Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 15.10.2008; Aktenzeichen 7 U 4972/07)

LG München I (Entscheidung vom 14.09.2007; Aktenzeichen 14 HKO 1877/07)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 9.305.958,05 EUR

 

Unterschriften

Goette, Strohn, Caliebe, Reichart, Drescher

 

Fundstellen

Haufe-Index 2388492

BB 2010, 1609

DB 2010, 14

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