/91 NJW 1993, 1717, 1718 m.w.N.). Einer möglichen Bindung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das OLG den Beschluss des AG vom 19.5.2015 mangels Verkündung aufgehoben und das Verfahren an das AG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat. Denn durch die Zurückverweisung wird das Anerkenntnis nicht gegenstandslos. Vielmehr wird das erstinstanzliche Verfahren nach der Zurückverweisung fortgesetzt (Musielak/Voit/Ball ZPO, 16. Aufl., § 538 Rz. 38 m.w.N.).
Rz. 60
4. Auch wird das OLG zu erwägen haben, ob bezogen auf den streitbefangenen Unterhaltszeitraum zunächst eine - ggf. stufenweise - Herabsetzung des Unterhalts vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2018 - XII ZB 448/17 FamRZ 2018, 1506 Rz. 27 m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 13582657 |
BGHZ 2020, 54 |