Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtlich geschütztes Interesse des Gläubigers an Antragstellung auf Versagung der Restschuldbefreiung
Leitsatz (amtlich)
Ein Gläubiger hat jedenfalls dann ein rechtlich geschütztes Interesse daran, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn der Schuldner dem angemeldeten Grund der Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat und der Widerspruch nicht beseitigt worden ist.
Normenkette
InsO §§ 290, 296, 302 Nr. 1, § 184 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hechingen (Beschluss vom 29.06.2011; Aktenzeichen 3 T 31/11) |
AG Hechingen (Entscheidung vom 29.03.2011; Aktenzeichen 10 IN 147/04 - IN 152/04) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Hechingen vom 29.6.2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7 a.F., § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert. Die Rechtsbeschwerdebegründung deckt einen solchen Zulässigkeitsgrund nicht auf.
Rz. 2
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es auf die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Fragestellung, ob der Gläubigerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen ist, weil sie ihre Forderung trotz Erteilung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner nach § 302 Nr. 1 InsO durchsetzen könne, nicht an. Der Schuldner hat dem Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen; dieser Widerspruch des Schuldners wurde in der Insolvenztabelle vermerkt. Solange der Widerspruch nicht beseitigt ist, ist die Forderung der Gläubigerin wie eine nicht ausgenommene Forderung zu behandeln (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.2007 - IX ZR 176/05, NZI 2007, 416 Rz. 11; v. 2.12.2010 - IX ZR 41/10, ZInsO 2011, 39 Rz. 7 f.; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 302 Rz. 29).
Rz. 3
2. Das Beschwerdegericht hat auch nicht die von der Rechtsprechung geforderte Prüfung versäumt, ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig ist. Allerdings führen ganz geringfügige Pflichtverletzungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung. Dies wird regelmäßig dann angenommen, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschl. v. 19.5.2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rz. 5). Der Schuldner hat die Sachverhalte, wegen derer ihm die Restschuldbefreiung versagt worden ist, jedoch nicht selbst offenbart. Die Existenz der Lebensversicherungen hat der Insolvenzverwalter selbst ermittelt, das Bankschließfach wurde dem Insolvenzverwalter durch den Hinweis eines Insolvenzgläubigers bekannt (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 7). Damit scheidet eine Heilung des Verstoßes aus, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein wirksamer Versagungsantrag gestellt war (vgl. BGH, Beschl. v. 3.2.2011 - IX ZB 99/09, ZInsO 2011, 447 Rz. 2; v. 10.3.2011 - IX ZB 198/09, nv Rz. 3).
Rz. 4
3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 4744505 |
DB 2013, 6 |
NJW 2013, 8 |
EBE/BGH 2013 |
WM 2013, 1327 |
JZ 2013, 481 |
MDR 2013, 937 |
NZI 2013, 7 |
NZI 2013, 940 |
Rpfleger 2013, 2 |
Rpfleger 2013, 638 |
ZInsO 2013, 1380 |
ZVI 2013, 278 |
FMP 2013, 166 |