Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung des Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Betreuerbestellung. Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Ablehnung der von Tochter angeregten Bestellung eines Betreuers für die Mutter
Leitsatz (amtlich)
a) § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich.
b) Das Gericht hat vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt.
Normenkette
BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG §§ 26, 280 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Dresden (Beschluss vom 26.06.2014; Aktenzeichen 2 T 216/14) |
AG Dresden (Entscheidung vom 03.02.2014; Aktenzeichen 406 XVII 1831/12) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Dresden vom 26.6.2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 5.000 EUR
Gründe
A.
Rz. 1
Die Beteiligte zu 1) wendet sich gegen die Ablehnung der von ihr angeregten Bestellung eines Betreuers für ihre Mutter.
Rz. 2
Im Oktober 2012 hat die Beteiligte zu 1) gegenüber dem AG angeregt, für ihre Mutter eine Betreuung, insb. mit dem Aufgabenkreis der Vermögensbetreuung, einzurichten. Das AG hat die Beteiligte zu 1) auf deren Antrag hin formell am Verfahren beteiligt. Diesen Beschluss hat das LG auf die Beschwerde der Betroffenen aufgehoben.
Rz. 3
Während des Verfahrens hat die Betroffene zunächst eine privatschriftliche und danach eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht vom 7.11.2013 für einen Dritten vorgelegt.
Rz. 4
Das AG hat nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten zu 2) (Betreuungsbehörde) und Anhörung der Betroffenen die Bestellung eines Betreuers abgelehnt, weil der freie Wille der Betroffenen gegen die Einrichtung einer Betreuung spreche. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1), mit der sie insb. gerügt hat, dass das AG kein Sachverständigengutachten zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen eingeholt habe, hat das LG zurückgewiesen.
Rz. 5
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der Rechtsbeschwerde.
B.
Rz. 6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Rz. 7
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gem. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, obwohl vorliegend die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt worden ist (vgl. BGH v. 29.1.2014 - XII ZB 519/13, FamRZ 2014, 652 Rz. 8). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) als Tochter der Betroffenen ergibt sich aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Zwar ist ihre förmliche Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren auf die Beschwerde der Betroffenen aufgehoben worden. Die Rechtskraft einer die Hinzuziehung ablehnenden Entscheidung erstreckt sich jedoch allein darauf, dass der Antragsteller nicht zu beteiligen ist. Ist dieser - wie im vorliegenden Fall die Beteiligte zu 1) - bereits zuvor tatsächlich am Verfahren beteiligt worden, entfällt durch die Ablehnungsentscheidung eine durch die bereits erfolgte Hinzuziehung begründete Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht (vgl. BGH v. 9.4.2014 - XII ZB 595/13, FamRZ 2014, 1099 Rz. 19).
II.
Rz. 8
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Rz. 9
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Rz. 10
Die Beschwerde sei unbegründet, weil aufgrund der bisherigen Erkenntnisse und Ermittlungen die Betroffene über einen freien Willen verfüge, der der Anordnung einer Betreuung entgegenstehe. Nach der Rechtsprechung des BGH sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann zwingend erforderlich, wenn das Vorliegen eines freien Willens verneint werden solle. Dagegen sei ein Sachverständigengutachten nicht notwendig, wenn die sonstigen Ermittlungen genügende Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Betroffene über einen freien Willen verfüge.
Rz. 11
Da im vorliegenden Fall die bisherigen Ermittlungen ergeben hätten, dass die Betroffene über einen freien Willen verfüge, müsse die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterbleiben. Bisher lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vorsorgebevollmächtigte das Vertrauen der Betroffenen in einem Maße ausnutze, das auf eine Willenlosigkeit der Betroffenen schließen lasse.
Rz. 12
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe weitere Sachverhaltsermittlungen anstellen und insb. ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB einholen müssen, kann sie damit keinen Erfolg haben.
Rz. 13
a) § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet nach seinem Wortlaut das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 nicht zwingend erforderlich (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl., § 280 Rz. 2; MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 2. Aufl., § 280 Rz. 1; BeckOK/FamFG/Günter [Stand: 1.1.2015] § 280 Rz. 3). Das Gericht hat daher vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob es das Verfahren im Hinblick auf eine Betreuerbestellung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes weiter betreiben will. Dies setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl., § 280 Rz. 3; BeckOK/FamFG/Günter [Stand: 1.1.2015] § 280 Rz. 6), zumal bereits die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit eine stigmatisierende Wirkung haben kann, wenn Dritte von ihr Kenntnis erlangen (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 272 Rz. 31).
Rz. 14
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Betreuerbestellung können sich etwa aus der gem. § 279 Abs. 2 FamFG obligatorischen Anhörung der Betreuungsbehörde ergeben, die - wie sich aus § 280 Abs. 2 Satz 2 FamFG ergibt - möglichst vor der Gutachtenserstellung erfolgen soll. Hinweise auf die Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts können sich zudem daraus ergeben, dass das Gericht den Betroffenen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor der Einholung des Gutachtens über die beabsichtigte Einholung informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss (BVerfG FamRZ 2011, 272 Rz. 29 f.; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl., § 280 Rz. 3; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl., § 280 Rz. 3).
Rz. 15
In welchem Umfang Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG. Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (BGH BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rz. 29 f.). Dabei muss dem erkennenden Gericht die Entscheidung darüber vorbehalten sein, welchen Weg es innerhalb der ihm vorgegebenen Verfahrensordnung für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insb. die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (BGH v. 13.4.2011 - XII ZB 584/10, FamRZ 2011, 964 Rz. 16 m.w.N.).
Rz. 16
b) Danach ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von weiteren Ermittlungen abgesehen und aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen davon ausgegangen ist, dass die Betroffene über einen freien Willen i.S.d. § 1896 Abs. 1a BGB verfügt.
Rz. 17
Das Beschwerdegericht hat sich bei seiner Entscheidung insb. auf den Eindruck von der Betroffenen bei den zeitnah erfolgten Anhörungen durch das AG und durch den beauftragten Einzelrichter in einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren gestützt, bei denen die Betroffene jeweils orientiert und bewusstseinsklar war und sich differenziert mit den Vor- und Nachteilen einer Betreuung auseinandersetzen konnte. Darüber hinaus hat es bei seinen Erwägungen berücksichtigt, dass der Notar, der am 7.11.2013 die Vorsorgevollmacht beurkundet hat, von der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen überzeugt war und ein Mitarbeiter der Betreuungsbehörde, der die Betroffene schon längere Zeit kennt, diese Einschätzung geteilt hat.
Rz. 18
Diese Feststellungen, die auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden, tragen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Betroffene über einen freien Willen i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB verfügt und daher gegen ihren Willen eine Betreuerbestellung nicht möglich ist.
Rz. 19
c) Hinzu kommt, dass aufgrund der von der Betroffenen erteilten notariellen Vorsorgevollmacht eine Betreuerbestellung derzeit auch nicht erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Zwar steht eine Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht bestehen (BGH v. 15.12.2010 - XII ZB 165/10, FamRZ 2011, 285 Rz. 11) oder der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insb. weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet, etwa weil erhebliche Bedenken an der Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten bestehen (BGH v. 13.4.2011 - XII ZB 584/10, FamRZ 2011, 964 Rz. 15 m.w.N.).
Rz. 20
Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen zum Zeitpunkt der notariellen Vollmachtserteilung hat das Beschwerdegericht jedoch ebenso wenig festgestellt, wie konkrete Umstände, die auf die Unredlichkeit des derzeitigen Bevollmächtigten schließen lassen. Solche Umstände werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.
Fundstellen
Haufe-Index 7702120 |
NJW 2015, 1752 |
EBE/BGH 2015, 131 |
FamRZ 2015, 844 |
FuR 2015, 408 |
FGPrax 2015, 128 |
BtPrax 2015, 105 |
JZ 2015, 286 |
MDR 2015, 593 |
Rpfleger 2015, 471 |
FF 2015, 219 |
NZFam 2015, 415 |