Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung zum Notar
Leitsatz (amtlich)
Haben zwei Bewerber um eine Notarstelle nach dem Bewertungssystem der zu § 6 Abs. 3 BNotO erlassenen Verwaltungsvorschrift dieselbe Punktzahl erreicht, ist die Auswahl zwischen ihnen ohne Bindung an die Verwaltungsvorschrift anhand der gesetzlichen Maßstäbe und Vorgaben der §§ 6 Abs. 3, 6 b Abs. 4 BNotO zu treffen.
Normenkette
BNotO § 6
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Antragsgegner und der weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
100.000 DM
festgesetzt.
Gründe
I. Der 1952 geborene Antragsteller ist seit Oktober 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und übt seither seine Praxis in F. aus. Die 1952 geborene weitere Beteiligten ist seit April 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und betreibt ihre Praxis seitdem ebenfalls in F.. Beide haben sich um die im Justizministerialblatt für Hessen vom 1. Juli 1999 S. 414 ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk F. beworben. Im Auswahlverfahren haben sie als punktbeste Bewerber nach dem im Runderlaß des Antragsgegners vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) unter A II 3 festgelegten Bewertungssystem jeweils 132,85 Punkte erreicht.
Dem Antragsteller wurden für das zweite Staatsexamen 50,45 Punkte zuerkannt, der weiteren Beteiligten 42,85 Punkte. Für die bisherige Anwaltstätigkeit erhielten sie die Höchstpunktzahl 45. Der Antragsteller erzielte für Fortbildungskurse an 39 Halbtagen 19,5 und für 134 Urkundsgeschäfte insgesamt 17,9 Punkte. Die weitere Beteiligte erreichte für Fortbildungskurse an 56 Halbtagen 28 Punkte und für 174 Urkundsgeschäfte an sich 22,4 Punkte. Wegen der Begrenzung der insgesamt anrechenbaren Urkundsgeschäfte auf 20 Punkte und der Begrenzung der erzielbaren Punktsumme aus Urkundsgeschäften und Fortbildungskursen waren bei ihr demgemäß 5,4 Punkte nicht zu berücksichtigen.
Nach Anhörung der Notarkammer, die vorschlug, beide Bewerber zu berücksichtigen, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 31. Januar 2000 mit, er beabsichtige, die Stelle mit der weiteren Beteiligten zu besetzen. Angesichts der Punktgleichheit erscheine die Mitbewerberin letztlich fachlich besser geeignet wegen ihrer längeren Tätigkeit als Rechtsanwältin und ihrer größeren Erfahrung in Beurkundungsgeschäften als Notarvertreterin.
Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hält die Berücksichtigung von Umständen, die im Rahmen der Punktbewertung der Kappungsgrenze unterlägen, für rechtswidrig. Dies werde auch dem besonders bedeutsamen Kriterium der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht gerecht. Wenn angesichts der Pattsituation an sich nicht berücksichtigungsfähige Umstände herangezogen würden, läge es nahe, auch den Erwerb weiterer Punkte nach dem Stichtag zuzulassen. Eine andere Lösung wäre die Wiederholung der Ausschreibung.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Entscheidung des Antragsgegners zugunsten der weiteren Beteiligten ist rechtsfehlerfrei.
1. Die Landesjustizverwaltung hat die Auswahlentscheidung nach den Kriterien des § 6 Abs. 3 BNotO und den dazu erlassenen norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften zu treffen und kann sich ihr nicht entziehen. Dabei steht ihr nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 126, 39, 42; 124, 327, 330 f.) ein Beurteilungsspielraum zu. Bei der Rechtskontrolle der Entscheidung hat das angerufene Gericht den Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis zu beachten. Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabs zugrunde liegt, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet, sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde.
Diese Voraussetzungen sind im Regelfall erfüllt, wenn bei fehlerfreier Ermittlung der Punktzahl der Bewerber mit der höchsten Punktzahl die Stelle erhält. Das im Runderlaß des Antragsgegners vorgeschriebene Bewertungssystem, das dem der meisten anderen Landesjustizverwaltungen entspricht, konkretisiert die in § 6 Abs. 3 BNotO vorgegebenen Maßstäbe in einer in sich ausgewogenen Weise (vgl. Senat, Beschluß vom 14. Juli 1997 – NotZ 48/96 – NJW-RR 1998, 57 unter II 4) und verleiht auch dem besonders bedeutsamen Kriterium der zweiten juristischen Staatsprüfung das ihm zukommende Gewicht (Senat, Beschluß vom 25. April 1994 – NotZ 19/93 – Nds. RPfl. 1994, 330 unter 2 c bb; vgl. auch die Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 – NotZ 3/00 – ZNotP 2000, 441 unter II 2 c und vom 16. März 1998 – NotZ 26/97 – NJW-RR 1998, 1598 unter II 3). Wenn sich aufgrund der Gesamtpunktzahl ausnahmsweise nicht feststellen läßt, welcher von mehreren Bewerbern fachlich besser geeignet ist, muß die Justizverwaltung die Entscheidung anhand der übergeordneten gesetzlichen Maßstäbe der §§ 6 Abs. 3, 6 b Abs. 4 BNotO treffen. Das bedeutet zum einen, daß im Blick auf den Gesichtspunkt der Chancengleichheit vom Stichtagsprinzip des § 6b Abs. 4 BNotO nicht abgewichen werden darf, aber auch eine Neuausschreibung nicht in Betracht kommt, weil für die ausgeschriebene Stelle mehrere geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Zum anderen besteht keine Bindung mehr an die Vorgaben in der Verwaltungsvorschrift, weil diese keine Entscheidungshilfe bieten. Vielmehr ist die Auswahlentscheidung an § 6 Abs. 3 BNotO auszurichten. Das Gesetz schreibt nicht vor, wie die verschiedenen Kriterien für sich genommen und im Verhältnis zueinander zu gewichten sind. Es gibt insbesondere, anders als die Verwaltungsvorschriften, keine Obergrenze für Anwaltstätigkeit, Fortbildungskurse und Urkundsgeschäfte vor. Diese Kriterien können deshalb in weitergehendem Umfang einbezogen werden. Dies schränkt die Rechtskontrolle der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis weiter ein.
2. Der Antragsgegner hat sich danach innerhalb des ihm durch § 6 Abs. 3 BNotO abgesteckten Beurteilungsspielraums gehalten. Daß er die längere Anwaltstätigkeit der weiteren Beteiligten und ihre geringfügig größere Erfahrung in Beurkundungsgeschäften für letztlich ausschlaggebend gehalten hat, beruht weder auf einem fehlerhaften Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes noch auf sachwidrigen Erwägungen. Es ist nicht zu beanstanden, praktischen Erfahrungen aus neuerer Zeit eine höhere Aussagekraft beizumessen als den relativ geringen Unterschieden in der Note des lange zurückliegenden zweiten Staatsexamens.
Soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, der weiteren Beteiligten stünden für eine Fortbildungsveranstaltung 3 Punkte nicht zu, ist dies unerheblich. Wegen der Kappungsgrenze (A. II. 3 e des Runderlasses) sind bei ihr bereits 3 Fortbildungspunkte unberücksichtigt geblieben.
Unterschriften
Rinne, Seiffert, Kurzwelly, Schierholt, Grantz
Fundstellen
Haufe-Index 614773 |
NJW 2001, 3549 |
BGHR 2001, 903 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 2001, 1263 |
ZNotP 2001, 403 |