Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung zum Notar
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM
festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte zu 2) sind Rechtsanwälte in M. und haben sich um eine von fünf im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1999 ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk M. beworben, von denen zumindest eine noch nicht besetzt ist.
Für den Antragsteller hat der Antragsgegner auf der Grundlage seines Punktsystems nach § 18 Abs. 2 AVNot NW 134,30 Punkte ermittelt. Damit nimmt der den 6. Rang ein und ist um 0,15 Punkte schlechter als der fünftplazierte Bewerber, der weitere Beteiligte zu 2). Für diesen hat der Antragsgegner 134,45 Punkte errechnet unter Einschluß eines Sonderpunktes, den er ihm nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 AVNot zugebilligt hat. Die Vergabe des Sonderpunktes ist auf eine erhebliche Unterstützung der Notarkammer bei der Abwicklung von Vertrauensschäden gestützt, die durch den früheren Notar R. verursacht worden waren. Dieser hatte von 1992 bis 1997 Fremdgelder veruntreut und die Entnahme der Gelder für eigene Zwecke über Jahre hinweg dadurch verschleiert, daß er Fehlbeträge mit Fremdgeldern, die von anderen Anderkonten abgezweigt worden waren, ausglich. Er ist wegen Untreue in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Die von ihm angerichteten Schäden sind durch die Vertrauensschadenversicherung und den Vertrauensschadenfonds der Notarkammer mit Hilfe des weiteren Beteiligten zu 2) reguliert worden. Er war seit Oktober 1997 zum Notariatsverwalter bestellt und hatte dieses Amt noch bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 15. Juni 1999 inne.
Der Antragsgegner hat die Vergabe des Sonderpunktes auf Anregung der Notarkammer, die drei Sonderpunkte vorgeschlagen hatte, damit begründet, daß die Aufklärung des Sachverhalts ohne die intensive Mitarbeit des weiteren Beteiligten zu 2) – wenn überhaupt – nur mit großen Problemen möglich gewesen wäre. Es sei ihm gelungen, in Zusammenarbeit mit der Notarkammer die Schadensfälle ohne weiteres Aufsehen und damit ohne weitere Einbußen für das Ansehen des Notarstandes abzuwickeln. Dabei habe es sich nicht um eine während der Notariatsverwaltung ausgeübte Beurkundungstätigkeit gehandelt, die nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 AVNot nur mit maximal 20 Punkten bewertet werden könne und für die die Vergabe von Sonderpunkten unzulässig sei. Deshalb sei es zulässig und auch gerechtfertigt, dem weiteren Beteiligten zu 2) für diese besondere Leistung einen Sonderpunkt nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 AVNot zuzubilligen.
Der Antragsteller hat gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegner vom 25. Juli 2000 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er räumt ein, daß der weitere Beteiligte zu 2) mit der Abwicklung des Notariats R. eine sehr schwierige Aufgabe übernommen und diese gut erledigt habe. Er hält jedoch die Vergabe eines Sonderpunktes dafür aus Rechtsgründen für unzulässig.
Das Oberlandesgericht hat den Schadensbeauftragten der Notarkammer, mit dem der weitere Beteiligte zu 2) bei der Regulierung der Schäden zusammengearbeitet hatte, als Zeugen vernommen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist rechtmäßig. Mit der Vergabe eines Sonderpunktes an den weiteren Beteiligten zu 2) hat der Antragsgegner den ihm durch § 6 Abs. 3 BNotO eingeräumten und durch § 18 Abs. 2 AVNot konkretisierten Beurteilungsspielraum eingehalten. Dies hat das Oberlandesgericht mit umfassenden Hinweisen auf die Rechtsprechung des Senats ausführlich und zutreffend dargelegt.
Zu Recht hat es angenommen, daß keine systemwidrige Doppelbewertung der von § 18 Abs. 2 Nr. 4 AVNot erfaßten Beurkundungstätigkeit vorliegt. Dafür dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch bei längerfristiger Notarvertretung oder Notarverwaltung keine Sonderpunkte zuerkannt werden (Beschluß vom 16. März 1998 – NotZ 27/97 – NJW-RR 1998, 1597 unter II 2 c m.w.N. = DNotZ 1999, 248). Dies hat der Senat in einem Beschluß vom heutigen Tage (NotZ 1/01) erneut bestätigt und ausgesprochen, daß zur Beurkundungstätigkeit auch die vorbereitenden, insbesondere beratenden Aufgaben sowie die Durchführung und Abwicklung des Geschäfts gehören.
Im vorliegenden Fall liegt der Vergabe des Sonderpunktes aber keine Beurkundungstätigkeit zugrunde. Der weitere Beteiligte zu 2) hat während der Tätigkeit als Verwalter des Notariats R. überhaupt nur sechs Urkunden errichtet. Die ihn für den Notarberuf in besonderem Maße qualifizierenden Kenntnisse und Leistungen bestehen darin, daß er ein von einem ungetreuen Amtsinhaber hinterlassenes, infolge krimineller Machenschaften völlig ungeordnetes Notariat vollständig aufgearbeitet hat und es ihm gelungen ist, alle Schadensfälle durch Sachaufklärung und Verhandlungen ohne Gerichtsverfahren so abzuwickeln, daß eingetretene Schäden ausgeglichen werden konnten. Daß der Antragsgegner dem weiteren Beteiligten zu 2) dafür nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 AVNot einen Sonderpunkt zuerkannt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Im übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen im Beschluß des Oberlandesgerichts Bezug.
Unterschriften
Rinne, Seiffert, Kurzwelly, Schierholt, Grantz
Fundstellen
BGHR 2001, 945 |
DNotZ 2001, 970 |
NJOZ 2001, 2036 |