Leitsatz (amtlich)

Auf Anrechte "gleicher Art" i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung (im Anschluss an die BGH v. 30.11.2011 - XII ZB 344/10 und XII ZB 328/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).

 

Normenkette

VersAusglG §§ 1, 10 Abs. 1-2, § 18 Abs. 1 bis 3

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Beschluss vom 29.08.2011; Aktenzeichen 13 UF 581/11)

AG Koblenz (Beschluss vom 09.05.2011; Aktenzeichen 192 F 414/09)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des OLG Koblenz vom 29.8.2011 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Koblenz vom 9.5.2011 zu Ziff. 2 des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Versicherungsnummer:) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 2,0523 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Versicherungsnummer:), bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Versicherungsnummer:) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 0,2233 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Versicherungsnummer:), bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Beschwerdewert: 1.000 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.

Rz. 2

Auf den am 18.11.2009 zugestellten Antrag hat das AG - FamG - die am 30.9.2005 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Rz. 3

Während der Ehezeit (1.9.2005 bis 31.10.2009, § 3 VersAusglG) haben beide Ehegatten lediglich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die ehezeitlichen Anwartschaften der Ehefrau belaufen sich auf 4,1045 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 2,0523 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 12.611,22 EUR. Die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes belaufen sich auf 0,4465 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 0,2233 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.372,16 EUR.

Rz. 4

Das AG hat das ehezeitlich erworbene Anrecht der Ehefrau im Wege der internen Teilung ausgeglichen und von einem Ausgleich des ehezeitlich erworbenen Anrechts des Ehemannes wegen Geringfügigkeit abgesehen. Das OLG hat die dagegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Mit ihrer vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde verlangt die Ehefrau weiterhin auch eine interne Teilung des ehezeitlich erworbenen Anrechts des Ehemannes.

II.

Rz. 5

Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

Rz. 6

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Abänderung der Entscheidung des FamG.

Rz. 7

1. Das OLG hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Rz. 8

Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG solle das FamG einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Der Ausgleichswert des Anrechts des Ehemannes betrage lediglich 0,2233 Entgeltpunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert i.H.v. 1.372,16 EUR. Dieser Wert liege deutlich unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG, die für das Ende der Ehezeit 3.024 EUR betrage. Von der Nichtberücksichtigung des geringfügigen Anrechts sei nicht deshalb abzusehen, weil das Anrecht bereits der Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG unterlag und die dortige Wertgrenze unterschritten worden sei. Zwar werde in Teilen der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auf beiderseitige Anrechte gleicher Art anzuwenden sei. Dem folge das OLG aber nicht, weil sich die abweichende Auffassung nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbaren lasse. Auch die Gesetzesmaterialien sprächen, sehe man vom erwähnten Vereinfachungszweck ab, nicht dafür, Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung vom Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 VersAusglG auszunehmen, sofern beide Ehepartner über solche Anrechte verfügten. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 18 VersAusglG vielmehr generell für geringfügige Anrechte Ausnahmen vom Halbteilungsgrundsatz zugelassen. Als Korrektiv bleibe der dem FamG eingeräumte Ermessensspielraum, der im Einzelfall unangemessene Ergebnisse vermeide. Die Gegenansicht verweise zwar darauf, dass der beiderseitige Ausgleich auch geringfügiger Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf die nach § 10 Abs. 2 VersAusglG gebotene Verrechnung keinen besonderen Verwaltungsaufwand erfordere. Eine solche Verrechnung bleibe dem Versorgungsträger aber von vornherein erspart, wenn der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts nach § 18 Abs. 2 VersAusglG entfalle.

Rz. 9

Soweit keine geringfügige Differenz gleichartiger Anrechte i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG vorliege, sei anschließend eine Geringfügigkeit der einzelnen Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu prüfen. Sähe man dies anders, wäre die durch § 18 Abs. 2 VersAusglG allein dem Einzelfall vorbehaltene Ermessensentscheidung für eine Vielzahl von Fällen generalisierend vorweggenommen. Hierfür sei kein sachlicher Grund ersichtlich.

Rz. 10

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Rz. 11

Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden, dass auf Anrechte gleicher Art i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG, die den Ausgleich einzelner Anrechte regelt, keine Anwendung findet (BGH v. 30.11.2011 - XII ZB 344/10 und XII ZB 328/10 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).

Rz. 12

a) Im Ansatz zutreffend haben die Instanzgerichte festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht erfüllt sind. Danach soll das FamG Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Anrechte gleicher Art sind also zu saldieren und der Differenzwert ist mit der jeweiligen Bagatellgrenze zu vergleichen.

Rz. 13

aa) In die Prüfung des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind die Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen, weil es sich dabei - anders als im Verhältnis zu Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) - um Anrechte gleicher Art handelt (BGH v. 30.11.2011 - XII ZB 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rz. 19 ff.).

Rz. 14

bb) Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering, wenn sie am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt.

Rz. 15

Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung i.S.d. § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), also kein Rentenbetrag, so dass ein "anderer Fall" i.S.d. § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist (BGH v. 30.11.2011 - XII ZB 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rz. 23 ff.).

Rz. 16

cc) Der Versorgungsträger der Ehegatten hat hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau einen Ausgleichswert von 2,0523 Entgeltpunkten und einen sich daraus ergebenden korrespondierenden Kapitalwert von 12.611,22 EUR und hinsichtlich der ehezeitlichen Anrechte des Ehemannes einen Ausgleichswert von 0,2233 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.372,16 EUR angegeben. Die Auskünfte werden von keiner Seite angegriffen und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte beläuft sich mithin auf 11.239,06 EUR und liegt deutlich über der bei Ehezeitende im Jahre 2009 geltenden Bagatellgrenze von 3.024 EUR. Die Differenz der Anrechte ist somit nicht gering i.S.d. § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG, so dass nicht aus diesem Grund von einem Ausgleich der Anrechte abgesehen werden kann.

Rz. 17

b) Unzutreffend hat das OLG jedoch das Anrecht, welches der Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG insoweit keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift soll das FamG einzelne Anrechte nicht ausgleichen, wenn sie einen geringen Ausgleichswert aufweisen.

Rz. 18

aa) Im Ansatz zutreffend ist das OLG davon ausgegangen, dass das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 0,2233 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.372,16 EUR den Betrag der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.024 EUR nicht überschreitet und somit der Ausgleichswert gering i.S.d. § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG ist.

Rz. 19

bb) Die Prüfung innerhalb des § 18 VersAusglG richtet sich allerdings nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge. Voranzustellen ist also die Prüfung, ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung.

Rz. 20

Dies lässt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift herleiten. Denn unter § 18 Abs. 1 VersAusglG fallen "Anrechte gleicher Art", während § 18 Abs. 2 VersAusglG "einzelne Anrechte" erfasst. Dabei ist die Bezeichnung als "einzelne" Anrechte bereits als Abgrenzung zu den Anrechten "gleicher Art" zu verstehen. Neben dem Wortlaut und der Gesetzessystematik sprechen aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift für diese Auffassung.

Rz. 21

Zwischen § 18 VersAusglG und dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz besteht ein Spannungsverhältnis. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der - auch verfassungsrechtlich gebotene - Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (BGH v. 30.11.2011 - XII ZB 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rz. 32 ff.).

Rz. 22

Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in § 18 VersAusglG eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft wäre. In den Fällen des § 18 Abs. 1 VersAusglG sei der Wertunterschied bei Ehezeitende gering bzw. die Versorgungen seien annähernd gleich hoch, weshalb sich ein Hin-und-her-Ausgleich unter dem Aspekt der Teilhabe in der Regel nicht lohne (BT-Drucks. 16/10144, 38). Der Verzicht auf die Teilhabe von kleinen Ausgleichswerten im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BT-Drucks. 16/10144, 38, 60).

Rz. 23

Gesetzesziel ist danach vornehmlich die Vermeidung eines solchen unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Ähnlich wie bei der Ermessensprüfung, die nach § 3c VAHRG a.F. erforderlich war, sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (BGH v. 30.11.2011 - XII ZB 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rz. 34).

Rz. 24

cc) Bei gleichartigen Anrechten lässt nur die geringfügige Differenz einen Nichtausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gerechtfertigt erscheinen; nur dann entfällt jeglicher Verwaltungsaufwand. Wenn jedoch ein Ausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG stattzufinden hat, weil die Wertdifferenz über der Bagatellgrenze liegt, würden weder der Halbteilungsgrundsatz als gesetztes Ziel noch der Zweck der Verwaltungsvereinfachung erreicht, wenn ein gleichartiges Anrecht als "einzelnes Anrecht" zusätzlich der weiteren Prüfung nach Abs. 2 unterworfen würde. Denn der Verwaltungsaufwand, der durch den Ausgleich dieses Anrechts entsteht, fällt neben dem ohnehin entstehenden Aufwand für den Ausgleich des vom anderen Ehegatten erworbenen Anrechts gleicher Art nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. Wick FuR 2011, 436, 438).

Rz. 25

Hinzu kommt, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, sog. Splitterversorgungen zu vermeiden. Solche entstehen aber nicht, wenn beide Ehegatten ohnehin gleichartige Anrechte haben und der Ausgleich über die bestehenden Konten durch Umbuchung erfolgt. Weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz in solchen Fallkonstellationen nicht erfüllt sind, tritt der Halbteilungsgrundsatz in den Vordergrund. Eine Durchbrechung durch Anwendung der Bagatellklausel entbehrt in diesen Fällen jeglicher Rechtfertigung. Das hat zur Folge, dass ein Ausschluss einzelner gleichartiger Anrechte nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG möglich ist, auch wenn sie geringwertig sind (BGH v. 30.11.2010 - XII ZB 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rz. 35 f.).

Rz. 26

c) Gemessen an diesen Vorgaben kann die Entscheidung des OLG keinen Bestand haben. Nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 VersAusglG ist auch das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, wobei der Ausgleich ebenfalls im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG durchzuführen ist.

Rz. 27

Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Auf der Grundlage der Auskünfte des beteiligten Versorgungsträgers ist im Wege des Hin-und-her-Ausgleichs über die interne Teilung beider Anrechte zu entscheiden. Eine Verrechnung der Anrechte nach § 10 Abs. 2 VersAusglG erfolgt erst im Rahmen des Vollzugs durch den Versorgungsträger.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2910926

NJW 2012, 927

EBE/BGH 2012

FamRZ 2012, 513

FuR 2012, 265

NJW-RR 2012, 321

FPR 2012, 5

MDR 2012, 350

NZS 2012, 302

FF 2012, 131

FamFR 2012, 130

FamRB 2012, 105

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