Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Beweiswürdigung des Gerichts. Zeugenvernehmung. Entgeltlichkeit eines Nutzungsverhältnisses einer Halle
Leitsatz (redaktionell)
Die Überzeugung des Gerichts, dass ein entgeltlicher Mietvertrag über eine Halle mündlich abgeschlossen worden sei, darf nicht nur auf eine von der Klägerin hierfür benannte und vernommene Zeugin gestützt werden, ohne auch die von der Beklagten gegenbeweislich benannte Zeugin zu vernehmen. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht nach Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugin zu einer anderen Beweiswürdigung gelangt wäre, stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 522, 544
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 03.06.2014; Aktenzeichen I-10 U 162/13) |
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.10.2013; Aktenzeichen 1 O 35/09) |
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die Revision gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 3.6.2014 insoweit zugelassen, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines 10.827,04 EUR nebst Zinsen übersteigenden Betrages und dagegen, dass die Herausgabeverurteilung der Klägerin von einer denselben Betrag übersteigenden Zug-um-Zug-Leistung abhängig gemacht worden ist, zurückgewiesen worden ist.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der zugelassenen Revision aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 24.707,86 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Klägerin hat Mietrückstände von zuletzt noch 61.238,84 EUR für insgesamt drei von der Beklagten genutzte Gewerbehallen geltend gemacht. Die Beklagte hat vereinbarte Mietfreiheit bezüglich der Halle I und des Vogelraums, vorhandene Mängel, unberücksichtigte Barzahlungen, fristgerechte Räumung der Halle III, Aufrechnung mit einer Überzahlung von "ca. 18.000 EUR" und Hilfsaufrechnung aus einem behaupteten (früher entstandenen) Kautionsguthaben von 18.965,40 EUR zzgl. Zinsen eingewendet sowie die Verjährungseinrede erhoben. Widerklagend hat die Beklagte die Herausgabe eines ihr gehörenden, von der Klägerin bei der Räumung als Vermieterpfand einbehaltenen Gabelstaplers verlangt.
Rz. 2
Das LG hat - unter Zurückweisung der weitergehenden Klagansprüche - die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 24.707,86 EUR nebst Zinsen zu zahlen, und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, den Gabelstapler Zug um Zug gegen Zahlung derselben Summe an die Beklagte herauszugeben. Dabei hat es einige bestrittene Zahlungen als erwiesen erachtet, ein entgeltpflichtiges Mietverhältnis zur ortsüblichen Miete auch bezüglich Halle I angenommen, den Vogelraum als mitvermietet angesehen und ist von einer fristgerechten Rückgabe der Halle III Ende September 2009 ausgegangen. Die Aufrechnung i.H.v. "ca. 18.000 EUR" hat es als zu unbestimmt und die Aufrechnungsforderung als beweisfällig erklärt, jedoch eine Aufrechnung mit Überzahlungen aus Januar bis Juni 2007i.H.v. 3.669,41 EUR sowie aus einem (nur) i.H.v. 330,26 EUR noch vorhandenen Kautionsguthaben anerkannt.
Rz. 3
Das OLG hat die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, wobei es hinsichtlich der Miethöhe für die Halle I von einem Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin gem. § 315 BGB ausgegangen ist und hinsichtlich der Aufrechnung mit dem Kautionsguthaben auf ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot abgestellt hat. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
II.
Rz. 4
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gem. § 544 Abs. 7 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angegriffenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Rz. 5
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das OLG den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt hat, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob die Parteien ein entgeltliches oder ein unentgeltliches Nutzungsverhältnis über die Halle I mündlich vereinbart haben, entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten und dafür angetretenen Zeugenbeweis in rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt hat.
Rz. 6
Das OLG hat sich mit dem bereits erstinstanzlich unter Beweis gestellten und mit der Berufung erneut wiederholten Vorbringen der Beklagten, die Halle I sei ihr im Wege des Hallentauschs ohne Zusatzentgelt zur Verfügung gestellt worden, nachdem bei starkem Regen Regenwasser in die angemieteten Hallen II und III gelaufen sei, inhaltlich nicht näher beschäftigt, sondern diesen Kernvortrag als unbeachtlich außer Betracht gelassen, weil die Beklagte damit lediglich ihre Bewertung der Beweise an Stelle der des Gerichts setze. Diese Vorgehensweise verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Bereits das LG hätte seine Überzeugung, dass ein entgeltlicher Mietvertrag über die Halle I mündlich abgeschlossen worden sei, nicht auf die von der Klägerin hierfür benannte und vernommene Zeugin M. -H. stützen dürfen, ohne auch die von der Beklagten gegenbeweislich benannte Zeugin R. -K. zu vernehmen. Deren Vernehmung wurde nicht dadurch entbehrlich, dass beide Parteien auf die Vernehmung zweier weiterer, von der Klägerin benannter Zeugen in erster Instanz verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hatten.
Rz. 7
2. Der angefochtene Beschluss beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das OLG nach Vernehmung der Zeugin R. -K. zu einer anderen Beweiswürdigung gelangt wäre. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).
Rz. 8
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass auch die vom OLG zugrunde gelegte Annahme, die Klägerin habe die Miethöhe gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen bestimmen dürfen, auf keiner tragfähigen Grundlage beruht. Nach den vom LG getroffenen Feststellungen hat die Klägerin einen Mietbetrag von 882,94 EUR zzgl. Umsatzsteuer als fest vereinbart behauptet, ist damit jedoch beweisfällig geblieben. Daraus folgt kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin, sondern geschuldet wäre dann die angemessene oder ortsübliche Miete (BGH, Urt. v. 2.10.1991 - XII ZR 88/90, NJW-RR 1992, 517 m.w.N.).
Rz. 9
Ferner fehlt es an tragenden Feststellungen für die vom OLG weiter zugrunde gelegte Annahme, dass ein vertragliches Aufrechnungsverbot auch für den - unterstellt abgeschlossenen - Mietvertrag über die Halle I vereinbart war. Eine Bezugnahme auf "§ 5 Ziff. 6" des Mietvertrags für die anderen Hallen ersetzt die insoweit erforderlichen Feststellungen nicht.
Rz. 10
4. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Fundstellen
ZMR 2015, 11 |
ZMR 2015, 379 |