Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Aufklärungspflicht des Steuerberaters

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist es Aufgabe des Steuerberaters, die Mandanten in die Betriebsprüfung zu begleiten und ergangene Steuerbescheide zu prüfen, darf er von der dann erforderlichen umfassenden Beratung zur Möglichkeit des Einspruchs nur absehen, soweit der Mandant eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nicht bedarf. Eine mögliche Weisung des Mandanten, gegen die Steuerbescheide nicht vorzugehen, kann nur nach ordnungsgemäßer Belehrung Bedeutung erlangen.

 

Normenkette

BGB § 675

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 15.05.2008; Aktenzeichen 8 U 32/07)

LG Köln (Entscheidung vom 09.08.2007; Aktenzeichen 2 O 509/06)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.562,16 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Rz. 2

1. Das Berufungsgericht hat den Umfang der Aufklärungspflicht des Steuerberaters unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats zutreffend beurteilt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 – IX ZR 472/00, ZIP 2004, 2058, 2059). Durch die Entscheidung des Senats vom 1. März 2007 wurde klargestellt, dass dem Mandanten keine vollständige rechtliche Analyse, sondern die Hinweise zu vermitteln sind, deren er in seiner konkreten Situation als notwendige Entscheidungsgrundlage bedarf (BGHZ 171, 261, 264 Rn. 10). Weitergehende Anforderungen hat das Berufungsgericht nicht gestellt.

Rz. 3

2. Der konkrete Umfang der Pflichten des rechtlichen Beraters richtet sich nach dem erteilten Mandat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es Aufgabe des Beklagten, die Mandanten in die Betriebsprüfung zu begleiten und ergangene Steuerbescheide zu prüfen.

Rz. 4

Von der dann erforderlichen umfassenden Beratung zur Möglichkeit des Einspruchs durfte der Beklagte nur absehen, soweit der Mandant eindeutig zu erkennen gegeben hatte, dass er des Rates nicht bedarf. Dies wäre nach ständiger Rechtsprechung vom Beklagten zu beweisen gewesen (BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 – IX ZR 289/99, ZIP 2001, 33, 34 m.w.N.). Eine mögliche Weisung des Mandanten, gegen die Steuerbescheide nicht vorzugehen, hätte nur nach ordnungsgemäßer Belehrung Bedeutung erlangen können. Hieran fehlt es.

Rz. 5

3. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises bei beratungsgerechtem Verhalten hat das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt. Sollte es sich bei der Anwendung geirrt haben, läge allenfalls ein Subsumtionsfehler vor, der nicht zulassungsrelevant wäre. Er wäre zudem nicht entscheidungserheblich, weil sich das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO unabhängig vom Anscheinsbeweis die erforderliche Überzeugung von der Kausalität verschafft hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2325425

BFH/NV 2010, 1405

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