Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzzweckwidrigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger klar und eindeutig zuwiderlaufende Rechtshandlungen eines Insolvenzverwalters sind unwirksam.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Urteil vom 16.06.2010; Aktenzeichen 13 U 1912/09)

LG Dresden (Entscheidung vom 26.11.2009; Aktenzeichen 9 O 1156/08)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 2.021.530 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

Rz. 2

1. Soweit das Berufungsgericht vorliegend eine für die Bank evidente Insolvenzzweckwidrigkeit der Überweisungen nicht festzustellen vermochte, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht gebietet.

Rz. 3

a) Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, welche der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger klar und eindeutig zuwiderlaufen, sind unwirksam; sie verpflichten die Masse nicht. Dies trifft indes nur dann zu, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck evident war und sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGH, Urteil vom 25. April 2002 – IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 360 f; vom 25. Oktober 2007 – IX ZR 217/06, WM 2007, 2246 Rn. 42). Wirksam sind dagegen Verfügungen des Insolvenzverwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGH, Beschluss vom 20. März 2008 – IX ZR 68/06, WM 2008, 937 Rn. 4).

Rz. 4

b) Das Berufungsgericht ist hier aufgrund einer umfassenden Prüfung aller Umstände und ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Insolvenzzweckwidrigkeit der von dem Kläger beanstandeten Überweisungen für die Mitarbeiter der Bank nicht evident war. Diese Einzelfallwürdigung, die keine Grundsatzfragen aufwirft, ist zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Rz. 5

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2934957

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