Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung. objektive Kriterien für Fluchtgefahr. unerlaubte Einreise. Haft zur Sicherung der Zurückschiebung
Leitsatz (amtlich)
§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entspricht nicht den Anforderungen von Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung, wonach die objektiven Kriterien, die Fluchtgefahr begründen, gesetzlich festgelegt sein müssen. Nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland kann die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung daher nicht auf eine unerlaubte Einreise des Betroffenen gestützt werden.
Normenkette
EUV 604/2013 Art. 28; AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 27.02.2014; Aktenzeichen 15 T 25/14) |
AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 11.02.2014; Aktenzeichen 23 XIV 13/14) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. vom 27.2.2014 und der Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 11.2.2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Betroffene wurde in der Nacht des 3.2.2014 von Beamten der beteiligten Behörde in dem Berlin-Warschau-Expresszug auf der Fahrt nach Berlin ohne Reisedokumente und ohne Aufenthaltstitel für Deutschland angetroffen und festgenommen. Eine Recherche im EURODAC-Register ergab, dass er schon im Jahr 2013 in Schweden Asyl beantragt hatte. Die beteiligte Behörde verfügte daraufhin mit Bescheid vom 4.2.2014 die Zurückschiebung des Betroffenen nach Schweden. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das AG im Wege der einstweiligen Anordnung Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 11.2.2014 an. Aus der Haft beantragte der Betroffene am 5. Februar schriftlich Asyl. Das zuständige Bundesamt richtete am 7.2.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an die polnischen Behörden.
Rz. 2
Auf weiteren Antrag der beteiligten Behörde hat das AG im Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 11.2.2014 weitere Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 20.3.2014 angeordnet und diese Anordnung auf die Haftgründe der unerlaubten Einreise und der Fluchtgefahr gestützt. Die Beschwerde des Betroffenen hat das LG mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft nur bis zum 18.3.2014 angeordnet werde, dem Tag, an dem die Zurückschiebung des Betroffenen erfolgen sollte und auch erfolgt ist. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Feststellung beantragt, durch die angeordnete Haft in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
II.
Rz. 3
Das Beschwerdegericht meint, der Haftanordnung habe ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen. Der Haftgrund der Entziehungsabsicht nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG liege vor. Einer Anwendung dieser Vorschrift stehe Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. Nr. L 180 S. 31 - fortan Dublin-III-Verordnung) nicht entgegen.
III.
Rz. 4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht stand. Die Haftanordnung des AG und ihre eingeschränkte Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil die Anordnung von Haft zur Sicherung der Zurückschiebung im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung bis zu einer gesetzlichen Neuordnung der Haftgründe weder auf den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG noch auf den der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützt werden kann.
Rz. 5
1. Die Dublin-III-Verordnung ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Sie gilt nach ihrem Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 auch, wenn das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme nach dem 1.1.2014 gestellt wurde, hier mit dem Wiederaufnahmeersuchen des zuständigen Bundesamts an Polen am 7.2.2014.
Rz. 6
2. Die Gründe für die Anordnung von Haft zur Sicherung einer Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Betroffenen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Überstellungshaft) regelt Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung mit unmittelbarer Geltung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausgenommen Dänemark (Erwägungsgründe 41 f.), eigenständig und abschließend. Zugelassen ist die Haft nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur, wenn Fluchtgefahr besteht, nicht aus anderen Gründen (BGH, Beschl. v. 26.6.2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rz. 11 f.).
Rz. 7
3. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Diese objektiven Gründe sind nach der genannten Vorschrift durch den nationalen Gesetzgeber selbst festzulegen.
Rz. 8
a) Den Zweck dieser Festlegung hat die Europäische Kommission in der Begründung des Entwurfs der Verordnung wie folgt beschrieben (veröffentlicht in BR-Drucks. 965/08, 6):
"Um sicherzustellen, dass die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern auf der Grundlage des Dublin-Verfahrens nicht willkürlich erfolgt, wird eine begrenzte Zahl von Gründen für die Ingewahrsamnahme vorgeschlagen."
Rz. 9
Damit sind aber nicht unterschiedliche Haftgründe nach dem Modell des § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gemeint. Vielmehr soll der nationale Gesetzgeber Tatbestände festlegen, die die Fluchtgefahr als einzigen unionsrechtlich anerkannten Haftgrund zur Sicherung der (Wieder-) Aufnahme Betroffener durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union konkretisieren und so eine gleichmäßige Anwendung sicherstellen (BGH, Beschl. v. 26.6.2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rz. 14).
Rz. 10
b) Dieser Aufgabe kann der nationale Gesetzgeber nicht nur durch die Schaffung neuer gesetzlicher Tatbestände, sondern auch durch die Beibehaltung bestehender Tatbestände genügen. Das setzt aber voraus, dass die bestehenden Haftgründe im nationalen Recht so ausgestaltet sind, dass sie nur bei Vorliegen von objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien verwirklicht werden, welche die Annahme einer Fluchtgefahr begründen (BGH, Beschl. v. 26.6.2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rz. 31). Diese Eignung hat der Senat bei den Haftgründen nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG bejaht, bei dem - nicht näher konkretisierten - Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG dagegen verneint (BGH, Beschl. v. 26.6.2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rz. 23, 31).
Rz. 11
c) Auch der Haftgrund der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist, was der Senat bislang offen gelassen hat (BGH, Beschl. v. 26.6.2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rz. 29 f.) und jetzt entscheidet, zur Konkretisierung der Fluchtgefahr nach Art. 28 und Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung ungeeignet, weshalb die von der beteiligten Behörde aufgeworfene Frage, ob der Asylantrag des Betroffenen die Annahme einer unerlaubten Einreise hinderte, dahinstehen kann.
Rz. 12
Allerdings können die Umstände einer unerlaubten Einreise i.S.v. Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung zu der Annahme Anlass geben, der Betroffene könnte sich der Aufnahme oder Wiederaufnahme durch den ersuchten Mitgliedstaat durch Flucht entziehen. Darauf stellt § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aber gerade nicht ab. Unerlaubt ist eine Einreise nach § 14 Abs. 1 AufenthG vielmehr, wenn sie ohne gültigen Pass oder Passersatz (Nr. 1), ohne den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel (Nr. 2), mit einem erschlichenen Visum (Nr. 2a) oder entgegen einem Einreiseverbot (Nr. 3) erfolgt. Die näheren tatsächlichen Umstände der Einreise spielen keine Rolle. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann auch nicht mit der Maßgabe angewendet werden, dass die näheren Umstände der Einreise, etwa der Einsatz von Schleusern, erwarten lassen, dass sich der Betroffene der Zurückschiebung durch Flucht entzieht. Welche Umstände dafür maßgeblich sein sollen, soll nach Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung gerade nicht der Richter im Einzelfall, sondern der Gesetzgeber durch (typisierende) Beschreibung von Fallgruppen festlegen.
Rz. 13
4. Der Senat ist nicht verpflichtet, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV vorzulegen. Der dem nationalen Gesetzgeber mit Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung erteilte Konkretisierungsauftrag ergibt sich aus der Vorschrift klar und eindeutig. Bei solchen Vorschriften besteht eine unionsrechtliche Pflicht zur Vorlage nicht (EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415 Rz. 16; weitere Nachweise bei Schmidt-Räntsch in Riesenhuber, Europäische Methodenlehre, 2. Aufl., § 23 Rz. 31).
Rz. 14
5. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Fundstellen
EBE/BGH 2015 |
NVwZ 2015, 607 |
NVwZ 2015, 7 |
FGPrax 2015, 40 |
InfAuslR 2015, 59 |
JZ 2015, 72 |
ZAR 2015, 196 |