Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändbarkeit eines Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses
Leitsatz (amtlich)
Der Gläubiger des Miteigentümers eines Grundstücks kann dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gem. §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen, § 835 ZPO (Fortführung von BGH v. 23.2.1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207 = MDR 1984, 486; v. 20.2.2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64 = MDR 2003, 776 = BGHReport 2003, 706).
Normenkette
ZPO §§ 829, 835, 857
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerden des Schuldners und der Drittschuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Potsdam v. 16.2.2005 werden auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Wert: 71.868,27 EUR
Gründe
I. Der Zweckverband H. erwirkte wegen einer Hauptforderung von 71.868,27 EUR zzgl. Zinsen und Kosten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, seine Ehefrau, auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an einem Grundstück in K., auf eine dem Bruchteil entsprechende Teilung und auf Auskehrung des Erlöses zum Gegenstand hat. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Drittschuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Das LG hat eine Beschwerdebefugnis auch des Schuldners bejaht, weil das AG eine Entscheidung getroffen habe, die diesen sachlich beschwere, die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Drittschuldnerin jedoch zurückgewiesen. Dagegen wenden sich beide mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 575 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsmittel sind unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, ausgeführt: Einer Zustimmung der Drittschuldnerin nach § 1365 BGB zu der vom Zweckverband angestrebten Vollstreckungsmaßnahme habe es nicht bedurft. Die Vorschrift solle den einen Ehegatten vor den Folgen bestimmter Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte des anderen schützen; auf durch den Gläubiger gestellte Vollstreckungsanträge sei sie jedoch nicht anwendbar.
Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, die gepfändete und dem Zweckverband zur Einziehung überwiesene Forderung sei nicht abtretbar und infolgedessen nicht pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO). Der Miteigentumsanteil des Schuldners stelle nahezu sein gesamtes Vermögen dar; eine Verfügung darüber bedürfe daher nach § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung seiner Ehefrau, die diese verweigere. Das im Miteigentum stehende Gebäude sei eheliche Wohnung, eine Aufhebung der Gemeinschaft gegen den Willen der Drittschuldnerin daher nicht statthaft (Art. 6 Abs. 1 GG, § 1353 BGB).
2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu folgen; die wesentlichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits entschieden.
a) Der Miteigentümer eines Grundstücks nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) kann gem. § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft, insb. die Versteigerung des unteilbaren Grundstücks gem. § 753 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 180 ff. ZVG verlangen und die Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung und Auszahlung des außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verteilenden Erlöses fordern. Der Gläubiger des Miteigentümers kann diesen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (Versteigerung des ganzen Grundstücks) sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gem. §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen (§ 835 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft allein ohne den Miteigentumsanteil nicht abtretbar, also nach § 857 Abs. 1, § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar ist. Denn der Anspruch auf Auseinandersetzung kann jedenfalls dem zur Ausübung überlassen werden (§ 857 Abs. 3 ZPO), dem auch das übertragbare künftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses abgetreten worden ist. Deshalb kann der Aufhebungsanspruch zwar nicht allein, aber zusammen mit dem künftigen Anspruch auf eine den Anteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet und überwiesen werden (BGH, Urt. v. 23.2.1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207 [214 f.] = MDR 1984, 486, m.w.N.; v. 20.2.2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64 [69] = MDR 2003, 776 = BGHReport 2003, 706).
b) Ob die zu pfändende Forderung besteht, ist für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zu prüfen; materiell-rechtliche Einwendungen gegen die der Pfändung unterworfene Forderung sind deshalb ohne Belang. Der Zweckverband hat nur auf eine angebliche Forderung des Schuldners gegen seine Ehefrau auf Aufhebung der nach Bruchteilen bestehenden Miteigentumsgemeinschaft zugegriffen. Ob dieser Anspruch besteht oder ob diesem, wie von der Drittschuldnerin geltend gemacht, eine Einwendung aus Art. 6 Abs. 1 GG, § 1353 BGB in seltenen Ausnahmefällen entgegengesetzt werden kann, ist ggf. im Einziehungsprozess festzustellen.
c) Daher braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Durchsetzung des Aufhebungsanspruchs und die Ausführung der Teilung (§ 753 BGB, §§ 180 ff. ZVG) an § 1365 BGB scheitert (verneinend: OLG Karlsruhe v. 4.9.2003 - 16 WF 109/03, OLGReport Karlsruhe 2004, 270 = Rpfleger 2004, 235; OLG Düsseldorf v. 15.10.1990 - 3 W 386/90, MDR 1991, 251 = Rpfleger 1991, 215; OLG Köln v. 24.11.1988 - 15 W 115/88, NJW-RR 1989, 325; LG Bielefeld v. 6.10.1989 - 3 T 841/89, Rpfleger 1989, 518). Das Beschwerdegericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass § 1365 BGB die Gläubiger eines Ehegatten nicht daran hindert, auf dessen Vermögen Zugriff zu nehmen. Die Vorschrift gibt dem anderen Ehegatten auch dann kein Recht, sich der Zwangsvollstreckung zu widersetzen, wenn es sich bei dem betreffenden Vermögensgegenstand um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehepartners handelt (BGH, Urt. v. 2.2.2000 - XII ZR 25/98, BGHZ 143, 356 [361] = MDR 2000, 703).
Fundstellen
Haufe-Index 1475874 |
NJW 2006, 849 |
BGHR 2006, 536 |
FamRZ 2006, 410 |
MittBayNot 2006, 413 |
WM 2006, 628 |
ZfIR 2006, 309 |
InVo 2006, 324 |
JuS 2006, 465 |
KKZ 2007, 40 |
MDR 2006, 832 |
MDR 2008, 550 |
Rpfleger 2006, 204 |