Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung der Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung beim Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
a) Die Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung sind i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung bemessen.
b) Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits während der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen, nach diesen Grundsätzen bemessenen Versorgung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung hat hinnehmen müssen.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nrn. 2, 4d
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Beschluss vom 13.05.2003; Aktenzeichen 18 UF 134/02) |
AG Überlingen |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des OLG Karlsruhe (Zivilsenate in Freiburg) v. 13.5.2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das OLG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 1.500 EUR
Gründe
I.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 11.8.1967 die Ehe geschlossen; aus der Ehe sind vier mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 1.2.2000 zugestellt. Das am 25.6.2002 verkündete Verbundurteil des AG - FamG - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
Während der Ehezeit (1.8.1967 bis 31.1.2000, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien den weit überwiegenden Anteil ihrer Versorgungsanrechte erworben.
Der 1937 geborene Ehemann war bis zur Aufgabe seines Berufes in freier Praxis als Arzt tätig; seit Oktober 1998 bezieht er ein vorgezogenes Altersruhegeld der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA). Der Ehezeitanteil der bei der BWVA erworbenen Versorgungsanwartschaft beträgt nach den Feststellungen des OLG monatlich 3.848,40 DM oder 1.967,66 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.1.2000. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen wird dem Ehemann satzungsgemäß nur ein gekürztes Altersruhegeld gewährt; die Höhe des tatsächlich ausgezahlten Ruhegeldes betrug am Ende der Ehezeit nach der Auskunft der BWVA monatlich 3.411,29 DM oder 1.744,16 EUR. Daneben verfügt der Ehemann über weitere Versorgungsanrechte aus zwei privaten Lebensversicherungen auf Leibrentenbasis, und zwar bei der S.-Versicherung mit einem ehezeitanteiligen Deckungskapital i.H.v. 58.870,15 EUR und bei der A. Lebensversicherung mit einem ehezeitanteiligen Deckungskapital i.H.v. 46.764,10 EUR.
Die 1943 geborene Ehefrau war als Arzthelferin beschäftigt. Sie hat in der Ehezeit nach den Feststellungen des OLG neben Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) i.H.v. monatlich 477,52 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.1.2000, keine weiteren Anrechte erworben.
Das AG - FamG - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass zu Lasten der Ärzteversorgung des Ehemannes im Wege der Realteilung auf einem neu einzurichtenden Versicherungskonto bei der BWVA zu Gunsten der Ehefrau Versorgungsanwartschaften i.H.v. monatlich 872,08 EUR, bezogen auf den 31.1.2000, begründet werden, was rechnerisch der Hälfte des dem Ehemann am Ende der Ehezeit tatsächlich gewährten Ruhegeldes i.H.v. 1.744,16 EUR entspricht. Außerdem hat es den Ehemann verpflichtet, zu Gunsten der Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften i.H.v. 3,67 EUR, bezogen auf den 31.1.2000, durch Beitragszahlung i.H.v. 799,73 EUR zu begründen, wobei es das Deckungskapital der beiden privaten Lebensversicherungen in einer Gesamthöhe von 105.634,24 EUR auf den Monatsbetrag einer dynamischen Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 484,85 EUR umgerechnet und den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe 477,52 EUR gegenüber gestellt hat.
Gegen diese Entscheidung haben sowohl die BWVA wie auch die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Das OLG hat den Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der BWVA in ungekürzter Höhe von monatlich 1.967,66 EUR in die Ausgleichsberechnung eingestellt und den Ausspruch des AG zum Versorgungsausgleich insoweit zu Lasten des Ehemannes abgeändert, als die im Wege der Realteilung zu Gunsten der Ehefrau bei der BWVA zu begründenden Versorgungsanwartschaften auf monatlich 983,83 EUR, bezogen auf den 31.1.2000, erhöht wurden.
Hiergegen richtet sich der Ehemann mit seiner von dem OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
1. Das OLG hat ausgeführt, dass die Ärzteversorgung des Ehemanns als ein Anrecht i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB anzusehen sei. Entgegen der Auffassung des AG sei bei der hier vorliegenden Sachlage nicht auf das gekürzte vorgezogene Altersruhegeld abzustellen, sondern auf die ungekürzte reguläre Altersrente des Ehemannes mit einem ehezeitanteiligen Monatsbetrag von 1.967,66 EUR. Der Abschlag auf das tatsächlich erworbene Anrecht diene lediglich der Vermeidung von Vorteilen aus einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer, so dass das über einen längeren Zeitraum gewährte gekürzte Anrecht ggü. dem ungekürzten Anrecht ein Äquivalent darstelle. Führte man den Wertausgleich auf der Grundlage der gekürzten Versorgung durch, müsste der ausgleichsberechtigte Ehegatte, würde er seinerseits eine vorzeitige Versorgung beziehen wollen, eine weitere Kürzung seines Anrechtes hinnehmen, was nicht richtig sein könne. Es sei deshalb auch unerheblich, aus welchen Gründen sich der Ehemann für das vorgezogene Altersruhegeld entschieden habe. Insbesondere habe es keiner weiteren Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand bedurft.
2. Das OLG geht davon aus, dass die Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Teils der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der BWVA nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB erfolgen müsse, und es hat den Ehezeitanteil der ungekürzten Versorgung auf der Grundlage der Auskunft der BWVA v. 7.4.2000 mit 1.967,66 EUR bzw. 3.848,40 DM ermittelt. Dem kann so nicht gefolgt werden.
a) Nach §§ 22, 23 der Satzung ist jeder Teilnehmer der BWVA zur Zahlung einer Versorgungsabgabe verpflichtet, deren Höhe sich - abgesehen von Mindest- und Höchstbetragsregelungen - nach den berufsbezogenen Jahreseinkünften bemisst. Dadurch erwirbt der Teilnehmer der Versorgungsanstalt jährlich eine als Prozentwert ausgedrückte Jahresleistungszahl, deren Höhe dem Verhältniswert seiner Jahresabgabe zur jährlichen Durchschnittsabgabe entspricht (§ 28 Abs. 3 der Satzung), wobei sich die jährliche Durchschnittsabgabe ihrerseits als Bruchteil des Betrages bemisst, der die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bildet (§ 23 Abs. 5 der Satzung). Die während des gesamten Versicherungsverlaufes von dem Teilnehmer erworbenen Jahresleistungszahlen werden addiert und im Leistungsfall mit einem von der Versorgungsanstalt jährlich neu festgesetzten Punktwert als Bemessungsgrundlage multipliziert. Die Errechnung des Punktwertes erfolgt gem. § 28 Abs. 4 der Satzung unter Berücksichtigung der künftigen Beitragseinnahmen und des Kapitalstocks, die gemeinsam mit den Zinsen ausreichen sollen, um die nach dem Punktwert zu erwartenden zukünftigen Leistungsverpflichtungen erfüllen zu können.
b) § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB betrifft Versorgungsanrechte, deren Höhe sich nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge bemisst. Dies ist der Fall, wenn der Berechnungsformel der Versorgungsleistung ein fester Multiplikator einerseits und ein bestimmter Bezugsbetrag (Gesamtsumme der Beiträge oder Umlagen) andererseits zu Grunde liegen. So liegt der Fall bei der beschriebenen Versorgungsordnung nicht. Die vom Teilnehmer erworbenen Jahresleistungszahlen können nicht mit Bruchteilen entrichteter Beiträge gleichgesetzt werden, da die Jahresleistungszahlen nicht von der absoluten Höhe der geleisteten Beiträge, sondern von dem Verhältnis des Beitrages zur Durchschnittsabgabe abhängen. Eine unmittelbare Äquivalenz zwischen der absoluten Höhe der geleisteten Beiträge und den Versorgungsleistungen besteht bei Versorgungswerken, die sich - wie die BWVA - im offenen Deckungsplanverfahren finanzieren, nicht. Deshalb kommt die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung in diesen Fällen regelmäßig nur nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB oder nach der Auffangvorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB in Betracht (vgl. Glockner in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1587a Rz. 410).
c) § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB erfasst Versorgungsanrechte, die sich nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen bemessen, und zwar im Wesentlichen durch die Dauer der Versicherungszugehörigkeit (Zeitfaktor), die Höhe der Beiträge (Wertfaktor) und das Durchschnittseinkommen einer Vergleichsgruppe zur Bildung einer relativen Wertposition, wobei Zeit- und Wertfaktor auch in einer einzigen Rechengröße (Entgeltpunkte, Steigerungszahlen, Leistungszahlen) zusammengefasst werden können (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587a Rz. 96; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587a Rz. 59). Wegen der strukturellen Gemeinsamkeiten zwischen dem Leistungssystem der BWVA mit Jahresleistungszahlen und Punktwerten einerseits und den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung mit persönlichen Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert andererseits werden die bei der BWVA erworbenen Versorgungsanrechte nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur als Anrechte i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB angesehen (OLG Karlsruhe v. 17.4.1990 - 2 UF 141/88, FamRZ 1990, 1252 [1253 ff.]; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 378 [379]; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587a Rz. 96; Glockner in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1587a Rz. 412; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587a BGB Rz. 221; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587a Rz. 297; Soergel/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 1587a Rz. 294; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587a Rz. 119).
aa) Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochen, dass es den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen nicht entspricht, wenn sich das Versorgungsniveau nicht im Wesentlichen nach dem durchschnittlichen Einkommen der aktiven Beitragszahler richtet, sondern Verbesserungen der Versorgung unter dem Vorbehalt stehen, dass die versicherungsmathematische Bilanz und damit die Leistungsfähigkeit der Versorgungsanstalt dies überhaupt zulassen (BGH, Beschl. v. 15.12.1982 - IVb ZB 684/81, MDR 1983, 475 = FamRZ 1983, 265 [266]; v. 20.9.1995 - XII ZB 15/94, MDR 1996, 71 = FamRZ 1996, 95 [96], jeweils zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe; kritisch hierzu Glockner in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1587a Rz. 407; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587a Rz. 59). Seit diesen Entscheidungen des Senats ist die Bemessung des Versorgungsniveaus im System der gesetzlichen Rentenversicherung allerdings grundlegenden Veränderungen unterworfen gewesen. Durch das Rentenreformgesetz 1999 wurde die Rentenanpassungsformel zunächst um einen demographischen Faktor ergänzt, der allerdings infolge späterer Gesetzesänderungen in dieser Form nicht wirksam wurde. Nunmehr ist die Rentenanpassungsformel durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004, BGBl. I, 1791, um einen Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 SGB VI) ergänzt worden. Mit dem Nachhaltigkeitsfaktor soll das Rentenniveau an alle gesamtgesellschaftlichen Veränderungen angebunden werden, die für die künftige finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung von zentraler Bedeutung sind, und zwar vor allem an die demographische Entwicklung und an den Beschäftigungsstand (vgl. hierzu Reimann, DRV 2004, 318 [320 f.]). Da in dieser Weise das Versorgungsniveau zumindest teilweise von der Einkommenssituation der aktiven Beitragszahler abgekoppelt worden ist, kann es für die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr als vollständig systemfremd angesehen werden, wenn die Bemessung des Versorgungsniveaus durch die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes beeinflusst wird.
bb) Der Wortlaut des § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB stellt zur Berechnung des Ehezeitanteils einer nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung bemessenen (sonstigen) Versorgung auf eine Verhältnisrechnung der in die Ehezeit entfallenden Versicherungsjahre zu den insgesamt zu berücksichtigenden Versicherungsjahren ab. Demgegenüber errechnet sich der Ehezeitanteil eines Versorgungsanrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB allein aus den in der Ehezeit erworbenen persönlichen Entgeltpunkten und dem bei Ende der Ehezeit maßgebenden aktuellen Rentenwert. Nach überwiegender Ansicht in der Literatur beruht dieser Widerspruch auf einem Versehen des Gesetzgebers, der es bei der Redaktion des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) versäumt habe, § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB entsprechend der Neufassung des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB an die neue Rentenformel anzupassen. Auch der Ehezeitanteil einer nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB zu beurteilenden Versorgung sei deshalb aus der Summe der den Entgeltpunkten entsprechenden Rechengrößen vervielfacht mit der dem aktuellen Rentenwert entsprechenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen (vgl. MünchKomm/Glockner, Glockner in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1587a Rz. 408; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587a Rz. 60; Soergel/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 1587a Rz. 288; Staudinger/Rehme, BGB, 2004, § 1587a Rz. 379; Wick, Der Versorgungsausgleich, 2004, Rz. 169; ebenso i.E. Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587a Rz. 96). Der Senat, der diese Frage im Senatsbeschluss v. 20.9.1995 (BGH v. 20.9.1995 - XII ZB 15/94, MDR 1996, 71 = FamRZ 1996, 95 [96]) offen lassen konnte, tritt dieser Auffassung bei. Im Zuge des RRG 1992 hatte der Gesetzgeber auch das - mittlerweile aufgehobene - Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) v. 22.12.1971, BGBl. I 1971, 2104, an die neue Rentenformel mit persönlichen Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert angepasst (§ 4 Abs. 1 HZvG i.d.F. des Art. 11 RRG 1992). § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB wurde indes gerade mit Blick auf die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV) im Saarland geschaffen (BT-Drucks. 7/4361, 39; BGH, Beschl. v. 29.2.1984 - IVb ZB 820/81, MDR 1984, 827 = FamRZ 1984, 573 [574]; BSGE 77, 155 [160]), so dass es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann, einerseits die Anzahl der Versicherungsjahre aus der Berechnungsformel für die Höhe der Versorgung in der HZV zu entfernen, andererseits die in erster Linie zur Harmonisierung der HZV mit den übrigen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführte Sondervorschrift für die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung weiterhin auf einem auf Versicherungsjahre bezogenen Berechnungsansatz beruhen zu lassen. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn in solchen Fällen, in denen die maßgebliche Versorgungsordnung bei der Bemessung der Leistungshöhe Zeit- und Wertfaktor zu einer den persönlichen Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Rechengröße zusammenfasst, die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung nicht ausgehend von den Versicherungsjahren, sondern von den der Ehezeit direkt zuzuordnenden Entgeltpunkten, Steigerungszahlen, Leistungszahlen oder ähnlichen Rechengrößen erfolgt. Auf diesem Berechnungsansatz beruht auch die Auskunft der BWVA v. 7.4.2000, die das OLG seinen Feststellungen zu Grunde gelegt hat; der Ehezeitanteil der Ärzteversorgung des Ehemannes i.H.v. 1.967,66 EUR bzw. 3.848,40 DM ist darin als Produkt der in der Ehezeit erworbenen Jahresleistungszahlen (2.715,88 %) mit dem bei Ende der Ehezeit geltenden Punktwert (141,70 DM) ermittelt worden.
3. Das OLG hat ferner angenommen, dass sich der Ausgleichsbetrag aus der (fiktiven) ungekürzten Altersrente des Ehemannes ab Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die Frage, ob in der gesetzlichen Rentenversicherung - oder bei sonstigen, nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung bemessenen Versorgungen - die Höhe des Ausgleichsbetrages dadurch beeinflusst wird, dass der Versorgungsempfänger wegen der bereits während der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente einen Versorgungsabschlag hat hinnehmen müssen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Die wohl überwiegende Auffassung lehnt in strikter Anlehnung an den Wortlaut des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB jede Berücksichtigung eines von 1,0 abweichenden Zugangsfaktors zur Altersrente ab. Der Zugangsfaktor drücke persönliche Umstände aus, die nicht die Rentenanwartschaften selbst berühren, sondern nur den für den Versicherten bestimmten Zahlbetrag beträfen; aus diesem Grunde könnten sie im System des Versorgungsausgleiches keine Berücksichtigung finden (Klattenhoff, DAngV 1992, 57 [59]; Borth, FamRZ 2001, 877 [881]; von Gerhardt, Heintschel-Heinegg/Gutdeutsch, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 4. Aufl., Kap. 7, Rz. 47; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587a Rz. 159; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587a Rz. 29; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587a Rz. 44; Soergel/Schmeiduch, BGB, 13. Aufl., Rz. 122; Rahm/Künkel/Lardschneider, Handbuch des FamGverfahrens, V Rz. 136; vgl. auch OLG Stuttgart v. 11.9.1998 - 17 UF 407/97, OLGReport Stuttgart 1999, 4 = FamRZ 1999, 863 f.; OLG Stuttgart v. 25.9.2003 - 16 UF 208/02, FamRZ 2004, 378 [379]; zur Ärzteversorgung der BWVA).
Demgegenüber wird von einer abweichenden Ansicht in der Nichtberücksichtigung des Zugangsfaktors eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes gesehen (Bergner, DRV 2003, 517 [538]). Auch der Zugangsfaktor sei bei einem Rentenbeginn während der Ehezeit erheblich, wenn der Entschluss zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente auf einer gemeinsamen Entscheidung beider Eheleute beruhe und keine Obliegenheitsverletzung des versorgungsberechtigten Ehegatten darstelle (vgl. AnwK-BGB/Hauß, § 1587a Rz. 99; Soergel/Häußermann, BGB, 13. Aufl., § 1587a Rz. 241; nunmehr auch Wick, Der Versorgungsausgleich, 2004, Rz. 97).
Diese Ansicht wird auch mit der Modifikation vertreten, dass die Verringerung des Rentenwertes durch einen Zugangsfaktor kleiner als 1,0 beim Versorgungsausgleich lediglich insoweit zu berücksichtigen sei, als er durch Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges innerhalb der Ehezeit verursacht wurde (vgl. Staudinger/Rehme, BGB, 2004, § 1587a Rz. 238 ff.).
b) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Im Falle eines vorgezogenen Rentenbezuges ist § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Vermeidung von solchen, gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßenden Ausgleichsergebnissen verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung nur dann und nur insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind.
aa) Der Senat hat bereits zum alten Rentenrecht ausgesprochen, dass jedenfalls dann, wenn ein Ehegatte am Ende der Ehezeit das 65. Lebensjahr vollendet hat und ein Altersruhegeld bezieht, für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Versorgungsausgleich von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag und nicht von einem fiktiv errechneten Betrag auszugehen sei (vgl. BGH v. 14.10.1981 - IVb ZB 504/80, MDR 1982, 305 = FamRZ 1982, 33 ff.). Mit dem Versorgungsausgleich wird in Rechtspositionen des ausgleichspflichtigen Ehegatten eingegriffen, die Eigentumsschutz genießen; dieser Eingriff wird verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG nur insoweit legitimiert, als er die Hälfte der in der Ehezeit wirklich erworbenen Versorgung erfasst (vgl. zuletzt BVerfG v. 16.11.1992 - 1 BvL 17/89, BVerfGE 87, 348 [355 f.]). Bezieht ein Ehegatte eine vorgezogene Vollrente wegen Alters und hat er am Ende der Ehezeit bereits das 65. Lebensjahr vollendet, kann zu seinen Lebzeiten ein weiterer Versicherungsfall mit einer veränderten Rentenleistung nicht mehr eintreten. Insbesondere hat er keine Aussicht, ein für das Ehezeitende fiktiv errechnetes höheres Altersruhegeld zu erreichen (vgl. BGH v. 14.10.1981 - IVb ZB 504/80, MDR 1982, 305 = FamRZ 1982, 33 [34]). Ein Versorgungsausgleich auf der Grundlage dieses höheren fiktiven Ausgleichsbetrages liefe darauf hinaus, dass die beiderseitigen Anrechte nicht mit ihrem wirklichen Wert in die Ausgleichsbilanz eingestellt würden und kein dem Halbteilungsgrundsatz entsprechendes Ergebnis zu erwarten wäre.
An dieser Beurteilung hat sich auch nach dem In-Kraft-Treten des RRG 1992 nichts geändert (vgl. bereits BGH, Beschl. v. 24.1.1996 - XII ZB 116/94, MDR 1996, 607 = FamRZ 1996, 406). Auf eine für das Ende der Ehezeit fiktiv berechnete Versorgung kann es im Falle einer tatsächlich gezahlten Rente nur dann ankommen, wenn der Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der fiktiv berechneten Versorgung noch erfüllen könnte. Ein fiktiv errechnetes höheres Altersruhegeld, das vom Versicherten nach dem Ende der Ehezeit nicht mehr in Anspruch genommen werden könnte und damit dem wirklichen Wert der Versorgung nicht entspricht, kann auch weiterhin nicht Grundlage des Wertausgleiches sein.
bb) Von diesem gedanklichen Ausgangspunkt her ist die Frage zu beantworten, wie sich die Inanspruchnahme einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente während der Ehezeit im Versorgungsausgleich auswirkt. Die längere Bezugsdauer der vorgezogenen Altersrente ggü. der Regelaltersrente wird durch die Absenkung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat vorzeitigen Rentenbezuges ausgeglichen (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a SGB VI), womit ein Versorgungsabschlag für die gesamte Rentenlaufzeit bewirkt wird. Der Rentenversicherte hat zwar die Möglichkeit, die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wieder zu beenden; die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezuges können allerdings dadurch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr kompensiert werden (§ 77 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Nr. 1 SGB VI). Soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erreichen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht. Es ist dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bleibt, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen. Soweit allerdings die für die (weitere) Verringerung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges außerhalb der Ehezeit liegen, müssen sie mangels eines Bezuges zur Ehezeit bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages außer Betracht bleiben.
Dem kann auch nicht - wie das OLG meint - entgegengehalten werden, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der seinerseits eine vorzeitige Versorgung beziehen will, eine ungerechtfertigte doppelte Kürzung seines Anrechtes hinnehmen müsste, wenn der Wertausgleich auf der Grundlage einer bereits gekürzten Versorgung erfolgen würde. Die spätere Entscheidung des Ausgleichsberechtigten, seinerseits nach Durchführung des Versorgungsausgleichs aus dem übertragenen Anrecht eine vorgezogene Altersrente beziehen zu wollen, hat - ebenso wie die Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente über das Ehezeitende hinaus weiter in Anspruch zu nehmen - zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr. Zudem ist i.d.R. davon auszugehen, dass eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente durch den Ausgleichspflichtigen während der Ehezeit auch dem Ausgleichsberechtigten selbst zugute gekommen ist (vgl. Staudinger/Rehme, BGB, 2004, § 1587a Rz. 241).
c) Die oben dargestellten Grundsätze für die Ermittlung des Ehezeitanteils einer vorgezogenen Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung finden auf die sonstigen Versorgungen i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB entsprechende Anwendung. Die bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebliche Satzung der BWVA nach dem Stand vom Januar 1997 sah eine regelmäßig beginnende Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres vor. Sie räumte in Anlehnung an die Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung jedem Teilnehmer die Möglichkeit ein, ab Vollendung des 60. Lebensjahres bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit ein vorgezogenes Altersruhegeld zu beziehen (§ 25 Abs. 4 lit. b der Satzung), aber mit der Maßgabe, dass die Jahresleistungszahlen für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % gekürzt werden (§ 29 Abs. 5 der Satzung). Der Ehemann bezieht die vorgezogene Altersversorgung seit Oktober 1998. Die Ehezeit endete mit Ablauf des Januar 2000, so dass insgesamt 16 Monate des vorgezogenen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen, während die Zeiten ab Februar 2000 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im März 2002 keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben. Den auf die Ehezeit entfallenden Anteil von (16 Monaten x 0,3 %) 4,8 % muss sich die Ehefrau beim Versorgungsausgleich entgegenhalten lassen. Bezogen auf das Ende der Ehezeit ist das für den Wertausgleich maßgebliche Anrecht aus der Ärzteversorgung des Ehemannes daher mit (2.715,88 % x 95,2 % x 141,70 DM) 3.663,68 DM bzw. 1.873,21 EUR zu bewerten.
4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden.
a) Die Feststellungen des OLG zur Höhe der von der Ehefrau erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften beruhen auf einer Auskunft der BfA v. 9.6.2000, welche die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001, BGBl. 2001 I, 403, nicht berücksichtigen; diese werden für die Ehefrau voraussichtlich zu weiteren Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschutz (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 SGB VI) und zu einer Veränderung der Bewertung von Zeiten beruflicher Ausbildung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) führen.
b) Der Frage, ob sich der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen dazu veranlasst gesehen hatte, im Jahre 1998 ein vorzeitiges Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen, kommt im Rahmen der Wertermittlung der in die Ausgleichsbilanz einzustellenden Anrechte keine Bedeutung zu. Der Ehemann hätte es im Falle einer nachhaltigen gesundheitsbedingten Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Ausübung medizinischer Berufe in der Hand gehabt, nach Erbringung der in der Satzung der BWVA hierfür geforderten Nachweise (§ 25 Abs. 3 der Satzung) ein Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit zu beziehen.
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis auch wegen der Kürzung der Versorgung durch die nachehezeitlichen Monate des vorgezogenen Ruhegeldbezuges einer Billigkeitskorrektur nach § 1587c Nr. 1 BGB unterliegen kann. Dies könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Ehemann keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben vermag und über keine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügt, so dass sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezogenen Ruhegeldbezug gesichert werden könnte. Dabei wird im Rahmen der Billigkeitsabwägung allerdings auch die Unterhaltslage der Ehefrau zu berücksichtigen sein. Soweit die Verhältnisse des Ausgleichsberechtigten ebenfalls eine vorzeitige Inanspruchnahme des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts erwarten lassen, wäre auf seiner Seite eine abermalige Kürzung des Anrechts die Folge, was eine Billigkeitskorrektur zu Gunsten des Ausgleichspflichtigen i.d.R. fern liegend erscheinen lassen muss (vgl. insoweit zutreffend OLG Stuttgart v. 11.9.1998 - 17 UF 407/97, OLGReport Stuttgart 1999, 4 = FamRZ 1999, 863 [864]). Hierzu hat das OLG - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen.
Fundstellen
Haufe-Index 1394876 |
BGHR 2005, 1385 |
FamRZ 2005, 1455 |
NJW-RR 2005, 1233 |
MDR 2005, 1411 |
MedR 2006, 44 |
FamRB 2005, 292 |
NJW-Spezial 2005, 443 |
FK 2006, 8 |