Entscheidungsstichwort (Thema)
Öffentlich rechtlicher Versorgungsausgleich. Ausgleich betrieblicher Versorgungsanrechte. Zeitratierliche Ermittlung des Ehezeitanteils einer Betriebsrente. Anteilige Berücksichtigung von Zeiten der Teilzeitbeschäftigung. Berücksichtigungsfähige Änderungen durch allgemeine Wertänderung des Ehezeitanteils. Maßgebliche Gehaltsgruppe als individuelle Bemessungsgrundlage der Versorgung
Leitsatz (amtlich)
a) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht.
b) Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind Änderungen der für ein auszugleichendes Anrecht maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) beachtlich, wenn sie auf das Ehezeitende zurückwirken und eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Wertänderung des Ehezeitanteils zur Folge haben (im Anschluss an den Senatsbeschluss v. 14.6.2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).
c) Beruht die Wertänderung eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts nicht auf einer allgemeinen Anpassung bzw. auf einer überindividuellen, auf das Ehezeitende rückwirkenden Änderung der Versorgungsregelung, sondern auf einer besseren Einstufung des Versorgungsberechtigten im bestehenden Gehaltsgefüge, bleibt wegen des Grundsatzes des ehezeitbezogenen Erwerbs die bei Ehezeitende erreichte Gehaltsstufe maßgeblich.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 lit. b, § 1587g Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Familiensenats des OLG Braunschweig vom 6.9.2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 EUR
Gründe
I.
[1] Die Parteien streiten noch um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
[2] Der Ehemann (Antragsteller, geboren am 27.1.1940) und die Ehefrau (Antragsgegnerin, geboren am 17.7.1940) haben am 19.9.1960 die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am 16.3.1982 zugestellten Antrag wurde die Ehe der Parteien durch Urteil des AG - FamG - (rechtskräftig) geschieden und nachfolgend der abgetrennte Versorgungsausgleich geregelt, indem durch Rentensplitting vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund gesetzliche Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 301,68 DM (154,25 EUR) übertragen wurden (bezogen auf den 28.2.1982). Bei der Saldierung der beiderseitigen Versorgungsanrechte hatte das AG - FamG - neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien auch das in der Ehezeit (1.9.1960 bis 28.2.1982, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbene betriebliche Anrecht der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) berücksichtigt.
[3] Der Ehemann war vom 1.10.1969 bis 31.7.1985 und vom 1.9.1986 bis 31.3.2003 bei der VW-AG in Wolfsburg angestellt, seit dem 1.4.1973 auf außertariflicher Basis als sog. "AT-Beschäftigter". Im Zeitraum 1.8.1985 bis 31.8.1986 war er für "Shanghai Volkswagen" in China tätig. Obwohl diese Tätigkeit drei Jahre dauern sollte, kehrte der Ehemann am 1.9.1986 vorzeitig in das Stammwerk der VW-AG nach Wolfsburg zu den vor seinem Auslandseinsatz bestehenden Bedingungen (Gehaltsgruppe AT 14) zurück. Im Jahr 1990 wurde der Ehemann in die Gehaltsgruppe AT 15 hochgestuft. Zum 1.1.1991 stimmte er einer verbesserten Versorgungsregelung der VW-AG für AT-Beschäftigte zu, die einen Versorgungshöchstsatz von 25 % des letzten versorgungsfähigen Bruttoentgelts vorsah. Im Gegenzug musste der Ehemann allerdings u.a. auf die gesonderte Abrechnung von Überstunden verzichten. Seit dem 1.4.2003 bezieht der Ehemann gesetzliche Rentenleistungen und eine Betriebsrente der VW-AG. Die Ehefrau bezieht seit dem 1.4.2004 eine Betriebsrente der VBL.
[4] Mit am 13.1.2003 beim AG - FamG - eingegangenem Schriftsatz hat der Ehemann die Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beantragt. Die Ehefrau hat darauf am 2.10.2003 den schuldrechtlichen Ausgleich der Betriebsrente des Ehemanns beantragt. Im Termin vor dem AG - FamG - haben die Parteien vereinbart, das VBL-Anrecht der Ehefrau nicht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mit den gesetzlichen Rentenanwartschafen des Ehemanns zu verrechnen, sondern erst im schuldrechtlichen Wertausgleich zu berücksichtigen.
[5] Das AG - FamG - hat die Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG dahin abgeändert, dass das Rentensplitting zugunsten der Ehefrau i.H.v. 102,88 EUR (statt 154,25 EUR) durchzuführen ist. Zudem hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geregelt und den Ehemann verpflichtet, zum Ausgleich seiner Betriebsrente bei der VW-AG ab April 2004 eine Ausgleichsrente i.H.v. monatlich 270,28 EUR an die Ehefrau zu zahlen. Dabei hat es den Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente des Ehemanns zeitratierlich mit (1.561,04 EUR x 37,0647 %=) 578,59 EUR bewertet. Den Ehezeitanteil der laufenden VBL-Rente der Ehefrau hat es - ausgehend von der zum 1.1.2002 infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gutgebrachten Startgutschrift - ebenfalls zeitratierlich i.H.v. (272,81 EUR x 13,80 % = 37,65 EUR zzgl. 1 % Wertanpassung seit 1.7.2004 =) 38,03 EUR ermittelt.
[6] Die nur gegen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhobene Beschwerde des Ehemanns hat das OLG zurückgewiesen. Auf den Antrag der Ehefrau hat es den Ehemann verpflichtet, für die Zeit ab 1.10.2007 seinen Rentenanspruch gegen die VW-AG in Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente an die Ehefrau abzutreten.
[7] Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Ehemann vor allem erreichen, dass bei der Bewertung der VW-Betriebsrente die zum 1.1.1991 erfolgte Änderung der Versorgungsordnung für AT-Beschäftigte und seine Höherstufung in die Gehaltsgruppe AT 15 unberücksichtigt bleiben sowie der Ausgleichsanspruch nach § 1587h Nr. 1 BGB herabgesetzt wird.
II.
[8] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
[9] 1. Das OLG hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die betrieblichen Anrechte der Parteien seien auf Antrag der Ehefrau schuldrechtlich auszugleichen. Dabei errechne sich der Ehezeitanteil des VBL-Anrechts nicht rein zeitratierlich nach der Betriebszugehörigkeit der Ehefrau. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ehefrau während der Ehezeit nur in Teilzeit gearbeitet habe, danach aber fast ausschließlich in Vollzeit. Die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung wirkten sich aber dämpfend auf die Höhe der Versorgung aus. Deshalb seien sie entsprechend den für die Beamtenversorgung geltenden Grundsätzen nur anteilig zu berücksichtigen. Die Ehefrau habe dabei bis zum 31.12.2001 eine Beschäftigungszeit von insgesamt 311 Monaten zurückgelegt. Davon entfielen 73 Monate auf eine Halbtagstätigkeit während der Ehe, 20 Monate auf eine Halbtagstätigkeit nach der Ehe und 218 Monate auf eine Vollzeittätigkeit nach der Ehe. Umgerechnet entfielen auf Ehezeit (73 Monate x 0,5 =) 36,5 Monate und auf die Zeit nach Ehezeitende (218 + [20x 0,5] =) 228 Monate mit Vollzeittätigkeit. Deshalb entsprächen die 36,50 Monate während der Ehezeit einem Anteil von 13,8 % (sog. Beschäftigungsquotient) an der Gesamtarbeitszeit von 264,5 Monaten, die der Berechnung der Startgutschrift zugrunde lägen. Die VBL habe wegen der zum 1.1.2002 wirksam gewordenen Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Startgutschrift der Ehefrau zum 31.12.2001 mit 272,81 EUR monatlich errechnet und daraus unter Berücksichtigung des Beschäftigungsquotienten einen Ehezeitanteil von (13,8 % x 272,81 EUR =) 37,65 EUR ermittelt. Wegen der am 1.7.2004 erfolgten Anpassung der VBL-Rente um 1 % habe sich der Ehezeitanteil jedoch auf im Wertausgleich zu berücksichtigende 38,03 EUR erhöht.
[10] Auf Seiten des Ehemanns sei die tatsächlich ausbezahlte VW-Betriebsrente mit einem Ehezeitanteil von 578,59 EUR zu berücksichtigen. Dabei sei nach Ehezeitende kein Karriereknick oder -sprung eingetreten, der es rechtfertige, im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Betriebsrente auf der Basis der zum Ehezeitende noch geltenden Versorgungsordnung zu berechnen. Insbesondere hätten sich in der Berufslaufbahn des Ehemanns auch nach der vorzeitigen Beendigung des China-Aufenthalts keine Besonderheiten ergeben. Seine Karriere bei der VW-AG sei vielmehr so verlaufen, wie sie auch verlaufen wäre, wenn er den Auslandseinsatz nicht vorzeitig abgebrochen hätte. Eine besondere Entwicklung hätte man nur annehmen können, wenn der Ehemann nach der Rückkehr aus China in seiner Position längerfristig zurückgestuft worden wäre. Er sei aber bei seiner Wiedereinstellung in die gleiche Gehaltsstufe wie vor seinem Auslandseinsatz eingestuft worden. Dass der Ehemann hierfür unter Zuhilfenahme des Betriebsrats habe kämpfen müssen, ändere nichts daran, dass sich seine Karriere letztlich relativ geradlinig bis zur Gehaltsgruppe 15 entwickelt habe. Es sei nicht gerechtfertigt, das Überwinden von Schwierigkeiten und Widerständen in einer beruflichen Laufbahn als Karrieresprung zu werten. Ein Karrieresprung liege auch nicht in der späteren Hochstufung des Ehemanns in die Gehaltsgruppe AT 15. Diese entspreche nach mehr als 15-jähriger Tätigkeit im AT-Bereich und der Bewährung in Projektarbeiten einer normalen Karriereentwicklung, zumal der Sprung in die Abteilungsleiterebene dadurch nicht gelungen sei. Eine Besonderheit in der Karriere des Ehemanns ergebe sich auch nicht daraus, dass er nach schwerer Erkrankung weiter gearbeitet, sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung erfolgreich gewehrt und das Angebot auf vorzeitigen Ruhestand abgelehnt habe. Dies alles habe letztlich nur dazu geführt, dass die Karriere des Ehemanns im Großen und Ganzen so verlaufen sei, wie es bei Ehezeitende zu erwarten gewesen sei.
[11] Es sei auch nicht ersichtlich, dass der zum 1.1.1991 mit der VW-AG vereinbarte höhere Rentenquotient von 25 % die Folge eines Karrieresprungs gewesen sei. Auch diese Entwicklung sei im Rahmen des Üblichen geblieben und habe dem entsprochen, was nahezu allen vergleichbaren Mitarbeitern der VW-AG mit den sich daraus ergebenden Vor- und Nachteilen widerfahren sei.
[12] Unter Berücksichtigung der Ehezeitanteile der beiden betrieblichen Anrechte ergebe sich für die Zeit ab April 2004 ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch der Ehefrau von 270,28 EUR (578,59 EUR VW-Rente - 38,08 EUR VBL-Rente: 2). Dabei sei vom jeweiligen Bruttobetrag der Betriebsrenten auszugehen. Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587h Nr. 1 BGB komme im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ausgleichspflichtigen nicht in Betracht, wenn dessen angemessener Unterhalt bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet sei und auf Seiten des Ausgleichsberechtigten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorlägen. Diese Umstände seien auch hier nicht gegeben. Auf den Ausgleichsanspruch entfielen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 43,24 EUR. In dieser Höhe komme eine Kürzung der an die Ehefrau zu zahlenden Ausgleichsrente nicht in Frage, da es sich unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien um keinen nicht mehr hinnehmbaren Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz handle. Der Ehemann könne auch bei ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seinen angemessenen Unterhalt aus den ihm verbleibenden Alterseinkünften bestreiten. Von seiner Betriebsrente i.H.v. netto 1.371,86 EUR verblieben ihm nach Abzug der Ausgleichsrente noch rund 1.101,50 EUR. Zusammen mit der gesetzlichen Rente von rund 1.314 EUR verfüge er dann über rund 2.415 EUR monatlich. Daneben habe der Ehemann als ehemaliger Mitarbeiter der VW-AG einen geldwerten Vorteil aus der Teilnahme am sog. Lease-Car-Verfahren. Dieses ermögliche ihm, gegen ein relativ geringes Entgelt (im Mai 2006 monatlich 152 EUR zzgl. hierauf entfallender Steuern) ein Konzernfahrzeug zu fahren. Soweit der Ehemann eingewandt habe, er müsse in den nächsten Jahren noch für den Unterhalt seiner Kinder aufkommen, sei dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Kinder seien nach seinen Angaben im Dezember 2004 15 bzw. 17 Jahre alt gewesen; zumindest der ältere Sohn sei inzwischen längst volljährig. Welches eigene Einkommen die Kinder hätten, sei aber nicht vorgetragen worden. Verglichen mit dem Ehemann lebe die ausgleichsberechtigte Ehefrau in deutlich ungünstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie verfüge neben der gesetzlichen Rente von brutto 1.076 EUR über eine VBL-Rente von rund 253 EUR. Zusammen mit der Ausgleichsrente des Ehemanns von rund 270 EUR hätte sie Alterseinkünfte i.H.v. rund 1.600 EUR. Schließlich habe der Ehemann nach § 1587i BGB seinen Rentenanspruch gegen die VW-AG antragsgemäß ab Oktober 2007 in Höhe der laufenden Ausgleichsrente an die Ehefrau abzutreten.
[13] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
[14] 2. Die vom OLG angewandte Methode zur Bestimmung des Ehezeitanteils der VBL-Rente ist nicht frei von Rechtsfehlern.
[15] a) Allerdings bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehung des VBL-Anrechts der Ehefrau in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist das betriebliche Anrecht bei der Bestimmung des vom Ehemann durch Rentensplitting (§ 1587b Abs. 1 BGB) auszugleichenden Betrages nicht berücksichtigt worden.
[16] Die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung über den Antrag nach § 10a VAHRG vor dem FamG getroffene Vereinbarung, das grundsätzlich nach §§ 1587a Abs. 1, 1587b Abs. 1 BGB mit den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemanns zu saldierende betriebliche VBL-Anrecht der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unberücksichtigt zu lassen, ist jedoch unwirksam. Denn nach § 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB dürfen zum Schutz der Versorgungsträger vor Manipulationen der Ehegatten durch eine Vereinbarung weder unmittelbar noch mittelbar Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet werden. Das bedeutet u.a., dass trotz einer anders lautenden Vereinbarung gerichtlich keine höhere Quote als 50 % des Wertunterschieds nach Gegenüberstellung der in § 1587a Abs. 2 BGB sowie § 1587a Abs. 5 BGB aufgeführten Versorgungen übertragen oder begründet werden darf (Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rz. 780). Im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist es demnach unzulässig, mittels Vereinbarung betriebliche Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei der Saldierung nach § 1587a Abs. 1 BGB unberücksichtigt zu lassen, um - wie hier - mittelbar den durch Rentensplitting auszugleichenden Betrag zu Lasten des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers über den gesetzlichen Rahmen hinaus zu erhöhen (BGH v. 4.10.1989 - IVb ZB 30/88, FamRZ 1990, 384, 386; v. 7.10.1987 - IVb ZB 4/87, FamRZ 1988, 153, 154; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl., § 1587o BGB Rz. 16).
[17] Das AG - FamG - hat jedoch im Abänderungsverfahren auf der Grundlage der unwirksamen Vereinbarung der Parteien eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich getroffen. Diese ist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen und damit für das OLG bindend (vgl. BGH v. 31.7.2002 - XII ZB 102/00, FamRZ 2002, 1553 [1554]; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587o Rz. 2). Das OLG konnte somit dennoch von der fehlenden Berücksichtigung des VBL-Anrechts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgehen. Dies führt dazu, dass das Anrecht nunmehr schuldrechtlich ausgeglichen werden kann.
[18] b) Auch hat das OLG im Ansatz zutreffend den Ehezeitanteil des VBL-Anrechts, ausgehend von der der Ehefrau zum 1.1.2002 gutgebrachten Startgutschrift, rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 ermittelt.
[19] Mit Wirkung ab 1.1.2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen - an der Beamtenversorgung - orientierten Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein sog. Punktemodell eingeführt (vgl. Wick FamRZ 2008, 1223, 1226). Gemäß § 35 ff. VBLS bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1.1.2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 EUR, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gem. § 35 Abs. 1 VBLS im Wege der Multiplikation mit einem Messbetrag von 4 EUR. Für die vor der Satzungsänderung zum 1.1.2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Die sog. rentennahen Versicherten - die am 1.1.2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatten und zu denen auch die am 27.1.1940 geborene Ehefrau gehört - erhalten nach §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS Besitzstandsschutz, indem ihre bis zum 31.12.2001 auf der Grundlage des alten Rechts erworbenen Anwartschaften in Form einer sog. Startgutschrift ermittelt und ihrem Versorgungskonto im neuen System gutgeschrieben werden (Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rz. 109 ff.). Diese Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge ist wirksam (BGH, Urt. v. 24.9.2008 - IV ZR 134/07, FamRZ 2009, 36; vgl. für die Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte BGHZ 174, 127, 172 ff., s. hierzu die Zusammenfassung des Urteils von Borth in FamRZ 2008, 395 ff.).
[20] Die unterschiedliche Berechnung der vor und nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Versorgungsanwartschaften hat zur Folge, dass der Ehezeitanteil eines Anrechts ggf. zweistufig zu berechnen ist. Soweit das Rentenanrecht bei einer Zusatzversorgungskasse als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember Ende 2001 ermittelt ist, ist dessen Ehezeitanteil nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versorgungspunkten beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 EUR ergibt (vgl. BGH v. 14.1.2009 - XII ZB 178/05, FamRZ 2009, 591, 594; v. 25.4.2007 - XII ZB 206/06, FamRZ 2007, 1084, 1085). Weil vorliegend die Ehezeit (1.9.1960 bis 28.2.1983) vollständig vor dem 1.1.2002 als dem für den Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes maßgeblichen Stichtag liegt, berechnet sich der Ehezeitanteil im Versorgungsausgleich rein zeitratierlich aus der Startgutschrift anhand des Verhältnisses der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001.
[21] c) Das OLG hat indessen bei der zeitratierlichen Bestimmung des Ehezeitanteils die phasenweise Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau zu Unrecht dadurch berücksichtigt, dass es die gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehe bis Ende 2001 um einen "Gesamtbeschäftigungsquotienten Ehezeit" (0,5) und die gesamte gesamtversorgungsfähige Ehezeit bis Ende 2001 um einen "Gesamtbeschäftigungsquotienten insgesamt" (0,85) prozentual gekürzt hat. Diese Berechnungsmethode ist der Bewertung beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB entlehnt, wonach sich der Ehezeitanteil eines solchen Anrechts nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden "ruhegehaltsfähigen Dienstzeit" zu der "Gesamtzeit" bemisst. Dabei sind nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG zu berücksichtigende Dienstzeiten mit Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil "ruhegehaltfähig", der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Bewertungsregel in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB ermöglicht es deshalb durch die Verwendung des Begriffs "ruhegehaltsfähige Dienstzeit" und die darin liegende Bezugnahme auf das Beamtenversorgungsrecht, ein in der Ehezeit bestehendes Teilzeitbeschäftigungsverhältnis im Verhältnis zur sonstigen Beschäftigungszeit anders zu gewichten (vgl. Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587a Rz. 300; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rz. 113).
[22] aa) Dieser Rechenweg lässt sich indessen auf die zeitratierliche Ermittlung des Ehezeitanteils einer nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu bewertenden Betriebsrente nicht übertragen. Die sich an § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientierende Bewertungsregel knüpft ausschließlich an die Zeiten der Betriebszugehörigkeit bzw. mit diesen gleichgestellten Zeiten an (bei den Startgutschriften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes somit an die gesamtversorgungsfähige Zeit). Für die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist aber bereits begrifflich nur auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses abzustellen; Art und Umfang der Tätigkeit für das Unternehmen sind für ihre Bemessung unerheblich (Blomeyer/Otto Betriebsrentengesetz 4. Aufl. Rz. 276). Deshalb ist bei der zeitratierlichen Bewertung betrieblicher Anrechte auch keine Differenzierung nach Zeiten des Erwerbs größerer oder geringerer Anteile der Versorgung möglich; auch ein Teilzeitbeschäftigter steht mit dem betreffenden Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis. Eine Teilzeitbeschäftigung kann damit keine Kürzung der Zeit der Betriebszugehörigkeit bewirken (vgl. Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rz. 310; Johannsen/Henrich/Hahne BGB, 4. Aufl., § 1587a Rz. 190; Staudinger/Rehme, a.a.O., Rz. 301). Gegen dieses - verglichen mit § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB - starre Bewertungsschema bestehen auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn es ermöglicht im formalisierten Versorgungsausgleich die einheitliche Bewertung von verschieden ausgestalteten Anrechten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Staudinger/Rehme, a.a.O., Rz. 302).
[23] bb) Die Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau ist zudem bereits bei der Ermittlung der Startgutschrift ausreichend berücksichtigt worden. Als sog. rentennahe Versicherte hat die Ehefrau nach §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS in ihrer Startgutschrift die Anwartschaft gutgeschrieben bekommen, die sie als Versorgungsrente aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem erhalten hätte, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr im öffentlichen Dienst tätig gewesen und dann in Rente gegangen wäre (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt, a.a.O., Rz. 123). In dieser Berechnung sind über § 43a VBLS a.F. auch die bis zum 31.12.2001 zurückgelegten Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung enthalten. Nach dieser Vorschrift war nämlich ein sog. Gesamtbeschäftigungsquotient zu bilden. Lag dieser wegen einer Teilzeittätigkeit oder einer Beurlaubung unter 1,0, hatte dies eine Kürzung der für die Bestimmung der Versorgungsrente maßgeblichen Gesamtversorgung zur Folge (Beckmann Zusatzversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes 4. Aufl. S. 63 ff.).
[24] d) Die zum 1.4.2004 der Ehefrau bewilligte VBL-Rente belief sich auf 296,12 EUR, wovon 272,80 EUR auf die zum 1.1.2002 gutgebrachte Startgutschrift entfielen. Der Ehezeitanteil der Betriebsrente betrug zu diesem Zeitpunkt deshalb (73 Monate [gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehe bis Ende 2001] : 311 Monate [gesamte gesamtversorgungsfähige Zeit bis Ende 2001] x 100 = 23,47 % x 272,80 =) 64,03 EUR. Im Rahmen der festzusetzenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist allerdings für die Zeit ab 1.7.2004 zu berücksichtigen, dass laufende Betriebsrenten der VBL nach § 39 VBLS jedes Jahr zum 1. Juli um 1 % erhöht werden.
[25] 5. Auch den Ehezeitanteil der VW-Betriebsrente des Ehemanns hat das OLG unzutreffend ermittelt.
[26] a) Im Ansatz zu Recht hat das OLG allerdings die schuldrechtlich auszugleichende VW-Betriebsrente nach Maßgabe der seit 1.1.1991 für AT-Beschäftigte geltenden (verbesserten) Versorgungsregelung bestimmt.
[27] aa) Für die Ermittlung der Höhe der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587a BGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgeblich sind. Soweit sich der Wert eines Anrechts nach Ende der Ehezeit geändert hat oder Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen. Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (BGH v. 24.6.2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; v. 11.6.2008 - XII ZB 154/07, FamRZ 2008, 1512 [1513]; v. 5.11.2008 - XII ZB 217/04, FamRZ 2009, 205, 207). Als berücksichtigungsfähige Wertänderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten. Hauptsächlich sind das Veränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (BGH v. 24.6.2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; v. 11.6.2008 - XII ZB 154/07, FamRZ 2008, 1512 [1513]; v. 5.11.2008 - XII ZB 217/04, FamRZ 2009, 205, 207). Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1528 [1529]; Borth, a.a.O., 4. Aufl. Rz. 645; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587g Rz. 18; Wick, a.a.O., 2. Aufl. Rz. 335c; vgl. für die Berücksichtigung einer nach Ehezeit geänderten Versorgungsordnung im Zeitpunkt der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich BGH v. 9.7.1986 - IVb ZB 32/83, FamRZ 1986, 976, 978).
[28] Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erheblichen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten (BGH v. 24.6.2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; v. 11.6.2008 - XII ZB 154/07, FamRZ 2008, 1512 [1513]; v. 5.11.2008 - XII ZB 217/04, FamRZ 2009, 205, 207).
[29] bb) Nach diesen Maßstäben hat das OLG den nachehezeitlichen Anstieg der betrieblichen Anwartschaften des Ehemanns infolge der zum 1.1.1991 zugunsten aller AT-Beschäftigten geänderten Versorgungsordnung zu Recht berücksichtigt.
[30] Der Ehemann ist seit dem 1.4.1973 und damit bereits zum Stichtag Ehezeitende (28.2.1983) außertariflich bezahlter Mitarbeiter der VW-AG gewesen. Nach Ehezeitende ist es am 1.1.1991 zu einer generellen Erhöhung der Versorgungszusagen für sog. AT-Beschäftigte gekommen. Die entsprechenden Versorgungszusagen wurden ab diesem Zeitpunkt durch eine Änderung der Versorgungsordnung kollektiv aufgewertet. Die Betriebsrente für AT-Mitarbeiter setzt sich seitdem für die ersten fünf Jahre der Betriebszugehörigkeit aus 5,0 % (statt 4,4 %) und für jedes weitere Dienstjahr aus 1,0 % (statt 0,4 %) des letzten versorgungsfähigen Bruttoentgelts (Durchschnittsverdienst der letzten zwölf vollen Kalendermonate vor Beginn der Versorgung) zusammen. Der Höchstsatz beträgt 25 % (statt 22,4 %). Eine solche nachehezeitliche, nicht auf individuellen Umständen des Versicherten beruhende Veränderung der Versorgungsordnung, die rückwirkend die für den Stichtag Ehezeitende maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ändert und deshalb Einfluss auf den Wert des Ehezeitanteils hat, ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. zur VW-Betriebsrente Senatsbeschluss v. 24.6.2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).
[31] cc) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, die rückwirkende Änderung der Versorgungsordnung sei unbeachtlich, weil ihre Wirksamkeit von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig gewesen sei und diese im Gegenzug die Möglichkeit verloren hätten, Überstunden gesondert abzurechnen. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hängt die Berücksichtigung einer auf das Ehezeitende rückwirkenden Änderung der Versorgungsordnung nicht davon ab, ob die Änderung auch ohne die jeweilige Zustimmung der betroffenen Versorgungsberechtigten wirksam wäre. Ebenso steht einer Berücksichtigung nicht grundsätzlich entgegen, dass mit der geänderten Versorgungsordnung Nachteile für den Versorgungsberechtigten in anderen Bereichen einhergehen (wie hier dem Wegfall der gesonderten Abrechnung von Überstunden). Entscheidend für eine nach § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB zu beachtende Wertänderung ist wegen des Grundsatzes des rein ehezeitbezogenen Erwerbs vielmehr, dass die vom Arbeitgeber angebotene und auf das Ehezeitende rückwirkende Verbesserung der Rechtsgrundlagen eines betrieblichen Anrechts aus allgemeinen, überindividuellen Gründen erfolgt ist und keine Anerkennung für besondere, nach Ehezeitende erbrachte Leistungen des einzelnen Arbeitnehmers darstellt. So liegt der Fall hier. Die auf das Ehezeitende rückwirkende Änderung der Versorgungsordnung der VW-AG diente allein der Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung für AT-Beschäftigte. Sie wurde nach Auskunft der VW-AG grundsätzlich allen AT-Beschäftigten angeboten und von den betreffenden Mitarbeitern auch ausnahmslos angenommen.
[32] dd) Ohne Erfolg bleibt zudem der Einwand der Rechtsbeschwerde, bei der Wiedereinstellung des Ehemanns auf AT-Basis nach seiner Rückkehr aus China habe es sich um ein unvorhersehbares Ereignis gehandelt; er habe nämlich seine Auslandstätigkeit wegen Unstimmigkeiten mit der Geschäftsleitung vorzeitig abbrechen und nachfolgend um seine Wiedereinstellung in Deutschland kämpfen müssen.
[33] Bei einem planmäßigen Verlauf des am 1.8.1985 begonnenen Einsatzes für "Shanghai Volkswagen" wäre der Ehemann nach drei Jahren wieder als AT-Beschäftigter in das VW-Stammwerk nach Wolfsburg zurückgekehrt. Da der Ehemann aber trotz seiner vorzeitigen Rückkehr aus China (wie ursprünglich geplant) als AT-Mitarbeiter in Wolfsburg zu den vor seinem Weggang bestehenden Bedingungen - unter Anrechnung seiner im Ausland verbrachten Zeit als der Betriebszugehörigkeit gleichgestellten Zeit - weiterbeschäftigt wurde, ist auch keine Wertveränderung seines betrieblichen Anrechts durch einen Karriereknick eingetreten. Die bloße Gefahr, dass der Ehemann nach Ehezeitende seinen Status als AT-Beschäftigter verlieren und es zu Versorgungseinbußen kommen könnte, ist für die Bewertung der VW-Betriebsrente im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbeachtlich. Denn nach § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB können nur solche nachehezeitlichen Umstände Berücksichtigung finden, die auch tatsächlich zu einer Wert- oder Bestandsveränderung des auszugleichenden Anrechts geführt haben. Deshalb spielt auch der Vortrag des Ehemanns für die Bewertung seiner Betriebsrente keine Rolle, er habe trotz Herzinfarkts und Krebserkrankung weiter gearbeitet und sich mit 55 Jahren noch arbeitsgerichtlich gegen eine betriebsbedingte Kündigung erfolgreich gewehrt.
[34] b) Soweit das OLG indessen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die nach Gehaltsgruppe AT 15 bemessene Betriebsrente zugrunde gelegt hat, kann dies keinen Bestand haben. Die Höherstufung des Ehemannes von Gehaltsgruppe AT 14 in die Gruppe AT 15 erfolgte im Jahr 1990 und damit nach Ehezeitende. Da aber § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB das Erfordernis des rein ehezeitbezogenen Erwerbs eines auszugleichenden Anrechts nicht durchbricht, bleiben - wie im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - die bei Ehezeitende gegebenen individuellen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung maßgebend. Zu diesen individuellen Bemessungsgrundlagen gehört auch die für die Versorgungshöhe maßgebliche Gehaltsgruppe. Beruht deshalb die Wertänderung eines Versorgungsanrechts nicht auf allgemeinen Einkommensverbesserungen (z.B. tariflichen Steigerungen) oder auf rückwirkenden Änderungen der Versorgungsordnung, sondern auf einer besseren Einstufung in dem bestehenden Gehaltsgefüge, ist wegen des Grundsatzes des ehezeitbezogenen Erwerbs weiterhin die bei Ehezeitende erreichte Stufe maßgeblich (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 810, 812; Borth, a.a.O., Rz. 628; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587g Rz. 16; Wick, a.a.O., Rz. 336).
[35] c) Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der schuldrechtlich auszugleichenden VW-Betriebsrente des Ehemanns ist somit fiktiv von einem versorgungsfähigen Bruttogehalt nach Maßgabe der Gehaltsgruppe AT 14 auszugehen. Daran anknüpfend sind aber nach § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB die allgemeinen Anpassungen des betrieblichen Anrechts an die wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. Entgegen der Annahme des OLG hat sich die VW-Betriebsrente in dem hier maßgeblichen Zeitraum ab April 2004 nicht rein statisch entwickelt. Nach den vom Ehemann vorgelegten Bezügemitteilungen ist zumindest im Jahre 2006 eine allgemeine Anpassung der Betriebsrente erfolgt.
[36] 5. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das OLG zurückzuverweisen, damit es den Ehezeitanteil des betrieblichen Anrechts des Ehemanns fiktiv auf der Basis eines versorgungsfähigen Bruttoentgelts nach Gehaltsgruppe AT 14 ermittelt und davon ausgehend - unter Beachtung des zugunsten des Ehemanns als alleinigem Beschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius - den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch der Ehefrau neu berechnet.
[37] Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
[38] Der Ehemann hat angegeben, seinen beiden Kindern und seiner arbeitslosen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig zu sein. In Anbetracht der dem Ehemann nach einem schuldrechtlichen Wertausgleich verbleibenden Renteneinkünfte wird das OLG deshalb bei einer erneuten Entscheidung in tatrichterlichem Ermessen unter Abwägung aller bedeutsamen Umstände zu prüfen haben, ob und inwieweit eine Beschränkung des schuldrechtlichen Wertausgleichs nach § 1587h Nr. 1 BGB in Betracht kommt. Die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Wertausgleichs nach § 1587h Nr. 1 BGB können - nicht nur hinsichtlich der zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - vorliegen, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen eigenen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte wäre dabei auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehemannes gegeben, sofern durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sein angemessener Bedarf und der angemessene Bedarf der ihm gegenüber - neben dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zumindest gleichrangig - Unterhaltsberechtigten gefährdet wäre. Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (vgl. näher BGH v. 5.11.2008 - XII ZB 217/04, FamRZ 2009, 205, 208 ff.).
Fundstellen
Haufe-Index 2218810 |
NJW 2009, 3434 |
BGHR 2009, 1157 |
EBE/BGH 2009 |
FamRZ 2009, 1738 |
ZAP 2009, 1129 |
FPR 2009, 533 |
MDR 2009, 1280 |
FF 2009, 512 |
FamRB 2009, 340 |