Leitsatz (amtlich)
Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers setzt dessen Beitritt im Hauptsacheverfahren nicht voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich beendet haben (Fortführung von BGH, Beschl. v. 5.12.2013 - VII ZB 15/12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Normenkette
ZPO §§ 98, 101 Abs. 1, § 485
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.01.2012; Aktenzeichen 16 W 52/11) |
LG Wiesbaden (Entscheidung vom 27.10.2011; Aktenzeichen 7 O 174/09) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 18.1.2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: 5.739,50 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die Klägerin und die Beklagte sind Parteien eines selbständigen Beweisverfahrens gewesen, dem der Rechtsbeschwerdegegner auf Seiten der Beklagten als Streithelfer beigetreten ist.
Rz. 2
Das sich anschließende Klageverfahren, an dem sich der Rechtsbeschwerdegegner nicht beteiligt hat, haben die Klägerin und die Beklagte am 27.11.2009 durch Prozessvergleich beendet. Nach dem Inhalt des Vergleichs sind die Kosten des Klageverfahrens und des selbständigen Beweisverfahrens von der Klägerin zu 25 % und von der Beklagten zu 75 % zu tragen. Der Rechtsbeschwerdegegner ist in dem Vergleich weder erwähnt noch kostenmäßig berücksichtigt.
Rz. 3
Auf das Begehren des Rechtsbeschwerdegegners vom 5.9.2011 hat das LG die Klägerin verpflichtet, auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren zu 25 % zu tragen.
Rz. 4
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, welche das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.
Rz. 5
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
Rz. 6
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Rz. 7
1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Klägerin habe entsprechend dem Inhalt des zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen Vergleichs die durch die Nebenintervention in dem selbständigen Beweisverfahren verursachten Kosten zu 25 % zu tragen. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers bestehe auch dann, wenn dieser lediglich im selbständigen Beweisverfahren, nicht jedoch im Hauptsacheverfahren der (teilweise) obsiegenden Partei beigetreten sei.
Rz. 8
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Rz. 9
Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die sofortige Beschwerde zulässig ist. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht § 99 Abs. 1 ZPO, wonach die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, nicht entgegen. Über die in §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5 ZPO genannten Ausnahmen hinaus ist die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Kostenentscheidung auch dann zulässig, wenn es - wie hier - an einer Hauptsacheentscheidung fehlt (BGH, Beschl. v. 3.9.2013 - VIII ZB 17/12, BeckRS 2013, 18172 Rz. 6 m.w.N.).
Rz. 10
Auch in der Sache hat das Beschwerdegericht richtig entschieden, da das Begehren des Rechtsbeschwerdegegners auf Erlass eines Kostenbeschlusses gerechtfertigt ist.
Rz. 11
Der sich aus der entsprechenden Anwendung des § 101 Abs. 1 ZPO ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. Das gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen nach Maßgabe der §§ 91 bis 97 ZPO, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, den sie ohne Beteiligung des Streithelfers geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung ist nach §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO maßgeblich für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH, Beschl. v. 8.9.2011 - VII ZB 24/09, BauR 2012, 130 Rz. 5 ff. = ZfBR 2012, 29; Beschl. v. 10.3.2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057 [1058] = ZfBR 2005, 465).
Rz. 12
Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Beschwerdegericht einen Kostenerstattungsanspruch des Rechtsbeschwerdegegners bejaht hat, obschon dieser dem Hauptsacheverfahren nicht beigetreten war. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, führt die entsprechende Anwendung des § 101 Abs. 1 ZPO für das selbständige Beweisverfahren unabhängig von einem zusätzlichen Beitritt des Streithelfers im Hauptsacheverfahren zu einer Entscheidung über dessen Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren (BGH, Beschl. v. 5.12.2013 - VII ZB 15/12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
III.
Rz. 13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
NJW 2014, 8 |
BauR 2014, 584 |
EBE/BGH 2014 |
FamRZ 2014, 476 |
IBR 2014, 189 |
JurBüro 2014, 199 |
JZ 2014, 175 |
MDR 2014, 292 |
NJ 2014, 7 |
ZfBR 2014, 251 |
AGS 2014, 295 |
Mitt. 2014, 199 |
PAK 2014, 68 |