Tenor
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz zurückweisenden Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Oktober 2000 und den Nichtabhilfebeschluß desselben Gerichts vom 15. November 2000 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Kläger hat als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen einer GmbH die Beklagten als deren Gesellschafter auf Nachzahlung ausstehender Stammeinlagen in Höhe von 27.500,00 DM und 22.500,00 DM mit der Klage in Anspruch genommen. Gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, diese mit Schriftsatz vom 26. Mai 2000 begründet und mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz beantragt. In der Berufungsverhandlung vom 5. Juli 2000 haben sich die Parteien – nach Erörterung der Sach- und Rechtslage – auf Zahlung eines von den Beklagten gesamtschuldnerisch zu erbringenden Betrages von 20.000,00 DM unter gegenseitiger Kostenaufhebung verglichen. Den Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe hat das Berufungsgericht – nach einem bereits anläßlich der Erörterung in der Berufungsverhandlung erfolgten entsprechenden Hinweis – durch Beschluß vom 6. Oktober 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei nach dem Erkenntnisstand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragsbescheidung in der Lage, aus dem der verwalteten Vermögensmasse zuzurechnenden titulierten Vergleichsbetrag den Teil der Kosten des Berufungsverfahrens zu bestreiten, für den unter Berücksichtigung des Zeitpunkts seiner Antragstellung allenfalls hätte Prozeßkostenhilfe gewährt werden können. Dagegen hat der Kläger Gegenvorstellung erhoben, die er für den Fall ihrer abschlägigen Bescheidung als außerordentliche Beschwerde an den Bundesgerichtshof behandelt wissen will. Das Oberlandesgericht hat der Gegenvorstellung durch Beschluß vom 15. November 2000 nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene „außerordentliche Beschwerde” zuläßt, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung „greifbar gesetzwidrig”, d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 – II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.). Dafür fehlen nach Aktenlage zureichende Anhaltspunkte. Soweit das Oberlandesgericht annimmt, dem Kläger sei die Aufbringung der im vorliegenden Fall noch relevanten Kosten des Berufungsverfahrens aus der verwalteten Vermögensmasse möglich (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), geht es offensichtlich davon aus, daß bezüglich des Einsatzes und der Verwertung des Vermögens auch im Rahmen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mindestens die Anforderungen des § 115 ZPO anzulegen sind (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 2. Aufl. § 116 Rdn. 4 m.N.). Dabei hat zwar nach wohl überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum die Forderung, zu deren Durchsetzung Prozeßkostenhilfe begehrt wird, im Rahmen der Vermögensprüfung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe Rdn. 234 m.N.), jedoch wird nach teilweise vertretener Auffassung auch die zugesprochene Klageforderung dem in zumutbarer Weise einzusetzenden Vermögen zugerechnet (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1999, 996, 997 m.N.). Dem hat sich offenbar das Berufungsgericht mit der Erwägung angeschlossen, daß sich mit der Titulierung der Forderung von 20.000,00 DM durch den gerichtlichen Vergleich der entsprechende Zufluß zu dem vom Kläger verwalteten Vermögen abgezeichnet hat. Das ist im Hinblick auf nachträgliche Änderungsmöglichkeiten des Gerichts (§ 120 Abs. 4 ZPO) immerhin konsequent. Damit aber erweist sich die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht als mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar.
Unterschriften
Röhricht, Henze, Goette, Kurzwelly, Münke
Fundstellen
Haufe-Index 676288 |
DStZ 2002, 236 |
EWiR 2002, 973 |
ZIP 2002, 403 |