Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen.
Normenkette
BNotO § 52 Abs. 2
Verfahrensgang
KG Berlin (Urteil vom 03.05.2018; Aktenzeichen Not 18/17) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des KG vom 3.5.2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch liegt ein Verfahrensfehler vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 5 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO).
Rz. 2
1. Das KG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Seine Beurteilung, dass der Beklagte durch die Ablehnung des Begehrens des Klägers, nach seinem Ausscheiden aus dem Notaramt die Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen, weder die gesetzlichen Grenzen des ihm durch § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO eingeräumten Ermessens überschritten noch von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ist zutreffend.
Rz. 3
a) Gemäß § 52 Abs. 1 BNotO darf ein Notar nach dem Erlöschen seines Amts die Bezeichnung "Notar" grundsätzlich nicht mehr führen, auch nicht mit einem Zusatz, der auf das Erlöschen des Amts hinweist. Jedoch kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Anwaltsnotar nach § 52 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO u.a. dann die Erlaubnis erteilen, seine frühere Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen, wenn sein Amt wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a BNotO) erloschen ist. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Eindruck eines unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermieden wird, wenn ein Anwaltsnotar seine Notartätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgibt. Daher darf die Justizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen (BGH, Urt. v. 13.3.2017 - NotZ (Brfg) 4/16, BGHZ 214, 193 Rz. 22 f.). Worin derartige Gründe gesehen werden können, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Ermessensausübung hat sich daher an dessen Zweck zu orientieren. Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz u.a. verhindern, dass ein früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden. Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. BGH vom 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rz. 7; vom 23.7.2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rz. 6; vom 9.5.1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 317 f.). Andererseits genügen leichte und mittelschwere Disziplinarverstöße noch nicht. Den Schutz vor dem ungerechtfertigten Eindruck, er habe sein Amt aus unehrenhaften Gründen aufgeben müssen, verdient der freiwillig aus dem Amt scheidende Anwaltsnotar erst dann nicht mehr, wenn seine Verfehlungen von erheblichem Gewicht waren. Er muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (BGH vom 23.4.2018 - NotZ(Brfg) 4/17, NJW-RR 2018, 1017 Rz. 17; vom 23.7.2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rz. 7; vom 10.8.1987 - NotZ 6/87, DNotZ 1988, 259 f.; vom 9.5.1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318). Entgegen der Ansicht des Klägers sind aber ein strafbares Verhalten des Notars oder die Verursachung eines Schadens, der in die Öffentlichkeit gedrungen ist, nicht erforderlich.
Rz. 4
b) Mit Recht hat das KG die Entscheidung des Beklagten nicht beanstandet. Der Kläger hat durch die Verletzung seiner Dienstpflichten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert. Die dem Antragsteller in dem Bescheid vom 28.9.2017 angelasteten Amtsverstöße im Zeitraum von Dezember 2011 bis einschließlich 2015 sind zahlreich und wiegen teilweise schon für sich genommen, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit schwer. Es handelt sich um mehrere Verstöße im Zusammenhang mit der Erfüllung von Treuhandauflagen sowie gegen § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG (Durchführung von Verwahrungsgeschäften ohne berechtigtes Sicherungsinteresse), das Anlegen von Sammelanderkonten, die Annahme von Geldern ohne schriftliche Hinterlegungsanweisung, die Verwahrung von Massen mit gegenläufigen Interessen auf einem Notaranderkonto und um diverse Verstöße gegen Belehrungspflichten. Zu Recht hat das KG auch das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Veräußerung der aus dem Nachlass der D. R. stammenden Eigentumswohnung an seine Ehefrau als in besonderem Maße geeignet angesehen, das Vertrauen in eine integre Amtsführung zu erschüttern. Zutreffend hat das KG in den im angegriffenen Bescheid aufgezählten Pflichtverstößen eine kontinuierliche Missachtung notarieller Amtspflichten durch den Kläger gesehen, die die Versagung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO rechtfertigt.
Rz. 5
c) Die vom Kläger geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch. Der Kläger hat die ihm vorgeworfenen Verstöße sachlich nicht bzw. nicht mit Substanz in Abrede gestellt. In dem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet er sich nicht inhaltlich gegen die erhobenen Vorwürfe. Er beruft sich lediglich darauf, dass die nach Erreichen der Altersgrenze nicht bestandskräftig gewordene (vgl. BGH vom 18.7.2011 - NotSt(Brfg) 1/11, BGHZ 190, 278 Rz. 5) Disziplinarverfügung vom 7.9.2016, deren Vorwürfe in der Erlaubnisversagung vom 28.9.2017 aufgegriffen und überwiegend wiederholt wurden, wegen angeblicher Befangenheit des Notarprüfers und fehlerhafter Behandlung seines Befangenheitsantrags rechtswidrig oder nichtig sei. Dies stellt die Richtigkeit der Feststellungen des Notarprüfers nicht in Frage. Eine abweichende Darstellung der tatsächlichen Umstände trägt der Kläger in diesem Verfahren nicht vor. Er hat schon im Disziplinarverfahren nicht alle Vorwürfe bekämpft. Einer weitergehenden Aufklärung der Vorwürfe bedurfte es vorliegend nicht.
Rz. 6
Ebenfalls unerheblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 28.9.2017 ist der im Zulassungsantrag erhobene Vorwurf, das KG habe in dem Verfahren Not 20/16, welches die Anfechtung der Disziplinarverfügung vom 7.9.2016 zum Gegenstand hatte, die Kostenentscheidung zu ausführlich begründet und dabei zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung geprüft, obwohl der Kläger nur zu einzelnen Vorwürfen vorläufig Stellung genommen habe. Die Kostenentscheidung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Rz. 7
Entgegen der Ansicht des Klägers steht die hier angefochtene Entscheidung auch nicht im Widerspruch zu den in der Kostenentscheidung im Verfahren Not 20/16 angestellten Erwägungen des KG zur Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung vom 7.9.2016. Die damals vom KG beanstandeten Ausführungen in der Disziplinarverfügung zur Tätigkeit des Klägers als Testamentsvollstecker sind, wie im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, in der Erlaubnisversagung vom 28.9.2017 nicht wiederholt worden. Den damaligen Erwägungen des KG, dass es sich bei den in der Disziplinarverfügung vom 7.9.2016 vorgeworfenen Pflichtwidrigkeiten "im Einzelfall auch um Bagatellvergehen gehandelt habe", die in der gegebenen Häufigkeit eine disziplinarische Ahndung erforderten, steht nicht die Wertung im angefochtenen Urteil entgegen, dass die im Bescheid vom 28.9.2017 angelasteten Amtsverstöße so zahlreich sind und teilweise für sich so schwer wiegen, dass sie die Versagung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO rechtfertigen.
Rz. 8
d) Es bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des OLG, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger 24 Jahre als Notar mit mehreren Tausend Beurkundungen tätig gewesen, seine Klientel äußerst zufrieden gewesen und es nur in einem Fall zu einem Regress gekommen sei. Umfang und Dauer der beanstandungsfrei gebliebenen Tätigkeit stehen der Versagung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO nicht entgegen (vgl. BGH vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rz. 20). Wie das KG zutreffend festgestellt hat, kommt es für die hier maßgebliche Frage, ob der Notar das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert hat, auf die absolute Zahl und Schwere der Amtsverstöße an. Abzustellen ist dabei nicht in erster Linie auf das Vertrauen, das die Mandanten dem Notar im Hinblick auf die Betreuung ihrer Angelegenheiten entgegen gebracht haben, sondern auf das Ansehen des Amtes als solches und das Vertrauen, das die Allgemeinheit dem Notarberuf entgegenbringt (vgl. BGH vom 20.11.2011 - NotZ 22/00, DNotZ 2001, 573, 574). Zutreffend sieht das KG die Entscheidung in Anbetracht der Vielzahl und teilweisen Schwere von Verstößen gegen notarielle Pflichten, die über einen längeren Zeitraum und trotz der in den Jahren 1996, 2000 und 2008 ausgesprochenen Missbilligungen und des im Jahr 2006 erteilten Verweises erfolgt sind und unterschiedliche Kernbereiche der notariellen Tätigkeit betreffen, für gerechtfertigt an. Nach Abwägung aller Umstände ist die Grenze zu nur leichten und mittleren Disziplinarverstößen überschritten.
Rz. 9
2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht deshalb geboten, weil entscheidungserhebliche Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d BNotO) gegeben wären. Das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde nicht dadurch verletzt, dass der in der mündlichen Verhandlung vor dem KG angebotene Zeugenbeweis zu seiner Behauptung, in dem zum Erlass der Disziplinarverfügung vom 7.9.2016 führenden Verfahren sei sein Befangenheitsantrag fehlerhaft behandelt worden, nicht erhoben wurde. Denn diese Behauptung ist nach der insoweit maßgeblichen Ansicht des KG für die Rechtmäßigkeit der Versagung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO nicht entscheidungserheblich (s.o. 1.c). Deshalb ist es kein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann, dass über den Beweisantrag nicht durch Beschluss gem. § 86 Abs. 2 VwGO entschieden wurde.
Rz. 10
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Fundstellen
Dokument-Index HI12579181 |