Leitsatz (amtlich)
Beruht die vollziehbare Ausreisepflicht auf einer Ausweisungsverfügung, haben die Haftgerichte nicht nur den Erlass und die Bekanntmachung der Verfügung zu prüfen, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Vollziehbarkeit. Dabei haben die Haftgerichte in erster Linie nur den erforderlichen äußeren Tatbestand festzustellen. Dagegen haben sie, von Fällen evidenter Rechtsverletzung abgesehen, nicht zu prüfen, ob der festgestellte äußere Tatbestand einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung den verwaltungsrechtlichen Anforderungen genügt; dies ist allein Aufgabe der VG (Einschränkung von BGH, Beschl. v. 21.8.2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rz. 9).
Normenkette
AufenthG § 106 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 16.01.2018; Aktenzeichen 63 T 49/18) |
AG Erding (Entscheidung vom 04.12.2017; Aktenzeichen 9 XIV 54/17 (B)) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Landshut - 6. Zivilkammer - vom 16.1.2018 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
Rz. 1
I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Januar 2016 nach Deutschland ein und stellte am 21.4.2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 6.3.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag ab und forderte den Betroffenen auf, Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, unter Androhung der Abschiebung für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist und unter Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die in dem hier relevanten Teil wie folgt lautet:
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Augsburg ... erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs bei dem Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte, den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch ... zu richten. ..."
Rz. 2
Mit Schreiben vom 9.5.2017 bat die beteiligte Behörde den Betroffenen zur Vorsprache und forderte ihn zugleich auf, bis zum 30.5.2017 bei dem afghanischen Generalkonsulat in München vorzusprechen und einen Passantrag zu stellen. Das Schreiben konnte dem Betroffenen nicht zugestellt werden. Dieser erschien zu dem Termin nicht. Am 15.9.2017 wurde er von Frankreich, wohin er sich zwischenzeitlich abgesetzt hatte, nach Deutschland überstellt. Bei seiner Vorsprache am 9.10.2017 belehrte ihn die beteiligte Behörde erneut über seine Passpflicht und seine Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung und Vorlage von Identitätspapieren. Sie forderte ihn auf, bis zum 30.11.2017 bei dem afghanischen Generalkonsulat vorzusprechen und einen Passantrag zu stellen. Der Betroffene erklärte dabei, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Da sich der Betroffene seit dem 24.10.2017 nicht mehr in seiner Unterkunft aufhielt, wurde er erneut zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Er war wieder in Frankreich untergetaucht und wurde am 4.12.2017 erneut von dort nach Deutschland überstellt. Bei dem Generalkonsulat hatte er nicht vorgesprochen. Bei seiner Überstellung nach Deutschland wurde der Betroffene aufgrund einer zuvor erlassenen einstweiligen Anordnung festgenommen.
Rz. 3
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das AG am 4.12.2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Afghanistan bis zum 31.1.2018 angeordnet. Am 27.12.2017 hat der Betroffene bei dem VG Klage gegen den Bescheid des Bundesamts erhoben und sie u.a. darauf gestützt, die Rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft, weil es dort heiße, die Klage müsse in deutscher Sprache "abgefasst" sein. Damit werde der falsche Eindruck vermittelt, die Klage müsse schriftlich abgefasst sein und dürfe nicht mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des VG erhoben werden. Deshalb sei die Klage nicht verfristet; sie entfalte aufschiebende Wirkung. Das LG hat die hierauf gestützte Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung des AG zurückgewiesen. Der Betroffene ist dennoch nicht nach Afghanistan abgeschoben worden, weil er gegen die Verweigerung des Eilrechtsschutzes Verfassungsbeschwerde bei dem BVerfG eingelegt und dieses mit einer einstweiligen Anordnung vom 22.1.2018 (2 BvR 80/18, juris) die Abschiebung des Betroffenen untersagt hat. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene die Feststellung erreichen, dass der Vollzug der durch das AG angeordneten Haft ihn in seinen Rechten verletzt hat.
Rz. 4
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Rz. 5
1. Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung des AG für rechtmäßig. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig, weil seine Klage zum VG verfristet sei und deshalb keine aufschiebende Wirkung habe. Es folge insoweit der Ansicht des VG, nach dessen Auffassung die Rechtsmittelbelehrung in dem Bescheid des Bundesamtes nicht zu beanstanden sei. Mit dem Zusatz, die Klage müsse in deutscher Sprache abgefasst sein, solle der regelmäßig fremdsprachige Asylbewerber lediglich darauf hingewiesen werden, dass die Gerichtssprache Deutsch sei. Eine darüber hinausgehende, unzutreffende Einschränkung, dass die Klage nur schriftlich erhoben werden könne, sei darin nicht zu sehen. Die übrigen Voraussetzungen für den Erlass der Haftanordnung hätten vorgelegen.
Rz. 6
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung in seinen Rechten nicht verletzt worden. Weder das AG noch das Beschwerdegericht waren verpflichtet, die angeordnete Haft nach Eingang der Mitteilung aufzuheben, der Betroffene habe am 27.12.2017 Klage zum VG erhoben.
Rz. 7
a) Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig gewesen, ist nicht zu beanstanden.
Rz. 8
aa) Die Haftgerichte haben allerdings zu prüfen, ob der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist. Beruht die vollziehbare Ausreisepflicht - wie hier - auf einer Ausweisungsverfügung, umfasst diese Prüfung auch die Feststellung, ob die Ausweisungsverfügung erlassen und vollziehbar ist (BGH, Beschl. v. 21.8.2019 - V ZB 60/17, InfAuslR 2020, 28 Rz. 10; v. 21.8.2019 - V ZB 174/17, juris Rz. 8). Diese Feststellung wiederum umfasst nicht nur den Erlass und die Bekanntmachung der Verfügung, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Vollziehbarkeit (BGH, Beschl. v. 21.8.2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rz. 8). Dabei haben die Haftgerichte in erster Linie den erforderlichen äußeren Tatbestand festzustellen. Im vorliegenden Fall gehören dazu die Prüfung, ob die von dem Betroffenen erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat und, weil der Eintritt der aufschiebenden Wirkung seinerseits von der Wahrung der Klagefrist abhängt, auch die Feststellung, wann der Bescheid zugestellt und ob er mit der vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist. Dagegen haben sie, von Fällen evidenter Rechtsverletzung abgesehen, nicht zu prüfen, ob der festgestellte äußere Tatbestand einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung den verwaltungsrechtlichen Anforderungen genügt. Dies ist allein Aufgabe der VG (vgl. BGH, Beschl. v. 7.4.2020 - XIII ZB 53/19, juris Rz. 12 zur Frage der Rücknahmepflicht von EU-Mitgliedstaaten bei der Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung). Die Haftgerichte haben vielmehr den Rechtsstandpunkt der beteiligten Behörde zugrunde zu legen. Soweit dem Beschluss des BGH vom 21.8.2019 (V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rz. 9) insoweit die Pflicht der Haftgerichte zu einer weitergehenden Prüfung entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest.
Rz. 9
bb) Danach ist die Annahme des Beschwerdegerichts, der Betroffene sei aufgrund des ablehnenden Bescheids des Bundesamts vom 6.3.2017 vollziehbar ausreisepflichtig, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung der beteiligten Behörde, die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung genüge den rechtlichen Anforderungen, war dieser Bescheid vollziehbar. Denn danach hatte der Betroffene die Klagefrist versäumt. Ob diese Auffassung, wie das Beschwerdegericht im Anschluss an die Auffassung des zuständigen VG in einem neben dem Klageverfahren eingeleiteten Verfahren des einstweiligen Verwaltungsrechtschutzes angenommen hat, zutrifft, ist nicht im Sicherungshaftverfahren, sondern in dem maßgeblichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Die Haftgerichte haben hierzu keine Stellung zu beziehen, sondern bei der Prognose zu prüfen, wann und wie die VG entscheiden und ob sich hieraus hinreichende Anhaltspunkte für ein Scheitern der vorgesehenen Abschiebung ergeben (dazu näher unten Rz. 12 f.).
Rz. 10
b) Nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung des Betroffenen auch, dass die gegen ihn angeordnete Sicherungshaft weder im Abhilfeverfahren vor dem AG noch im weiteren Verfahren vor dem Beschwerdegericht deshalb aufgehoben worden ist, weil er am 29.12.2017 die bei dem VG mit Schriftsatz vom 27.12.2017 erhobene Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vorgelegt hatte.
Rz. 11
aa) Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist allerdings der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Eine Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nicht aufrechterhalten werden, wenn sich ergibt, dass eine Abschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann. Ein die Freiheitsentziehung anordnender Beschluss ist deshalb in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen darauf zu untersuchen, ob der Grund für die Freiheitsentziehung entfallen ist. Ergeben sich nach Anordnung der Haft für das Gericht hinreichende Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung möglicherweise nicht (mehr) vorliegen, hat es deshalb gem. § 26 FamFG den Sachverhalt aufzuklären. Das gilt auch für das AG, das zu prüfen hat, ob es einer Beschwerde des Betroffenen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG abhilft (zum Ganzen: BGH, Beschl. v. 15.9.2016 - V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824 Rz. 4 f.) und das Beschwerdegericht, das im weiteren Verfahren über die Fortdauer der Haft zu entscheiden hat (BGH, Beschl. v. 10.4.2014 - V ZB 110/13, juris Rz. 7; v. 20.10.2016 - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.] = juris Rz. 13; v. 20.9.2018 - V ZB 102/16, NJW-RR 2019, 391 [Ls.] = juris Rz. 30).
Rz. 12
bb) Daraus folgt aber nicht, dass die Haftgerichte eine gegen den Betroffenen angeordnete Sicherungshaft aufheben müssten, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht von der Rechtzeitigkeit der von dem Betroffenen gegen die Ausweisungsverfügung erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage abhängt und die Rechtslage umstritten ist. Im Rahmen der nach § 62 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 4 AufenthG anzustellenden Prognose haben die Haftgerichte nämlich nicht zu prüfen, ob die beteiligte Behörde die Abschiebung des Betroffenen in einen anderen Staat zu Recht betreibt, ob die von dem Betroffenen erhobene Klage gegen die Ausweisungsverfügung bei umstrittener Rechtslage aufschiebende Wirkung hat und ob sie ggf. in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren hergestellt werden muss. Das widerspräche der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen den Verwaltungs- und den Haftgerichten. Die Haftgerichte haben nur zu prüfen, ob der Betroffene - wie hier - ein verwaltungsgerichtliches Überprüfungsverfahren eingeleitet hat und ob sich aus dem Fort- bzw. Ausgang dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergibt, dass die vorgesehene Abschiebung voraussichtlich nicht wird durchgeführt werden können.
Rz. 13
Eine solche negative Prognose kann in Ausnahmefällen schon allein aufgrund der Einleitung des Verfahrens gerechtfertigt sein, nämlich dann, wenn regelmäßig damit zu rechnen ist, dass die Anträge auch Erfolg haben. Dies ist bei Eilanträgen an die VG gegen die Abschiebung in bestimmte Länder angenommen worden (bejaht etwa für Griechenland: BGH, Beschl. v. 25.2.2010 - V ZB 172/09 FGPrax 2010, 150 Rz. 25-27; v. 15.7.2010 - V ZB 10/10, NVwZ 2011, 127 Rz. 13; v. 21.10.2010 - V ZB 96/10, juris Rz. 16; v. 3.2.2011 - V ZB 12/10, juris Rz. 9 f.; verneint dagegen etwa für die Russische Föderation: BGH, Beschl. v. 12.5.2011 - , juris Rz. 20). Von diesen Sonderfällen abgesehen, haben die Haftgerichte abzuwarten, wie die VG entscheiden (BGH, Beschl. v. 20.9.2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rz. 18 m.w.N.).
Rz. 14
cc) Daran haben sich die Haftgerichte hier gehalten. Eine gefestigte Rechtsprechung der VG zu Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fällen, in denen der Bescheid des Bundesamtes mit der hier verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, gab es bis zur Entscheidung des BVerfG über den Eilantrag des Betroffenen im Verfassungsbeschwerdeverfahren vom 22.1.2018 (2 BvR 80/18, juris) nicht. Die Haftgerichte durften nach dem Ergebnis eines vorausgegangenen Verfahrens vor dem von dem Betroffenen auch jetzt angerufenen VG davon ausgehen, dass dieses die von dem Bundesamt verwendete Rechtsbehelfsbelehrung als rechtmäßig ansehen würde. Anhaltspunkte dafür, dass das VG dem Eilantrag des Betroffenen - wie allerdings nach dem Beschluss des BVerfG vom 22.1.2018 objektiv geboten - deshalb stattgeben würde, weil die Frage zwischen den VG umstritten ist, hatten die Haftgerichte nicht. Angesichts der dienenden Funktion der Sicherungshaft, die die Durchsetzung der Ausreisepflicht durch die beteiligte Behörde unter den gesetzlichen Voraussetzungen absichern, aber nicht die Vorwegprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvollstreckung ermöglichen soll, mussten sie die Sicherungshaft gegen den Betroffenen auch nicht im Vorgriff auf eine - tatsächlich auch nicht getroffene - Aussetzung der Vollziehung des Bescheids des Bundesamts aufheben. Daran ändert es nichts, dass das BVerfG in dem von dem Betroffenen gegen die Verweigerung des einstweiligen Rechtsschutzes durch das VG eingeleiteten Verfassungsbeschwerdeverfahren eine einstweilige Anordnung erlassen und angeordnet hat, die Abschiebung einstweilen auszusetzen. Diese Entscheidung sowie die abschließende Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen hat das BVerfG nämlich damit begründet, dass die für die Gewährung des Eilrechtsschutzes zuständigen VG richtigerweise Eilrechtsschutz hätten gewähren müssen, weil die Rechtsfrage in der Verwaltungsgerichtsbarkeit umstritten war und dem Betroffenen durch die Abschiebung erhebliche Nachteile drohten (Beschlüsse v. 22.1.2018 - 2 BvR 80/18, juris Rz. 5 f.; v. 20.11.2018 - 2 BvR 80/18, juris Rz. 8, 10).
Rz. 15
3. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Fundstellen
NVwZ 2021, 342 |
InfAuslR 2020, 446 |
JZ 2020, 662 |
JZ 2020, 669 |