Verfahrensgang
LG Detmold (Beschluss vom 12.02.2010; Aktenzeichen 3 T 249/09) |
AG Detmold (Entscheidung vom 29.07.2009; Aktenzeichen 10 IK 243/07) |
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold vom 12. Februar 2010 wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
Rz. 2
1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners ist statthaft (§§ 6, 7, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch verfristet. Innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist keine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden.
Rz. 3
2. Ein Gesuch des Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.
Rz. 4
a) Zwar wird einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist jedoch nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt wird (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 – XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 13. April 2006 – IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; v. 6. Juli 2006 – IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; v. 13. Februar 2008 – XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942, 943 Rn. 10).
Rz. 5
Da Prozesskostenhilfe nur gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen in der Person des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen, ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich für jeden Rechtszug, in welchem Prozesskostenhilfe beantragt wird, gesondert vorzulegen. Entbehrlich ist eine gesonderte Vorlage der Erklärung nur dann, wenn der Antragsteller auf eine bereits früher vorgelegte Erklärung Bezug nimmt und dabei unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 27. November 1996 – XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078; v. 9. Februar 2005 – XII ZB 118/04, NJW 2005, 1194, 1195).
Rz. 6
Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben; dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa aufgrund der beigefügten Unterlagen (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008 aaO S. 943 Rn. 11; v. 19. November 2008 – IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563, 564 Rn. 10).
Rz. 7
b) Das Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners ist zwar noch innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und damit rechtzeitig beim Bundesgerichtshof eingegangen, wegen der unzureichenden Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie fehlender Belege kann über den Antrag jedoch nicht ohne weitere Darlegungen entschieden werden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist verspricht daher keine Aussicht auf Erfolg.
Rz. 8
Der Schuldner hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend dargelegt, indem er lediglich die beglaubigte Kopie eines mit Datum vom 4. November 2009 ausgefüllten Vordrucks vorgelegt hat. Eine Erklärung, dass die dort angegebenen Verhältnisse zu dem gut fünf Monate später erfolgten Zeitpunkt des hier gegenständlichen Antrags unverändert fortbestehen, hat der Schuldner nicht abgegeben. Auch aus den vom Schuldner beigefügten Unterlagen lassen sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erschließen. Der vorgelegte Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Juli 2009, eine Bescheinigung über seine gegenwärtig erzielten Einkünfte liegt nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 2833438 |
ZInsO 2010, 1338 |