Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift auch dann die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes, wenn seiner Unterschrift maschinenschriftlich der Name des anderen Rechtsanwalts beigefügt wird.
Normenkette
ZPO § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4
Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Beschluss vom 18.08.2016; Aktenzeichen 5 U 29/16) |
LG Stuttgart (Urteil vom 17.11.2015; Aktenzeichen 25 O 200/14) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 18.8.2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der Streithelferin, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 132.076 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines mit ihr geschlossenen Fremdwährungsdarlehens. Das LG hat die Klage mit Urteil vom 17.11.2015, zugestellt am 25.11.2015, abgewiesen. Dagegen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers, eine u.a. aus den Rechtsanwälten Dr. S. und Sa. bestehende Rechtsanwaltspartnerschaft mbH, am 22.12.2015 Berufung eingelegt und diese am 25.2.2016 fristgerecht begründet. Sowohl die Berufungsschrift als auch die Berufungsbegründung sind mit einer - augenscheinlich - von derselben Person herrührenden Unterschrift versehen, die unleserlich ist, aber individuelle und unterscheidungskräftige Züge aufweist. Unter der Unterschrift befindet sich jeweils der maschinenschriftliche Zusatz: "RA Dr. S., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht", von dem indes die beiden Unterschriften nicht stammen.
Rz. 2
Nach Hinweis der Beklagten, dass die Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und deshalb die Berufung als unzulässig zu verwerfen sei, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erläutert, die Unterschrift stamme von Rechtsanwalt Sa., der von dem Kläger ebenfalls bevollmächtigt worden sei. Zugleich hat der Kläger vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt, weil es ständige Praxis seiner Prozessbevollmächtigten gewesen sei, dass auch andere postulationsfähige Anwälte der Rechtsanwaltspartnerschaft bestimmende Schriftsätze mit einem "falschen" Namenszusatz unterzeichnet hätten, ohne dass dies bislang beanstandet worden sei.
Rz. 3
Mit Beschluss vom 18.8.2016 hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und dessen Berufung als unzulässig verworfen. Die Unleserlichkeit der Unterschrift hindere allerdings die Wirksamkeit der Berufung nicht, weil es sich bei dem Schriftzug noch um eine hinreichend individuelle Unterschrift handele, die Rechtsanwalt Sa. zugeordnet werden könne. Dieser sei als zugelassener Rechtsanwalt vor allen OLG postulationsfähig und auch von dem Kläger ausweislich der Prozessvollmacht vom 9.7.2014 bevollmächtigt worden. Die formwirksame Einlegung des Rechtsmittels scheitere aber daran, dass der Unterschrift von Rechtsanwalt Sa. der maschinenschriftliche Zusatz "RA Dr. S." beigefügt gewesen sei, ohne deutlich zu machen, dass Rechtsanwalt Sa. in Vertretung für Rechtsanwalt Dr. S. unterschrieben habe. Aufgrund dessen sei der unbedingte Wille von Rechtsanwalt Sa., die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen, nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Für das Gericht müsse gewährleistet sein, dass eine unleserliche Unterschrift durch einen maschinenschriftlichen Zusatz identifizierbar sei. Dies sei bei der Handhabung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht der Fall. Hierin liege zugleich ein schuldhaftes Handeln seiner Prozessbevollmächtigten, das ihm zuzurechnen sei. Aufgrund dessen sei ihm auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Rz. 4
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
Rz. 5
Die gem. §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig, weil es an einer ordnungsgemäßen Einlegung der Berufung fehle, verletzt den Kläger in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Rz. 6
1. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers nach §§ 519 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO Wirksamkeitsvoraussetzung für eine rechtzeitige Berufungsschrift. Damit soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglicht und dessen unbedingter Wille zum Ausdruck gebracht werden, den Schriftsatz zu verantworten und bei Gericht einzureichen. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsschrift von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. BGH, Beschl. v. 23.6.2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; v. 22.11.2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rz. 5; v. 17.11.2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rz. 12; v. 26.7.2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rz. 6; jeweils m.w.N.).
Rz. 7
2. An diesen Grundsätzen gemessen ist vorliegend eine formgerechte Berufungsschrift eingereicht worden.
Rz. 8
a) Der entsprechende Schriftsatz ist - was das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - mit einem individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug unterzeichnet (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 26.2.1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; v. 27.9.2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; v. 17.11.2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rz. 17; v. 9.2.2010 - VIII ZB 67/09, BeckRS 2010, 04929 Rz. 10; v. 16.9.2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59 Rz. 6).
Rz. 9
b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass dieser Schriftzug von Rechtsanwalt Sa. herrührt, bei dem es sich um einen bei dem Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt. Zwar ist dies erst nach Ablauf der Berufungseinlegungsfrist erläutert worden, so dass für das Berufungsgericht bis dahin nicht erkennbar war, welcher Rechtsanwalt unterschrieben hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn für die Prüfung der Frage, ob die Identität und die Postulationsfähigkeit des Unterzeichners eines derartigen Schriftsatzes feststeht bzw. erkennbar ist, ist nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung abzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.4.2012 - VII ZB 83/10, MDR 2012, 796 Rz. 11; v. 26.7.2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rz. 10).
Rz. 10
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die formwirksame Einlegung der Berufung nicht daran, dass der Unterschrift von Rechtsanwalt Sa. der maschinenschriftliche Zusatz "RA Dr. S., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" beigefügt worden ist. Dieser Zusatz macht zunächst lediglich deutlich, dass die Berufungsschrift von diesem Rechtsanwalt erstellt worden ist. Auch wenn ein ausdrücklicher Zusatz, "für" diesen tätig zu werden, fehlt, lässt sich hier der Unterzeichnung durch einen anderen Rechtsanwalt gleichwohl entnehmen, dass er an dessen Stelle die Unterschrift leisten und damit als weiterer Hauptbevollmächtigter oder zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats des Klägers auftreten wollte (vgl. BGH, Beschl. v. 26.7.2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rz. 11). Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er zugleich die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsschrift übernehmen wollte. Anhaltspunkte, die dem entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen (vgl. BGH, Urt. v. 31.3.2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschluss vom 26.7.2012, a.a.O.) und nicht lediglich als Erklärungsbote tätig zu werden (vgl. für den Zusatz "i.A." BGH, Beschl. v. 5.11.1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210; v. 27.5.1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056, 2057; v. 7.6.2016 - KVZ 53/15, NJW-RR 2016, 1336 Rz. 5).
Rz. 11
Soweit das Berufungsgericht meint, dass vorliegend kein Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernommen habe, weil Rechtsanwalt Dr. S. den Schriftsatz nicht unterzeichnet und Rechtsanwalt Sa. sich nicht in eindeutiger Weise zu dem Schriftsatz bekannt habe, trifft dies daher nicht zu. Mit seiner Unterschrift hat Rechtsanwalt Sa. die Verantwortung für die Berufungsschrift - wie im Übrigen auch für die Berufungsbegründung - übernommen.
Rz. 12
3. Ist danach die Unterschrift unter die Berufungsschrift in diesem Sinne von Rechtsanwalt Sa. geleistet worden, durfte die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden. Der Kläger hat vielmehr die Berufung rechtzeitig und formgerecht eingelegt, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Über den Antrag auf Wiedereinsetzung war daher nicht mehr zu entscheiden.
Fundstellen
Haufe-Index 10671497 |
BB 2017, 961 |
DB 2017, 1324 |
DB 2017, 6 |
NJW 2017, 2127 |
NJW 2017, 8 |
FamRZ 2017, 1069 |
NJW-RR 2017, 760 |
FA 2017, 176 |
IBR 2017, 353 |
WM 2017, 831 |
WuB 2017, 513 |
ZAP 2017, 620 |
AnwBl 2017, 671 |
JZ 2017, 386 |
MDR 2017, 595 |
NJW-Spezial 2017, 319 |
BRAK-Mitt. 2017, 170 |
Mitt. 2017, 294 |