Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Auskunftspflicht bei illoyalen Vermögensminderungen
Leitsatz (amtlich)
a) Art. 111 Abs. 5 FGG-RG gilt auch für das Rechtsmittelverfahren, wenn die angefochtene Entscheidung (hier Teilurteil) noch vor dem 1.9.2010 nach altem Verfahrensrecht ergangen ist; deshalb ist über das Rechtsmittel gem. § 69 FamFG durch Beschluss zu entscheiden.
Hat das Rechtsmittelgericht fälschlicherweise durch Berufungsurteil entschieden und die Revision zugelassen, ist die eingelegte Revision im Sinne der Meistbegünstigung als Rechtsbeschwerde zu behandeln und hierüber im Beschlusswege zu entscheiden (im Anschluss an BGH v. 13.6.2012 - XII ZR 77/10, FamRZ 2012, 1293; v. 29.2.2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783; v. 6.4.2011 - XII ZB 553/10, FamRZ 2011, 966).
b) § 1379 BGB in der seit 1.9.2009 geltenden Fassung erstreckt die Auskunftspflicht auch auf illoyale Vermögensminderungen i.S.d. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Allerdings hat der Auskunftsberechtigte nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB - wie bisher nach § 242 BGB - konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn und soweit er Auskunft für die Zeit vor der Trennung begehrt.
Normenkette
BGB §§ 242, 1353, 1379, 1375 Abs. 2 Nr. 3; FGG-RG Art. 111 Abs. 5
Verfahrensgang
KG Berlin (Urteil vom 27.04.2011; Aktenzeichen 3 UF 152/10) |
AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 06.07.2010; Aktenzeichen 22 F 87/09 GÜ) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des 3. Senats - Senat für Familiensachen - des KG in Berlin vom 27.4.2011 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
A.
Rz. 1
Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Scheidungsverbund mit einem Stufenantrag zur Folgesache Zugewinnausgleich auf Auskunft in Anspruch.
Rz. 2
Die Parteien schlossen 1981 die Ehe; im Sommer 2007 trennten sie sich. Der Scheidungsantrag des in der Schweiz lebenden Antragstellers, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wurde der in Italien lebenden Antragsgegnerin, die sowohl die deutsche als auch die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, am 8.6.2009 zugestellt.
Rz. 3
Das AG hat den in der seit Januar 2010 anhängigen Folgesache gestellten Auskunftsantrag der Antragsgegnerin abgewiesen, weil der Ehemann Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum Stichtag erteilt habe und darüber hinaus keine weiteren Auskunftsansprüche der Ehefrau bestünden.
Rz. 4
Das KG hat die Berufung, mit der die Antragsgegnerin die Auskunft auf den Verbleib eines dem Antragsteller im Jahr 2004 zugeflossenen Abfindungsbetrages von 1.000.000 EUR beschränkt hat, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der vom KG zugelassenen Revision.
B.
Rz. 5
Das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Rz. 6
Das als "Revision" eingelegte Rechtsmittel ist zulässig.
Rz. 7
1. Das KG hat zu Recht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, deren Prüfung durch den BGH nicht von § 72 Abs. 2 FamFG ausgeschlossen ist (vgl. zu § 545 Abs. 2 ZPO BGH Beschl. v. 5.3.2007 - II ZR 287/05, NJW-RR 2007, 1509 Rz. 3 m.w.N.), gem. Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel II a-VO) bejaht. Ferner hat es zutreffend nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutsches Sachrecht angewandt.
Rz. 8
2. Allerdings hätte das KG gem. § 69 FamFG durch Beschluss entscheiden müssen, weshalb das als Revision bezeichnete Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist.
Rz. 9
a) Entgegen der Auffassung des KG findet auf das Rechtsmittelverfahren gem. Art. 111 Abs. 5 FGG-RG das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (BGBl. I, 2586 - FamFG) Anwendung.
Rz. 10
Das Scheidungsverfahren ist bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig gemacht worden, so dass gem. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG altes Verfahrensrecht anzuwenden wäre, woran sich auch dadurch nichts ändert, dass die hier zur Überprüfung stehende Folgesache Zugewinnausgleich erst im Januar 2010 anhängig gemacht worden ist (vgl. etwa Schulte-Bunert/Weinreich/Schürmann 3. Aufl. Art. 111 FGG-RG Rz. 12). Abweichend von Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind jedoch gem. Art. 111 Abs. 5 FGG-RG auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen - wie hier - am 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1.9.2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geltenden Vorschriften anzuwenden.
Rz. 11
Zwar hat das AG das hier angefochtene Teilurteil im Juli 2010, also vor dem in Art. 111 Abs. 5 FGG-RG genannten Stichtag und damit zutreffend auf der Grundlage alten Verfahrensrechts verkündet. Art. 111 Abs. 5 FGG-RG findet jedoch auch auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung noch vor dem 1.9.2010 nach altem Verfahrensrecht ergangen ist (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890 [1891]; Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. Art. 111 FGG-RG Rz. 11; Büte FF 2010, 279, 281 f.; Vogel FF 2011, 51, 55; Kemper FPR 2010, 69, 74). Dass Art. 111 Abs. 5 FGG-RG das Rechtsmittelverfahren einbezieht, ergibt sich nicht nur aus dessen Wortlaut, sondern auch aus der Gesamtregelung des Art. 111 FGG-RG selbst. Das Verfahren im Sinne dieser Norm erfasst die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (vgl. BGH vom 3.11.2010 - XII ZB 197/10, FamRZ 2011, 100 Rz. 10 m.w.N.).
Rz. 12
Das KG hätte deswegen nach Eintritt des Stichtages (1.9.2010) die Berufung als Beschwerde i.S.d. § 58 FamFG behandeln und hierüber statt durch Urteil durch Beschluss gem. § 69 FamFG entscheiden müssen, obgleich Anfechtungsgegenstand das Teilurteil des AG war.
Rz. 13
b) Das von der Antragsgegnerin zum BGH eingelegte Rechtsmittel ist nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung zulässig. Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet auch Anwendung, wenn - wie hier - das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung falschen Verfahrensrechts beruht (BGH vom 13.6.2012 - XII ZR 77/10, FamRZ 2012, 1293 Rz. 17; vom 29.2.2012 - XII ZB 198/11, FamRZ 2012, 783 Rz. 13 und vom 6.4.2011 - XII ZB 553/10, FamRZ 2011, 966 Rz. 13; zu Art. 111 Abs. 5 FGG-RG: OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890, 1891). Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels führt auch nicht zu einer Erweiterung des Instanzenzuges (vgl. hierzu BGH v. 13.6.2012 - XII ZR 77/10, FamRZ 2012, 1293 Rz. 18), weil das KG auch nach neuem Recht ein Rechtsmittel zum BGH hätte zulassen können (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG).
Rz. 14
Allerdings hat der Senat das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH v. 13.6.2012 - XII ZR 77/10, FamRZ 2012, 1293 Rz. 13 m.w.N.), hier also in Form des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 70 ff. FamFG.
II.
Rz. 15
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Rz. 16
1. Nach Auffassung des KG hat das AG zu Recht seine internationale Zuständigkeit für die im Verbund mit der Ehescheidung erhobene Stufenklage bejaht und den geltend gemachten Auskunftsanspruch nach deutschem Sachrecht beurteilt, weil die Ehegatten bei ihrer Heirat gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätten.
Rz. 17
Im Ergebnis zu Recht sei das AG auch zu der Auffassung gelangt, dass die Ehefrau nicht berechtigt sei, Auskunft über den Verbleib der im Jahr 2004 an den Antragsteller gezahlten Abfindung der G. AG von 1.000.000 EUR zu verlangen.
Rz. 18
Allerdings habe das AG verkannt, dass sich der Auskunftsanspruch der Ehefrau nicht nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31.8.2009 gültigen Fassung richte, sondern nach § 1379 BGB in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung.
Rz. 19
Im Gegensatz zu § 1379 BGB a.F. beschränke sich die güterrechtliche Auskunftspflicht der Ehegatten nach § 1379 BGB n.F. nicht mehr nur auf das Endvermögen, sondern umfasse nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB allgemein jegliches Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgebend sei. Die Auskunftspflicht erstrecke sich damit auch auf illoyale Vermögensminderungen (§ 1375 Abs. 2 BGB) als Berechnungselemente des Endvermögens. Eine Berufung auf § 242 BGB sei nicht mehr erforderlich.
Rz. 20
Gleichwohl könne über den Verbleib von Vermögensgegenständen, die vor der Trennung vorhanden gewesen seien, Auskunft nicht ohne weitere Voraussetzungen - d.h. auch ohne konkrete Verdachtsmomente für eine illoyale Vermögensminderung des anderen Ehegatten - verlangt werden. Denn § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB habe insoweit die von der Rechtsprechung entwickelte Auskunftspflicht nach § 242 BGB kodifiziert. Das zeige die Regelung in § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB im Zusammenspiel mit der Beweislastregel des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB. Um den ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüber Manipulationen und unredlichem Verhalten des anderen verstärkt zu schützen, bestimme § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB eine zusätzliche Auskunftspflicht über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung; § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB formuliere eine entsprechende Beweislastumkehr. Sei das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben habe, so habe dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen i.S.v. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB zurückzuführen sei. Für Verdachtsfälle, die vor der Trennung lägen, trage der Anspruch stellende Ehegatte dagegen weiter die volle Darlegungs- und Beweislast. Dies rechtfertige den Schluss, dass auch bei der in § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB geregelten allgemeinen Auskunftspflicht zur Berechnung des Zugewinns die Trennung der Eheleute eine Zäsur darstelle. Jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - nach dem Verbleib eines Vermögensgegenstandes gefragt werde, der vor der Trennung der Eheleute noch vorhanden gewesen sei, aber im Endvermögen nicht mehr erfasst werde, seien zur Begründung des Auskunftsanspruchs wegen illoyaler Vermögensminderung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB wie bisher konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 BGB fallendes Handeln nahe legten.
Rz. 21
Solche Tatsachen habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Ihr sei zwar zuzugestehen, dass an den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürften. Dass der Antragsteller hier Teile der Abfindungssumme verschenkt, verschwendet oder sonst zu Lasten der Antragsgegnerin beiseite geschafft habe, liege aber im Hinblick darauf, dass er die Abfindung ca. 3 1/2 Jahre vor der Trennung der Eheleute erhalten habe und sie zur - anfänglich gescheiterten - Gründung einer neuen Existenz sowie zum weiteren Unterhalt der vierköpfigen Familie habe verwenden müssen, eher fern. Die Antragsgegnerin habe nicht bestritten, dass der Antragsteller noch im Jahr 2004 Herrn B. ein Darlehen von 255.200 EUR zwecks Beteiligung an dessen Unternehmen zur Verfügung gestellt habe, welches nur zu einem geringen Teil zurückgezahlt worden sei und als ausstehende Forderung i.H.v. 311.553,03 EUR (inklusive Zinsen) im Endvermögen des Antragstellers aufgeführt sei. Sie habe selbst vorgetragen, dass sich der Antragsteller nach der Beendigung der Tätigkeit für die G. AG W. in weiteren Unternehmen glücklos engagiert habe. Die Antragsgegnerin sei zudem weder der Darstellung des Antragstellers entgegengetreten, dass die Familie trotz Wegfalls der regelmäßigen Einkünfte ihren hohen Lebensstandard beibehalten habe, noch habe sie erläutert, mit welchen finanziellen Mitteln sie ihre Wohnung in Italien gekauft und das dort von ihr betriebene Ladengeschäft eingerichtet habe. Die von der Antragsgegnerin erwähnten Indizien, denen zufolge der Ehemann die Trennung von langer Hand vorbereit haben solle, seien nicht benannt und mithin auch nicht im Ansatz nachvollziehbar.
Rz. 22
Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf die begehrte Auskunft ergebe sich auch nicht aus § 1353 Abs. 1 BGB.
Rz. 23
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Rz. 24
a) Einer Aufhebung der fälschlicherweise als Berufungsurteil ergangenen Entscheidung bedarf es schon deshalb nicht, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf dem - im Übrigen von der "Revision" nicht gerügten - Verfahrensfehler beruht. Denn das KG hätte das Rechtsmittel gleichermaßen im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG zurückweisen können.
Rz. 25
b) Auch soweit das KG zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Antragsgegnerin nach dem hier anzuwendenden § 1379 BGB in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung nicht berechtigt ist, Auskunft über den Verbleib der im Jahr 2004 an den Antragsteller gezahlten Abfindung der G. AG von 1.000.000 EUR zu verlangen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Rz. 26
Die im Rahmen des Zugewinnausgleichs bestehende Auskunftspflicht ist in § 1379 BGB geregelt.
Rz. 27
(1) Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung war jeder Ehegatte verpflichtet, nach Beendigung des Güterstandes dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen.
Rz. 28
Nach der zu dieser Norm ergangenen Rechtsprechung des BGH erstreckt sich dieser Auskunftsanspruch indes nicht auf illoyale Vermögensminderungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind (BGH, Urt. v. 9.2.2005 - XII ZR 93/02, FamRZ 2005, 689, 690; v. 19.4.2000 - XII ZR 62/98, FamRZ 2000, 948, 950; BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28). Vielmehr wird den Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch den Auskunftsanspruch genügt, den die Rechtsprechung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei den Rechtsverhältnissen angenommen hat, deren Natur es mit sich bringt, dass der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann (BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der die Auskunft beanspruchende Ehegatte konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGH, Urt. v. 9.2.2005 - XII ZR 93/02, FamRZ 2005, 689, 690; v. 19.4.2000 - XII ZR 62/98, FamRZ 2000, 948, 950; BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).
Rz. 29
(2) Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der ab 1.9.2009 geltenden Fassung kann jeder Ehegatte ab den dort näher bezeichneten Zeitpunkten von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (Nr. 2).
Rz. 30
Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB n.F. damit auch einen Auskunftsanspruch über Vermögensbestandteile enthält, die nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind (illoyale Vermögensminderungen), ist streitig (s. Jaeger FPR 2012, 91, 93 mit einem Überblick zum Meinungsstand).
Rz. 31
(a) Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung bezieht sich der Auskunftsanspruch auch auf illoyale Vermögensminderungen, ohne dass der Auskunftsberechtigte als Anspruchsvoraussetzung konkrete Anhaltspunkte für ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln des Auskunftspflichtigen darlegen müsse (Koch in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 1379 Rz. 13a f.; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. VII Rz. 332; Palandt/Brudermüller BGB, 71. Aufl., § 1379 Rz. 2).
Rz. 32
(b) Nach der Gegenansicht erfasst § 1379 BGB schon dem Grunde nach keine Verpflichtung, über illoyale Vermögensminderungen Auskunft zu erteilen. Eine entsprechende Auskunftspflicht ergebe sich nach wie vor nur aus § 242 BGB (Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl., § 1379 BGB Rz. 3; Rakete-Dombek FPR 2009, 270, 271 f.; Büte FF 2010, 279, 290; vgl. auch Hoppenz Familiensachen 9. Aufl., § 1379 Rz. 9).
Rz. 33
(c) Nach einer differenzierenden Auffassung erstreckt sich die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB zwar auch auf illoyale Vermögensminderungen i.S.v. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB als Berechnungselemente des Anfangs- bzw. Endvermögens. Es bedürfe jedoch - wie bislang zu § 242 BGB - eines Vortrages des Auskunftsberechtigten zu konkreten Tatsachen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegten (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2011, 568; FA-FamR/Heintschel-Heinegg 8. Aufl. Kap. 9 Rz. 149).
Rz. 34
(d) Der Senat folgt im Ausgangspunkt der letztgenannten - auch vom KG vertretenen - Auffassung.
Rz. 35
(aa) Dafür, dass § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der früheren Fassung eine erweiterte Auskunftspflicht umfasst, spricht bereits sein Wortlaut. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB kann der Ehegatte Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Damit umfasst der Tatbestand auch Auskünfte zu vermögensbezogenen Vorgängen, wie sie von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst werden. Demgegenüber war nach § 1379 BGB a.F. die Auskunft auf das Endvermögen beschränkt (BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).
Rz. 36
Diese Auslegung wird auch von den Gesetzesmaterialien bestätigt. Nach der Entwurfsbegründung schließt der Anspruch aus § 1379 BGB Auskünfte über Vermögensbestandteile ein, die nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen seien (BT-Drucks. 16/10798, 18).
Rz. 37
(bb) Allerdings hat der Auskunftsberechtigte - wie bisher nach § 242 BGB - konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auskunftsberechtigte - wie hier - nicht nur Auskunft für die Zeit nach der Trennung begehrt (vgl. insoweit § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB). Freilich dürfen auch hier - wie bei dem Anspruch aus § 242 BGB - an den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 9.2.2005 - XII ZR 93/02 - FamRZ 2005, 689, 690 m.w.N.).
Rz. 38
Zwar verhält sich die Gesetzesbegründung nicht dazu, dass konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB zu benennen sind. § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ist jedoch in diesem Sinne einschränkend auszulegen.
Rz. 39
Grundsätzlich trägt jeder Beteiligte in Familienstreitsachen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. Vorbem. § 284 Rz. 23). Soweit das Gesetz keine besonderen Anforderungen an den Anspruch stellt, wie etwa § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB für die Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, bedarf es eines über das Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Vortrages seitens des Auskunftsberechtigten nicht. Setzt der konkrete (Auskunfts-)Anspruch indes die Erfüllung weiterer besonderer Tatbestandsmerkmale voraus, wie etwa die Maßgeblichkeit für die Berechnung des Endvermögens in § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, sind diese vom Anspruchsteller darzulegen. Begehrt also ein Ehegatte - wie hier - Informationen über den Verbleib eines bestimmten Geldbetrages, der möglicherweise nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen ist, so hat er zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass eine solche Hinzurechnung in Betracht kommt.
Rz. 40
Eine Ausnahme davon hat der Gesetzgeber in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. geregelt. Danach hat der auskunftspflichtige Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen i.S.d. § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zurückzuführen ist, wenn das Endvermögen dieses Ehegatten geringer als das Vermögen ist, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat. Sinn dieser Regelung ist es, den anderen Ehegatten nach erfolgter Trennung zu schützen. Denn zum einen wird es häufig erst nach der Trennung der Parteien zu Vermögensminderungen im vorgenannten Sinne kommen. Zum anderen hat der auskunftsberechtigte Ehegatte nach der Trennung - anders als während des Zusammenlebens (vgl. BT-Drucks. 16/10798, 33) - regelmäßig keine Möglichkeit mehr, die durch den anderen Ehegatten veranlasste Vermögensbewegung nachzuvollziehen.
Rz. 41
Aus dem Umkehrschluss zu der vorgenannten Ausnahmeregelung folgt, dass es für die Zeit des Zusammenlebens der Eheleute bei den allgemeinen Darlegungsanforderungen sein Bewenden hat. Andernfalls träfe den auskunftspflichtigen Ehegatten eine schwer eingrenzbare Auskunftspflicht; er müsste eigenes früheres, ihn ggf. belastendes Tun aus der Zeit des Zusammenlebens offenbaren. Die Offenbarung aller möglicherweise für die Beurteilung einer Vermögensminderung nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB bedeutsamen Umstände fiele zudem gewöhnlich in eine Zeit erhöhter Spannung nach der Trennung, trüge zu ihrer Vertiefung bei und begründete die Gefahr uferloser Streitigkeiten bis hin zu Strafanzeigen (vgl. BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).
Rz. 42
Ein Verzicht auf die Darlegung konkreter Anhaltspunkte liefe zudem darauf hinaus, dass die gesamte Ehezeit hinsichtlich möglicherweise nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB einschlägigen Vermögensverfügungen seitens des Auskunftspflichtigen aufgearbeitet werden müsste, ohne dass es auf den Wert der jeweiligen Vermögensverfügung ankäme. Dies würde den Grundsätzen des Zugewinnausgleichs widersprechen, wonach sich dessen Berechnung an konkreten Zeitpunkten orientiert (vgl. auch Braeuer FamRZ 2010, 773, 775 f.).
Rz. 43
Schließlich dürfte dem Auskunftsberechtigten ein von der Darlegung konkreter Anhaltspunkte losgelöster Auskunftsanspruch über den Verbleib von Vermögensgegenständen im Ergebnis keinen spürbaren Vorteil verschaffen. Orientiert sich der Auskunftsantrag bloß am Gesetzeswortlaut des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, ist er zu unbestimmt; ein entsprechender Titel wäre auch nicht vollstreckbar. Im Übrigen stünde es im Belieben des Schuldners, die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB für sich (negativ) zu beantworten (Braeuer FamRZ 2010, 773, 775). Dieses Problem wäre nur dadurch zu lösen, dass ein konkreter Antrag gestellt werden müsste, der wiederum entsprechenden Vortrag seitens des Auskunftsberechtigten voraussetzte.
Rz. 44
cc) Zutreffend hat das KG darauf verwiesen, dass neben § 1379 BGB dem Grunde nach auch § 1353 Abs. 1 BGB eine Auskunftspflicht der Ehegatten untereinander enthält (zuletzt BGH BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 Rz. 19). Allerdings entfällt die Unterrichtungspflicht nach § 1353 Abs. 1 BGB mit dem Scheitern der Ehe (Büte FF 2010, 279, 291 m.w.N.), von dem hier im Hinblick auf die langjährige Trennungszeit zweifelsfrei auszugehen ist.
Rz. 45
dd) Gemessen an den vorstehenden Anforderungen hält die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung stand.
Rz. 46
(1) Zu Recht hat das KG § 1379 BGB in seiner seit 1.9.2009 geltenden Fassung angewendet.
Rz. 47
Grundsätzlich ist das zum Zeitpunkt des Entscheidungserlasses geltende Recht anzuwenden (Zöller/Vollkommer ZPO, 29. Aufl., § 300 Rz. 3; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 300 Rz. 6). An einer dieser Regel entgegenstehenden Übergangsregelung fehlt es; Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB bezieht sich ausschließlich auf § 1374 BGB (Büte FF 2010, 279 f.). Eine unzulässige Rückwirkung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil allein der gesetzlich erweiterte Umfang der Auskunftspflicht im Streit steht.
Rz. 48
(2) Das KG ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Auskunftsverpflichtung hinsichtlich illoyaler Vermögensminderungen nunmehr aus § 1379 BGB n.F. ergibt und dass der Auskunftsberechtigte im Rahmen des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB konkrete Anhaltspunkte hierzu vorzutragen hat. Dass das KG auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen einen Anspruch auf erweiterte Auskunftserteilung abgelehnt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Rz. 49
Zwar handelt es sich bei dem in Frage stehenden Betrag von 1.000.000 EUR um einen erheblichen Vermögensbestandteil. Berücksichtigt man zudem, dass an den Vortrag des Auskunft Begehrenden keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen, bedarf es bei dem Verlust eines solchen Betrages an sich keines allzu spezifizierten Vortrages mehr. Gleichwohl ist das vom KG gefundene Ergebnis vertretbar. Dabei ist davon auszugehen, dass es zuvorderst Aufgabe des Tatrichters ist, darüber zu entscheiden, ob der Auskunftsberechtigte die Anforderungen an seinen Vortrag erfüllt hat (vgl. BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).
Rz. 50
Das KG hat den Verdacht einer illoyalen Vermögensminderung bereits anhand des unstreitigen Parteivortrages entkräftet gesehen, so dass es an der Antragsgegnerin war, konkrete Anhaltspunkte für ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Verhalten darzulegen. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller die Abfindung bereits 3 1/2 Jahre vor der Trennung der Eheleute erhalten hat und sie zur - anfänglich gescheiterten - Gründung einer neuen Existenz sowie zum weiteren Unterhalt der vierköpfigen Familie, die trotz Wegfalls der regelmäßigen Einkünfte ihren hohen Lebensstandard beibehalten hat, verwenden musste. Dabei ist das Gericht in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller in anderen Unternehmen erfolglos engagiert hat. Auch hat die Antragsgegnerin nicht bestritten, dass der Antragsteller noch im Jahr 2004 Herrn B. ein Darlehen von 255.200 EUR (mithin 1/4 der Abfindung) zwecks Beteiligung an dessen Unternehmen zur Verfügung gestellt hat. Dieses ist nach den Feststellungen nur zu einem geringen Teil zurückgezahlt worden und im Übrigen als ausstehende Forderung i.H.v. 311.353 EUR (inklusive Zinsen) im Endvermögen des Antragstellers aufgeführt. Schließlich hat das KG beanstandet, dass die Antragsgegnerin nicht erläutert habe, mit welchen finanziellen Mitteln sie ihre Wohnung in Italien gekauft und das dort von ihr betriebene Ladengeschäft eingerichtet habe. Damit ist es erkennbar davon ausgegangen, dass die finanziellen Mittel hierfür aus dem Vermögen des Antragstellers geflossen sind.
Rz. 51
Dass das KG bei dieser Sachlage den Vortrag der Antragsgegnerin, wonach der Antragsteller bei einem so hohen Betrag habe erklären müssen, welche Ausgaben er davon getätigt habe, nicht hat genügen lassen, hält sich noch im tatrichterlichen Ermessen.
Fundstellen
Haufe-Index 3344419 |
BGHZ 2013, 245 |
NJW 2012, 3635 |
EBE/BGH 2012 |
FamRZ 2012, 1785 |
FuR 2012, 658 |
JZ 2013, 35 |
JZ 2013, 38 |
JuS 2013, 560 |
MDR 2012, 1291 |
FF 2012, 464 |
FF 2013, 30 |
FamRB 2012, 362 |
FamRB 2013, 16 |
NJW-Spezial 2012, 741 |
FK 2013, 10 |