Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltende Fassung des Bauforderungssicherungsgesetzes. Herstellung oder Umbau eines Bauwerkes
Leitsatz (amtlich)
a) Das Bauforderungssicherungsgesetz in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung ist anwendbar, wenn die pflichtwidrige Tathandlung nach dem 31.12.2008 erfolgt.
b) Der Begriff der Herstellung oder des Umbaus eines Baues i.S.v. § 1 BauFordSiG ist nicht auf Gebäude beschränkt, sondern mit der Herstellung oder dem Umbau eines Bauwerks gleichbedeutend.
Normenkette
BauFordSiG § 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 3.2.2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 92.587 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld in Anspruch. Der Beklagte war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft (künftig nur: KG). Diese nahm im Auftrag von drei Kommunen im Jahr 2008 Tiefbau- und Straßenbauarbeiten vor. Die KG bestellte und erhielt von der Klägerin, mit der sie in ständiger Geschäftsverbindung stand, im Jahr 2008 Baustoffe, u.a. Pumpschächte, Druckrohrleitungen, Stahlbetonrohre, Pflaster- und Bordsteine. Diese wurden im Straßenkörper zu Entwässerungsanlagen und nach Verfüllung der Baugruben zu einem geschlossenen Straßenkörper verarbeitet. Die KG erhielt im Januar und Februar 2009 Werklohn von den Auftraggebern. Der Beklagte beglich damit Steuerverbindlichkeiten der KG und von ihr geschuldete Sozialversicherungsbeiträge. Über das Vermögen der KG wurde am 1.4.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rz. 2
Die Klägerin hat den Beklagten gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 1 BauFordSiG auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klage hatte Erfolg. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, BeckRS 2011, 02787) hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.
II.
Rz. 3
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Rz. 4
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I 2022, 2582) in der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung angewandt. Das Berufungsurteil weicht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht von den Grundsätzen des Senatsurteils vom 19.8.2010 (VII ZR 169/09, BauR 2010, 2107 = NZBau 2010, 746) ab. Entsprechend dem in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken ist danach davon auszugehen, dass Inhalt und Wirkung eines Rechtsverhältnisses nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung seines Entstehungstatbestandes galt (BGH, Urt. v. 19.8.2010 - VII ZR 169/09, a.a.O., Rz. 6; s. bereits BGH, Urt. v. 22.1.1987 - IX ZR 100/86, BGHZ 99, 363, 369). Dem hat das Berufungsgericht Rechnung getragen. Im Rahmen eines auf das Bauforderungssicherungsgesetz gestützten Schadensersatzanspruchs kommt es für die Anspruchsentstehung auf den Zeitpunkt der pflichtwidrigen Tathandlung an (Stammkötter, Bauforderungssicherungsgesetz, 3. Aufl., Exkurs II Rz. 9, S. 222; Wolff in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 1 BauFordSiG Rz. 88; Hammacher, NZBau 2011, 713, 714; Kainz in: Kuffer/Wirth, Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht, 3. Aufl., 2. Kapitel Teil D Rz. 165). Diese fand hier nach dem 1.1.2009 statt. Das Baugeld, welches der Beklagte zweckwidrig verwendet hat, hat die KG Anfang 2009 erhalten.
Rz. 5
2. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG in der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung sind Baugeld auch solche Beträge, die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung eines Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren. Die Absicherung der Ansprüche des Geldgebers durch Grundpfandrechte ist ab dem 1.1.2009 weggefallen. Die Erweiterung des Baugeldbegriffs durch Abkopplung von der dinglichen Sicherung war eine wesentliche Änderung durch das BauFordSiG (näher Joussen in: Ingenstau/Korbion/Kratzenberg/Leupertz, VOB, 18. Aufl., Anhang 1: Sicherung von Vergütungsansprüchen der Bauunternehmer, Rz. 256 f., 276, 280 zu § 1 BauFordSiG; Wolff, a.a.O., vor § 1 BauFordSiG Rz. 7).
Rz. 6
a) Als "Bau" i.S.d. § 1 BauFordSiG sind nicht nur Gebäude zu verstehen, vielmehr ist der Begriff gleichbedeutend mit dem Begriff des Bauwerks. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 29.7.2009 (BGBl. I 2436; zu diesem Änderungsgesetz s. Stammkötter, BauR 2009, 1521). Danach war beabsichtigt, die Begriffe "Bau oder Umbau" umzuformulieren in "Herstellung oder Umbau von Bauwerken". Damit war keine inhaltliche Änderung verbunden. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass mit der Ausweitung des Baugeldbegriffs auch eine Ausweitung der vom Anwendungsbereich des Gesetzes betroffenen Baumaßnahmen einhergeht. Baugeld waren früher nur solche Gelder, zu deren Kreditabsicherung eine Hypothek oder Grundschuld eingetragen war. Faktisch betraf das Gesetz daher nur Gebäude. Mit der Ausdehnung des Baugeldbegriffs war diese Einschränkung auf Gebäude nicht mehr aus dem Gesetzeszweck ableitbar. Die allgemeiner gehaltene Bezeichnung "Bauwerk" sollte dem Rechnung tragen (BT-Drucks. 16/13159, 6). Diese Formulierung ist zwar nicht Gesetz geworden, vielmehr verblieb es bei dem Begriff "Bau". Dies ist jedoch unschädlich, weil der Gesetzgeber ohnehin nur eine Klarstellung beabsichtigt hatte (vgl. auch Joussen, a.a.O., Rz. 280 zu § 1 BauFordSiG). Insbesondere bieten weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien einen Anhaltspunkt für eine etwa vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung auf den Begriff des Gebäudes.
Rz. 7
b) Für die Vorläuferregelung, das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen vom 1.6.1909 (GSB), hat der BGH zwar entschieden, dass der Herstellung eines Baues nur solche Leistungen dienen, die sich auf wesentliche Teile des Gebäudes beziehen (BGH, Urt. v. 6.6.1989 - VI ZR 281/88, BauR 1989, 758; s. auch Stresemann in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 94 Rz. 38). Ziel dieser Entscheidung, die die Lieferung von Mobiliar für ein Wohnhaus betraf, war es, die Verwendungspflicht auf wesentliche Bestandteile eines Gebäudes zu begrenzen (vgl. auch BGH, Urt. v. 12.12.1989 - VI ZR 311/88, BauR 1990, 241 unter II 2a; vom 11.4.2001 - 3 StR 456/00, BGHSt 46, 373, 377; Beschl. v. 14.1.2003 - 4 StR 336/02, NStZ 2004, 284 Rz. 8). Diese Begrenzung beansprucht nach wie vor Geltung (Wolff, a.a.O., § 1 BauFordSiG Rz. 32; Bruns in: Glöckner/von Berg, Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht 2011, § 1 BauFordSiG Rz. 13). Es ging jedoch nicht darum, Bauwerke, die keine Gebäude sind, dem Geltungsbereich des Gesetzes zu entziehen.
Rz. 8
c) Demgemäß entspricht es in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nahezu geschlossener Ansicht im Schrifttum, dass sich der Anwendungsbereich des Bauforderungssicherungsgesetzes jedenfalls in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung nicht auf Gebäude beschränkt, sondern allgemein Bauwerke umfasst (Joussen, a.a.O., Rz. 280 zu § 1 BauFordSiG; Bruns, a.a.O., § 1 BauFordSiG Rz. 10; Wolff, a.a.O., § 1 BauFordSiG Rz. 32; Stammkötter, IBR 2011, 142; zur Vorläuferregelung s. bereits Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., Teil 10 Rz. 176). Der Begriff des Bauwerks wiederum erfasst, wie der Senat bereits entschieden hat, auch Maßnahmen des Tief- und Straßenbaus (BGH, Urt. v. 12.3.1992 - VII ZR 334/90, BauR 1992, 502 unter II 1; v. 12.11.1992 - VII ZR 29/92, BauR 1993, 217 unter II 1; jeweils zu § 638 BGB a.F.).
Rz. 9
d) Die Beschwerde zeigt nur eine Stimme im Schrifttum auf, wonach die Neuregelung des Bauforderungssicherungsgesetzes keine Tiefbaumaßnahmen umfasse, weil sich der Geltungsbereich des Gesetzes auf Gebäude beschränke (Wittjen, ZfBR 2009, 418 Fn. 37). Diese vereinzelt gebliebene abweichende Literaturauffassung gebietet die Zulassung der Revision jedoch nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rz. 3; v. 8.2.2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rz. 3; v. 20.12.2012 - IX ZR 72/11, juris, Rz. 2; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 543 Rz. 5a; Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 543 Rz. 9).
Rz. 10
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO).
Fundstellen
NJW 2013, 8 |
BauR 2013, 599 |
EBE/BGH 2013 |
NJW-RR 2013, 393 |
IBR 2013, 214 |
NZM 2013, 797 |
ZfIR 2013, 329 |
JZ 2013, 193 |
MDR 2013, 330 |
ZfBR 2013, 343 |
NZBau 2013, 293 |
NZBau 2013, 6 |
BBB 2013, 61 |