Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsbeschwerde gegen Aufhebung eines Pfändungsbeschlusses nach Erinnerung durch Drittschuldner. Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
Im Rechtsmittelverfahren kann ein durch richterlichen Beschluss aufgehobener Pfändungsbeschluss nicht wiederhergestellt werden. Ein nur mit diesem Ziel eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.1976 - VIII ZR 19/75, BGHZ 66, 394; Beschl. v. 5.5.2011 - VII ZB 25/10, juris).
Normenkette
ZPO § 776
Verfahrensgang
LG Lübeck (Beschluss vom 18.01.2011; Aktenzeichen 7 T 12/11 u. 7 T 17/11) |
AG Eutin (Beschluss vom 02.09.2010; Aktenzeichen 84 M 778/10) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Lübeck vom 18.1.2011 wird verworfen.
Der Gläubiger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Gläubiger betreibt aus einem Titel gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das AG - Vollstreckungsgericht - am 18.6.2010 einen Pfändungsbeschluss erlassen, mit dem angebliche Gehaltsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet worden sind. Am 6.7.2010 hat der Drittschuldner hiergegen Erinnerung eingelegt. Aufgrund einer Verfügung des Vollstreckungsgerichts vom 19.7.2010 bewirkte der Gläubiger den Erlass eines neuen, weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich derselben Forderung.
Rz. 2
Mit Beschluss vom 23.9.2010 hat das AG auf die Erinnerung des Drittschuldners den Pfändungsbeschluss vom 18.6.2010 aufgehoben. Er sei fehlerhaft gewesen, weil er entgegen gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen nicht bezeichnet habe, welche Einkommensteile der Pfändung nicht unterworfen seien. Hiergegen hat der Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat sie damit begründet, dass der beanstandete Mangel des Pfändungsbeschlusses nicht dessen Aufhebung rechtfertige; vielmehr habe eine klarstellende Entscheidung ergehen müssen. Diesen Klarstellungsantrag stelle er nunmehr; er enthalte auch einen erstmaligen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde verworfen.
Rz. 3
Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts sowie des Beschlusses des AG vom 23.9.2010 und die Zurückweisung der Erinnerung des Drittschuldners gegen den Pfändungsbeschluss des AG vom 18.6.2010 erreichen.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Rz. 5
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, es fehle an einem schützenswerten Interesse des Gläubigers an einer abändernden Entscheidung des Beschwerdegerichts. Aufgrund des für ihn nachträglich ergangenen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Zeit ab Erlass dieses Beschlusses, der die Bezüge des Schuldners ab dem Monat August 2010 erfasse. Es gehe dem Gläubiger nur um den Zeitraum davor, nämlich um die Bezüge des Schuldners für den Monat Juli 2010. Hier wolle er erreichen, dass sein Rang gewahrt werde, weil diese Forderung inzwischen von einem anderen Gläubiger gepfändet worden sei. Aber auch hierfür fehle ihm ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Heilung eines Mangels der Pfändung sei in Bezug auf die Rangfolge nur mit Wirkung ex nunc möglich.
Rz. 6
2. Dem Gläubiger fehlt auch für seine Rechtsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis.
Rz. 7
Die im Wege der Abhilfe auf die Erinnerung des Drittschuldners erfolgte Aufhebung des Pfändungsbeschlusses vom 18.6.2010 durch den richterlichen Beschluss vom 23.9.2010 ist ungeachtet der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Gläubigers sofort wirksam geworden. Der ursprüngliche Pfändungsbeschluss kann daher nicht wieder hergestellt werden. Eine Rechtsbeschwerde wäre nur mit dem Ziel zulässig, eine Vollstreckung mit neuem Rang zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschl. v. 5.5.2011 - VII ZB 25/10, juris Rz. 4; Urt. v. 9.6.1976 - VIII ZR 19/75, BGHZ 66, 394; KG OLGZ 1982, 75; OLG Koblenz Rpfleger 1986, 229; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rz. 743).
Rz. 8
Mit diesem Ziel hat der Gläubiger seine Rechtsmittel nicht eingelegt. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es dem Gläubiger hinsichtlich der wiederkehrenden Bezüge ab August 2010 schon deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil diese von seiner weiteren Pfändung erfasst worden sind. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Dem Gläubiger geht es allein um die rangwahrende Pfändung hinsichtlich des Einkommens des Schuldners für den Monat Juli 2010. Das kann nach der erfolgten Aufhebung des erlassenen Pfändungsbeschlusses durch das AG nicht mehr erreicht werden.
Rz. 9
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3659771 |
NJW 2013, 8 |
EBE/BGH 2013 |
FamRZ 2013, 876 |
NJW-RR 2013, 765 |
WM 2013, 614 |
JZ 2013, 324 |
MDR 2013, 935 |
Rpfleger 2013, 462 |
VE 2013, 76 |