Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbunwürdigkeit. Bindungswirkung einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung für den Zivilrichter. freie Beweiswürdigung im Zivilprozess. freie Tatsachenprüfung. keine Bindung an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils
Leitsatz (amtlich)
Zur Bedeutung einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung bei der Erbunwürdigkeit gem. § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
Normenkette
BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 31.03.2004; Aktenzeichen 20 U 1674/03) |
LG Landshut |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des OLG München v. 31.3.2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 41.422,91 EUR
Gründe
Die Beschwerde hat nicht aufzuzeigen vermocht, dass das Berufungsurteil auf den von ihr geltend gemachten Zulassungsgründen beruht.
1. Zu Recht rügt sie allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei bereits wegen der bindenden Wirkung seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung für erbunwürdig zu erklären. Eine Bindung des Zivilrichters an strafgerichtliche Urteile ist mit der das Zivilprozessrecht beherrschenden freien Beweiswürdigung nicht vereinbar (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 14 EGZPO Rz. 3). Aus diesem Grund setzt § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO anders lautende landesrechtliche Prozessvorschriften außer Kraft. Der Zivilrichter muss sich seine Überzeugung grundsätzlich selbst bilden und ist regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden. Allerdings darf er bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren rechtskräftige Strafurteile nicht völlig unberücksichtigt lassen, er ist vielmehr gehalten, sich mit den Feststellungen auseinander zu setzen, die für seine eigene Beweiswürdigung relevant sind (BGH, Urt. v. 27.9.1988 - XI ZR 8/88, BGHR EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. 1 Strafurteil 1; BAG, Urt. v. 22.1.1998 - 2 AZR 455/97, NJW 1999, 82, unter II 2b). Die freie Tatsachenprüfung findet ihre Grenze nur, soweit Existenz und Inhalt eines Strafurteils Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs bilden (BGH, Urt. v. 22.9.1982 - IVb ZR 576/80, MDR 1983, 119 = NJW 1983, 230, unter 2 zu § 581 ZPO; s. ferner etwa §§ 8, 9 StrEntschG).
Letzteres ist bei strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der als Gründe für eine Erbunwürdigkeit in § 2339 Abs. 1 Nr. 1-4 BGB bezeichneten Handlungen nicht der Fall; nach einhelliger zutreffender Auffassung scheidet eine Bindungswirkung aus (Staudinger/Olshausen, BGB, 2004, § 2339 Rz. 28; Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2339 Rz. 2; Deutscher Erbrechtskommentar/Stiewe, BGB, § 2339 Rz. 2; Weimar, MDR 1962, 633 [634]). Gründe für eine andere Beurteilung bei der Erbunwürdigkeit wegen Urkundenfälschung sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
2. Trotz dieser vom Berufungsgericht abweichend von der geltenden Rechtslage behandelten prozessrechtlichen Frage kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich; es kann ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Verneinung der Bindungswirkung und ausdrücklicher Berücksichtigung des Berufungsvorbringens anders entschieden hätte (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.7.2003 - V ZR 187/02, BGHReport 2003, 1231 m. Anm. Kramer = MDR 2004, 48 = NJW 2003, 3205; Beschl. v. 11.2.2003 - XI ZR 153/02, MDR 2003, 647 = BGHReport 2003, 513 = BGHReport 2003, 638; Beschl. v. 19.12.2002 - VII ZR 101/02, MDR 2003, 468 = BGHReport 2003, 347 m. Anm. Wolf/Lange = NJW 2003, 831).
Das LG hat unter gebotener Einbeziehung des Strafverfahrens (BGH, Urt. v. 27.9.1988 - XI ZR 8/88, BGHR EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. 1 Strafurteil 1) und insb. unter zulässiger urkundsbeweislicher Verwertung einzelner Beweisergebnisse (BAG, Urt. v. 22.1.1998 - 2 AZR 455/97, NJW 1999, 82, unter II 2b a) wie der erstatteten Schriftgutachten nach entsprechenden ausführlichen Hinweisen auf Grund umfassender Beweiswürdigung rechts- und verfahrensfehlerfrei sich die Überzeugung von der Täterschaft des Beklagten verschafft. Das Berufungsgericht billigt ausweislich seines Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO v. 19.3.2003 diese Beurteilung des LG. Im Lichte dieses Beschlusses ist auch der S. in den Gründen des Berufungsurteils zu sehen, wonach das LG den Beklagten zu Recht für erbunwürdig erklärt hat. Beweisaufnahme, Beweiswürdigung und Beweisergebnis hat die Berufung nicht wirksam anzugreifen vermocht. Ihr dagegen gerichtetes Vorbringen ist - wie dies bereits im vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren angenommen worden ist - unerheblich. Den Beweisangeboten war nicht nachzugehen. Insbesondere geben die vorgelegten Privatgutachten S. und P. bereits in Ermangelung ausreichender Untersuchungsgrundlagen keinen Anlass, an den überzeugend begründeten Untersuchungsergebnissen der im Strafverfahren herangezogenen Sachverständigen zu zweifeln. Deren Anhörung hat der Beklagte trotz entsprechender Hinweise des LG indes nicht beantragt. Das Berufungsvorbringen beschränkt sich im Kern auf ein schlichtes Bestreiten, die Testamente verfasst zu haben. Das reicht aber angesichts der vom LG umfassend gewürdigten Umstände und Beweisergebnisse i.V.m. den Einlassungen des Beklagten im Strafverfahren nicht aus. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht im Ergebnis anders als geschehen entschieden hätte.
Fundstellen
Haufe-Index 1349978 |
BGHR 2005, 977 |
FamRZ 2005, 1070 |
NJW-RR 2005, 1024 |
JurBüro 2005, 503 |
WM 2005, 1530 |
ZEV 2005, 307 |
JuS 2005, 1045 |
MDR 2005, 1114 |