Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 13.07.2021; Aktenzeichen 9 O 99/17) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
4. April 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 27.000 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Borris
Fundstellen
Haufe-Index 16191171 |
IBR 2024, 65 |
BauSV 2024, 72 |
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