Leitsatz (amtlich)
Gelangt ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz gleichen oder identischen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis als ein anderes gleich- oder höherrangiges Gericht, so begründet dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt.
Normenkette
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 23.04.2002) |
LG München I |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des OLG München v. 23.4.2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 125.957,29 Euro.
Gründe
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begründen die unterschiedlichen Ergebnisse, zu denen das Berufungsgericht im vorliegenden Fall und ein anderer Senat des Berufungsgerichts in einem Parallelprozess zwischen denselben Parteien gelangt sind, für sich allein nicht die Notwendigkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i. S. v. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Da die genannte Vorschrift nur eingreift, wenn Fehler in einem Berufungsurteil die Rechtsprechung im ganzen berühren, und gerichtliche Missgriffe im Einzelfall ihre Anwendung nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BGH, Beschl. v. 1.10.2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182 [186 ff.] = MDR 2003, 104 = BGHReport 2002, 1107), können unterschiedliche Ergebnisse zweier Berufungsurteile für sich allein die Zulassung der Revision selbst dann nicht rechtfertigen, wenn beiden Urteilen ein völlig identischer Sachverhalt zu Grunde lag. Im vorliegenden Fall kommt wesentlich hinzu, dass Sachverhalt und Parteivortrag bei den beiden hier interessierenden Parallelprozessen nicht in allen Punkten übereinstimmen und die konkludente Zusicherung der freien Handelbarkeit der Aktien eine Frage der tatrichterlichen Vertragsauslegung ist, die revisionsrechtlich nur sehr beschränkt überprüft werden kann (BGH, Urt. v. 14.6.2000 - VIII ZR 73/99, MDR 2000, 1180 = WM 2000, 2309 [2311]).
2. Eine unter § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO fallende Divergenz in Rechtsfragen (vgl. BGH, Beschl. v. 1.10.2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182 [186] = MDR 2003, 104 = BGHReport 2002, 1107) hat der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht. Für das Verhältnis des vorliegenden Berufungsurteils zu dem Berufungsurteil in dem oben erwähnten Parallelprozess der Parteien hat er dies nicht einmal versucht. Die von ihm geltend gemachte Divergenz zwischen dem vorliegenden Berufungsurteil und dem Urteil des BGH v. 26.1.1983 (BGH, Urt. v. 26.1.1983 - VIII ZR 227/81, MDR 1983, 573 = WM 1983, 363 [364]) besteht nicht. Selbst wenn man den Gründen des Berufungsurteils entnimmt, das Berufungsgericht habe den vertraglichen Gewährleistungsausschluss - neben den anderen vom Gericht gewürdigten Umständen - als Indiz für das Fehlen einer konkludenten Zusicherung der freien Handelbarkeit der streitgegenständlichen Aktien gewertet, so liegt darin kein Widerspruch zu dem genannten Urteil des BGH. Dort hatte der Bundesgerichtshof - in einem obiter dictum - einer Eigenschaftszusicherung den Vorrang vor einem vertraglichen Gewährleistungsausschluss eingeräumt. Das schließt es nicht aus, im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen Eigenschaftszusicherung einem vertraglichen Gewährleistungsausschluss negative Indizwirkung beizumessen für die Frage, ob eine konkludente Eigenschaftszusicherung sich den Umständen des Falles entnehmen lässt (BGH, Urt. v. 14.6.2000 - VIII ZR 73/99, MDR 2000, 1180 = WM 2000, 2309 [2311]).
3. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, die Nichterhebung von ihm angebotener Beweise zu bestimmten Punkten der Vertragsverhandlungen durch das Berufungsgericht verletze ihn unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Übergehen von Beweisantritten kann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur dann begründen, wenn die Beweisantritte nach der rechtlichen Lösung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wären (BGH, Beschl. v. 1.10.2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182 [194] = MDR 2003, 104 = BGHReport 2002, 1107), wobei es nicht darauf ankommt, ob die rechtliche Lösung des Berufungsgerichts auf zutreffenden Erwägungen beruht. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen, was auf das Vorliegen dieser Voraussetzung schließen ließe. Er hat im Gegenteil die Ansicht vertreten, das Berufungsgericht habe die von ihm angebotenen Beweise deshalb nicht erhoben, weil es verkannt habe, dass Eigenschaftszusicherungen auch vor Vertragsunterzeichnung möglich seien. Wenn das Berufungsgericht aber von dieser irrigen Rechtsansicht ausgegangen sein sollte, so wären die Beweisantritte des Beschwerdeführers nach der rechtlichen Lösung des Gerichts gerade nicht entscheidungserheblich gewesen.
4. Grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO kommt der Rechtssache entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht im Hinblick auf die Frage zu, ob die freie und sofortige Handelbarkeit von Aktien Gegenstand einer Eigenschaftszusicherung i. S. d. § 463 S. 1 BGB a. F. sein kann. Da diese Frage nicht mehr geltendes Recht betrifft und sie sich für den geltenden § 443 BGB wegen der dort verwandten anderen Terminologie nicht in gleicher Weise stellt, könnte sie nur dann noch grundsätzliche Bedeutung haben, wenn ihr im Hinblick auf eine erhebliche Zahl von Altfällen eine fortdauernde Relevanz zukäme (vgl. BVerwG v. 20.12.1995 - 6 B 35/95, NVwZ-RR 1996, 712). Dazu hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen. Darüber hinaus fehlt es auch an der Entscheidungserheblichkeit der angeblichen Grundsatzfrage. Da das Berufungsgericht eine Zusicherung der freien Handelbarkeit der streitgegenständlichen Aktien seitens des Beklagten verneint hat und in diesem Punkt keine Revisionszulassungsgründe durchgreifen, kommt es auf die genannte Rechtsfrage im Ergebnis nicht an.
Fundstellen
Haufe-Index 1058763 |
NJW 2004, 1167 |
BGHR 2004, 59 |
BauR 2003, 1943 |
EWiR 2005, 141 |
JurBüro 2004, 165 |
WM 2003, 2278 |
WuB 2004, 145 |
MDR 2004, 168 |
ZBB 2003, 450 |
KammerForum 2004, 140 |
Mitt. 2004, 45 |
ProzRB 2004, 41 |