Entscheidungsstichwort (Thema)
Urteil eines schweizerischen Gerichts. Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Titels
Leitsatz (amtlich)
Ein vollstreckbares gerichtliches Urteil eines schweizerischen Gerichts oder ein gesetzliches Surrogat eines solchen Urteils stellt eine vollstreckbare Entscheidung i.S.d. Art. 31 Abs. 1 Luganer Übereinkommen dar, ohne dass in der Schweiz der Betreibungsweg beschritten und das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung durchgeführt werden muss.
Normenkette
Lugano-Übk Art. 31 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Lübeck vom 11.4.2005 und der Beschluss des 16. Zivilsenats des OLG Schleswig in Schleswig vom 9.2.2006 aufgehoben.
Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Schweiz, vom 19.11.2003, Prozess-Nr. FO 030456/U1 wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:
Der Antragsgegner ist verpflichtet, an den Antragsteller 2330 CHF zzgl. Verzugszinsen von 5 % seit 27.1.2003 zu bezahlen sowie Kosten von 285 CHF und eine Umtriebsentschädigung von 227 CHF.
Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.480 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
[1] Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung einer Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, die ergangen ist, nachdem der Antragsgegner mitgeteilt hatte, dass er die Klage des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von 2330 CHF zzgl. Verzugszinsen von 5 % seit 27.1.2003 anerkenne. In der Verfügung wurde der Prozess als durch Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben und der Antragsgegner verurteilt, die Kosten von 285 CHF und eine Umtriebsentschädigung von 227 CHF zu bezahlen.
[2] Das LG hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Vollstreckbarerklärung weiter.
II.
[3] Das gem. § 15 Abs. 1 AVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist zulässig, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ob ein rechtskräftiges vollstreckbares gerichtliches Urteil oder ein diesem gleichstehendes Surrogat nach schweizerischem Recht als vollstreckbare Entscheidung i.S.d. Art. 31 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988 (BGBl. 1994 II S. 2660; im Folgenden auch: LugÜ) anzusehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 15 Abs. 2 und 3, 16 AVAG.
III.
[4] Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich ist gem. § 8 AVAG für vollstreckbar zu erklären (§ 17 Abs. 3 AVAG).
[5] 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 LugÜ lägen nicht vor, weil es an der Vollstreckbarkeit der vorgelegten Entscheidung in der Schweiz fehle. Zwar stelle die hier streitgegenständliche Verfügung nach Schuldanerkennung ein gesetzliches Surrogat eines vollstreckbaren gerichtlichen Urteils dar. Der Gläubiger müsse aber zunächst den Betreibungsweg beschreiten und dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zustellen lassen. Auf einen - einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid vergleichbaren - Rechtsvorschlag des Schuldners müsse er das sog. definitive Rechtsöffnungsverfahren betreiben. Der Gläubiger könne beim Richter die definitive Aufhebung der Einstellungswirkung des Rechtsvorschlags verlangen, wobei der Schuldner - anders als beim provisorischen Rechtsöffnungsverfahren - nur mit Einwendungen gehört werde, welche die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld seit Erlass des Urteils beträfen. Bringe der Schuldner keine begründeten Einwendungen vor, werde der Rechtsvorschlag beseitigt und dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung erteilt; erst damit könne er in der Schweiz zur Vollstreckung im eigentlichen Sinne schreiten.
[6] 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung teilweise nicht stand. Das Beschwerdegericht hat den Begriff der vollstreckbaren Entscheidung in Art. 31 Abs. 1 LugÜ verkannt.
[7] a) Auf das vorliegende Verfahren findet das Übereinkommen von Lugano Anwendung, da die Schweiz nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, Art. 54b Abs. 2 Buchst. c LugÜ.
[8] b) Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich stellt nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ein gesetzliches Surrogat eines vollstreckbaren gerichtlichen Urteils eines schweizerischen Gerichts dar. Dies wurde von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen (vgl. auch § 80 Abs. 2 des Schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, im Folgenden: SchKG). Gemäß Art. 25 LugÜ ist unter einer Entscheidung im Sinne dieses Übereinkommens jede von einem Gericht eines Vertragsstaates erlassene Entscheidung zu verstehen ohne Rücksicht auf die Bezeichnung.
[9] c) Ein vollstreckbares schweizerisches Urteil oder ein ihm gleichgestelltes Surrogat stellt eine vollstreckbare Entscheidung i.S.d. Art. 31 LugÜ dar, die auf Antrag eines Berechtigten in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden kann, ohne dass in der Schweiz der Betreibungsweg beschritten und die definitive Rechtsöffnung erwirkt worden sein muss.
[10] (1) Wie sich der Rechtsprechung des EuGH entnehmen lässt, betrifft der Begriff der Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat lediglich die Vollstreckbarkeit in formeller Hinsicht, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung im Urteilsstaat tatsächlich vollstreckt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.1999 Rs. C-267/97 Eric Coursier/Fortis Bank SA, Sammlung 1999 S. 2543, 2571 Rz. 29). Diese Rechtsprechung ist zwar zu der mit Art. 31 LugÜ übereinstimmenden Bestimmung des Art. 31 EuGVÜ ergangen. Die Rechtsprechung des EuGH zum Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelsachen ist jedoch nach den Erklärungen der Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Luganer Übereinkommens (BGBl. 1999 II S. 2700 ff.) auch bei dessen Auslegung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Gottwald in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. LugÜ Protokoll Nr. 2 Rz. 4, 5).
[11] (2) Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des schweizerischen Betreibungsrechts steht der Vollstreckbarkeit i.S.d. Art. 31 LugÜ nicht entgegen. Die definitive Rechtsöffnung in diesem Sinne ist keine Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung schweizerischer Titel in Deutschland.
[12] aa) Nach schweizerischem Betreibungsrecht kann, wie das Beschwerdegericht festgestellt hat, der Schuldner nur mit Einwendungen gehört werden, welche die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld seit Erlass des Urteils betreffen. Bringt der Schuldner keine begründeten Einwendungen in diesem Sinne vor, wird sein Rechtsvorschlag beseitigt und dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung erteilt, womit dieser zur Vollstreckung im eigentlichen Sinne in der Schweiz schreiten kann. Damit entspricht dieses Verfahren funktional der deutschen Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO (Walter, ZZP 107 (1994), 301, 313; Keßler, Die Vollstreckbarkeit und ihr Beweis gem. Art. 31 und 47 Nr. 1 EuGVÜ, S. 142). Das schweizerische Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist in derartigen Fällen deshalb ebenso wie die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ein Verfahren, das das Vollstreckungsverfahren i.S.d. Art. 16 Nr. 5 LugÜ zum Gegenstand hat (vgl. EuGH, Urt. v. 4.7.1985, Rechtssache 220/84, AS-Autoteile Service/Malhé, Sammlung 1985, 2267, 2277 f Rz. 12, 19).
[13] bb) Da die definitive Rechtsöffnung nach schweizerischem Recht dem Zwangsvollstreckungsverfahren i.S.d. Art. 16 Nr. 5 LugÜ zuzurechnen ist, fehlt es bereits an der internationalen Zuständigkeit schweizerischer Gerichte, wenn die Vollstreckung im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates durchgeführt werden soll (vgl. Keßler, a.a.O., S. 141/142 und die dort zitierte herrschende schweizer Rechtslehre; Walter, a.a.O., S. 313). International zuständig sind ausschließlich die Gerichte im Vollstreckungsstaat. Dies schließt es aus, als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit i.S.d. Art. 31 LugÜ die Durchführung des Verfahrens der definitiven Rechtsöffnung in der Schweiz zu verlangen. Denn ein solches Verfahren könnte dort mangels internationaler Zuständigkeit gar nicht durchgeführt werden. Eine Auslegung, die dies trotzdem fordert, wäre mit einer völkerrechtsfreundlichen Handhabung des Luganer Übereinkommens nicht vereinbar, weil sie die Vollstreckbarerklärung in anderen Vertragsstaaten ausschlösse.
[14] cc) Der Schuldner kann die Einwendungen, die er im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nach schweizerischem Recht erheben könnte, auch im deutschen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vorbringen. Er kann sie gem. § 12 Abs. 1 AVAG im Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem OLG oder in einem späteren Verfahren nach Maßgabe des § 14 AVAG geltend machen.
[15] 3. Die Beschwerdeentscheidung ist auch nicht aus anderen Gründen richtig, § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 577 Abs. 3 ZPO.
[16] Die Auffassung des LG, es liege schon kein vollstreckbarer Titel vor, hat das Beschwerdegericht nach Prüfung des schweizerischen Rechts im Hinblick auf § 80 Abs. 2 SchKG für unzutreffend erachtet. Dies ist der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht gem. § 17 Abs. 1 AVAG entzogen.
[17] 4. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis. Nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Das Rechtsbeschwerdegericht hat deshalb in der Sache selbst zu entscheiden, § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 5 ZPO.
[18] Anerkennungshindernisse gem. Art. 34 Abs. 2 LugÜ aus den in Art. 27 und 28 LugÜ angeführten Gründen sind nicht gegeben. Die erforderlichen Unterlagen nach Art. 46 ff. LugÜ sind vorgelegt. Einwendungen nach § 12 Abs. 1 AVAG hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht.
[19] 5. Die Festlegung des Streitwertes richtet sich nach dem Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde am 21.3.2006. Er betrug an diesem Tag nach Auskunft der Deutschen Bundesbank 1,5738.
Fundstellen
Haufe-Index 2124016 |
NWB 2009, 678 |
BGHR 2009, 576 |
EBE/BGH 2009 |
FamRZ 2009, 686 |
NJW-RR 2009, 565 |
WM 2009, 766 |
ZIP 2009, 1031 |
MDR 2009, 584 |
RIW 2009, 244 |
ZInsO 2009, 399 |
IHR 2009, 124 |
Mitt. 2009, 142 |