Leitsatz (amtlich)

Auch in Freiheitsentziehungssachen kann ein Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden, dass das Haftgericht für die Haftanordnung nicht zuständig gewesen sei. Die Rüge der fehlenden Zuständigkeit ist im Rechtsmittelverfahren jedoch dann zu berücksichtigen, wenn das Haftgericht seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hat.

 

Normenkette

FamFG § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 14.09.2018; Aktenzeichen 2-29 T 291/18)

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.08.2018; Aktenzeichen 934 XIV 1169/18 B)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 14.9.2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen worden ist.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des AG Frankfurt/M. vom 7.8.2018 den Betroffenen auch in seinen Rechten verletzt hat, soweit Sicherungshaft im Zeitraum vom 12.9.2018, 14.45 Uhr, bis zum 14.9.2018 angeordnet worden ist.

Von den im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Betroffenen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten tragen der Betroffene 7 % und der Landkreis Vechta 93 %. Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Betroffenen tragen der Betroffene 60 % und der Landkreis Vechta 40 %. Weitere gerichtliche Kosten werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.

 

Gründe

Rz. 1

I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 23.11.2016 lehnte das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag ab und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an. Nachdem sich der Betroffene zwischenzeitlich in Belgien aufgehalten hatte, wurde er am 7.7.2018 in Frankfurt/M. festgenommen und dort zunächst in Untersuchungshaft genommen.

Rz. 2

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das AG Frankfurt/M. mit Beschluss vom 1.8.2018 im Wege einer einstweiligen Anordnung Abschiebungshaft bis längstens zum 15.8.2018 angeordnet. Der Betroffene wurde noch am selben Tag in die Justizvollzugsanstalt Hannover, Abteilung Langenhagen, verbracht. Nach Eingang eines weiteren Antragsschreibens der beteiligten Behörde an das AG Frankfurt/M. vom 6.8.2018 hat dieses mit Beschluss vom 7.8.2018 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 17.9.2018 angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das LG mit - am 18.9.2018 berichtigtem - Beschluss vom 14.9.2018 festgestellt, dass der Beschluss des AG vom 7.8.2018 den Betroffenen in der Zeit vom 7.8.2018 bis zum 12.9.2018, 14.45 Uhr, in seinen Rechten verletzt hat; im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen.

Rz. 3

Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, soweit seine Beschwerde gegen den Beschluss des AG zurückgewiesen worden ist, sowie die Feststellung, dass die Entscheidungen des AG und des Beschwerdegerichts ihn auch insoweit in seinen Rechten verletzt haben. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

Rz. 4

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.

Rz. 5

1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft im Zeitraum ab dem 12.9.2018, 14.45 Uhr, vor. Zwar habe der Beschluss des AG den Betroffenen bis dahin in seinen Rechten verletzt, da der Haftantrag der beteiligten Behörde den Begründungserfordernissen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht entsprochen habe. Dieser Mangel sei jedoch mit Abschluss der gerichtlichen Anhörung des Betroffenen zum ergänzenden Vortrag der beteiligten Behörde am 12.9.2018 geheilt worden. Im Übrigen sei die Haftanordnung durch das AG rechtmäßig gewesen, denn der Betroffene sei aufgrund des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.11.2016, der ihm gem. § 181 ZPO wirksam zugestellt worden sei, vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Da der Betroffene über seine Identität getäuscht und erklärt habe, dass er sich der Abschiebung entziehen werde, habe der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 20.8.2019 geltenden Fassung vorgelegen.

Rz. 6

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nur zum Teil stand.

Rz. 7

a) Der Beschluss des AG vom 7.8.2018 hat den Betroffenen über den vom Beschwerdegericht festgestellten Zeitraum hinaus auch bis zum 14.9.2018 in seinen Rechten verletzt. Zutreffend ist das Beschwerdegericht zwar davon ausgegangen, dass der Haftantrag der beteiligten Behörde den Begründungserfordernissen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht entsprochen hat. Weiter hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass der Mangel des Haftantrags durch die ergänzenden Angaben der beteiligten Behörde im Beschwerdeverfahren geheilt worden ist. Diese Heilung ist jedoch nicht bereits mit der Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht eingetreten, sondern erst mit dessen Entscheidung über die Fortdauer der Haft (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rz. 6; Beschl. v. 25.10.2018 - V ZB 59/18, juris Rz. 7), also mit dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 14.9.2018.

Rz. 8

b) Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

Rz. 9

aa) Keinen Erfolg hat die Rüge, das AG Frankfurt/M. sei örtlich unzuständig gewesen.

Rz. 10

(1) Nach § 65 Abs. 4 FamFG kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dasselbe gilt gem. § 72 Abs. 2 FamFG für die Rechtsbeschwerde.

Rz. 11

(a) Diese im Zuge des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (FGG-Reformgesetz - FGG-RG, BGBl. I 2586) eingeführten Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsmittelgerichte von rein prozessualen Streitigkeiten entlasten und zugleich vermeiden, dass die von den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/6308, 206, 210 unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Einführung der Parallelvorschrift in § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001, BGBl. I 1887, vgl. BT-Drucks. 14/4722, 113).

Rz. 12

Da die besonderen Vorschriften der §§ 415 ff. FamFG keine abweichende Regelung vorsehen, finden die §§ 65 Abs. 4, 72 Abs. 2 FamFG auch in Freiheitsentziehungssachen Anwendung.

Rz. 13

(b) Dies steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in Einklang mit höherrangigem Recht, insb. mit den Verfahrensgrundrechten der Art. 104 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 1 GG. Zwar verlangt der in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte Richtervorbehalt, dass eine Entscheidung über eine Freiheitsentziehung von dem gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 GG getroffen wird. Entscheidet nicht der gesetzliche Richter über eine Freiheitsentziehung, ist zugleich auch ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG gegeben (BVerfGE 14, 156, 162; BeckOK/GG/Radtke [1.12.2019], Art. 104 Rz. 10; Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl., Art. 104 Rz. 8; Maunz/Dürig/Mehde, GG, 86. EL, Art. 104 Rz. 78). Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 GG folgt jedoch nicht daraus, dass das Gericht des ersten Rechtszugs über die Frage seiner Zuständigkeit endgültig entscheidet. Es wird dadurch weder zu einem Ausnahmegericht, da es ersichtlich nicht für einen bestimmten Einzelfall oder eine bestimmt bezeichnete Mehrzahl von Einzelfällen geschaffen worden ist, noch entzieht es den Rechtssuchenden auf diese Weise seinem gesetzlichen Richter. Vielmehr verhindern die § 65 Abs. 4 und § 72 Abs. 2 FamFG ebenso wie § 3 Abs. 3 FamFG, nach dem ein Verweisungsbeschluss nicht anfechtbar ist, lediglich eine Nachprüfung der Entscheidung über diese prozessuale Frage in den Rechtsmittelinstanzen. Dadurch wird in erster Linie ausgeschlossen, dass ein Streit über die Zuständigkeit des Gerichts in mehreren Instanzen ausgetragen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1957 - II ZR 172/55, NJW 1957, 832; OLG München WM 2015, 2284).

Rz. 14

(c) Eine einschränkende Auslegung der §§ 65 Abs. 4, 72 Abs. 2 FamFG ist verfassungsrechtlich allerdings dann geboten und die Rüge der fehlenden Zuständigkeit daher im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, wenn das Haftgericht seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 1.12.2010 - XII ZB 227/10 FGPrax 2011, 101 Rz. 19 unter Bezug auf BVerfGE 42, 237, 241 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 2.3.2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rz. 6; Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 65 Rz. 8; a.A. Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 65 Rz. 17). Findet die Annahme der Zuständigkeit im Verfahrensrecht keine Stütze mehr, wird der Betroffene seinem gesetzlichen Richter entzogen.

Rz. 15

(2) Nach diesen Maßstäben kann im Streitfall die - vermeintlich - fehlende örtliche Zuständigkeit des AG Frankfurt/M. im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden. Eine willkürliche Annahme der Zuständigkeit durch das Haftgericht scheidet bereits deshalb aus, weil das AG Frankfurt/M. für die Anordnung der Sicherungshaft im Beschluss vom 7.8.2018 örtlich zuständig war.

Rz. 16

(a) Nach § 416 Satz 1 FamFG ist für Freiheitsentziehungssachen das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung entsteht. Befindet sich die Person bereits in Verwahrung einer abgeschlossenen Einrichtung, ist gem. § 416 Satz 2 FamFG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. Für Entscheidungen über die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten diese Vorschriften nach § 425 Abs. 3 FamFG entsprechend. Maßgeblich sind dabei nach § 2 Abs. 1 FamFG die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht mit der Sache befasst wird, also der Antrag der Behörde bei Gericht eingeht.

Rz. 17

Die einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts wird - auch in Freiheitsentziehungssachen i.S.d. §§ 415 ff. FamFG - durch eine spätere Veränderung dieser Verhältnisse nicht berührt (§ 2 Abs. 2 FamFG). Insbesondere verliert ein bei Eingang des Antrags der zuständigen Behörde örtlich zuständiges Gericht nicht dadurch seine Zuständigkeit für die Anordnung der Abschiebungshaft, dass sich die Aufenthaltsverhältnisse des Betroffenen vor der gerichtlichen Entscheidung ändern (vgl. Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 416 Rz. 2; Haußleiter/Heidebach, FamFG, 2. Aufl., § 416 Rz. 5; Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl., § 416 Rz. 1; MünchKomm/FamFG/Wendtland, 3. Aufl., § 416 Rz. 8).

Rz. 18

Aus der Rechtsprechung des BGH folgt nichts Abweichendes. Soweit dieser die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 FamFG für Haftverlängerungsanträge verneint, beruht dies ausdrücklich und ausschließlich auf der spezielleren Regelung in § 425 Abs. 3 FamFG, wonach die Gerichtszuständigkeit - nach den Verhältnissen i.S.d. § 416 FamFG bei Eingang des eigenständigen Verlängerungsantrags - neu zu bestimmen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 2.3.2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rz. 8 ff.).

Rz. 19

(b) Danach war im Streitfall das AG Frankfurt/M. für die Entscheidung über die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung örtlich zuständig.

Rz. 20

(aa) Die Rechtsbeschwerde begründet die Unzuständigkeit des AG Frankfurt/M. für die mit Beschluss vom 7.8.2018 getroffene Haftanordnung damit, dass der Betroffene sich bei Eingang des Antrags der beteiligten Behörde vom 6.8.2018 bei diesem Gericht bereits in der Justizvollzugsanstalt Hannover befunden habe. Nach § 416 Satz 2 FamFG i.V.m. § 425 Abs. 3 FamFG sei daher allein das AG Hannover zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft berufen gewesen.

Rz. 21

(bb) Diese Rüge blendet aus, dass die beteiligte Behörde bereits am 1.8.2018 beim AG Frankfurt/M. neben dem - mit Beschluss vom 1.8.2018 positiv beschiedenen - Eilantrag nach § 427 FamFG einen (Hauptsache-)Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 15.9.2018 gestellt hat, über den das AG Frankfurt/M. noch nicht entschieden hatte, als es mit dem angefochtenen Beschluss vom 7.8.2018 die Sicherungshaft gegen den Betroffenen bis zum 17.9.2018 angeordnet hat. Damit bestand die - bei Eingang des Haftantrags vom 1.8.2018 aufgrund der in Frankfurt/M. vollstreckten Untersuchungshaft nach § 416 Satz 2 FamFG begründete - örtliche Zuständigkeit des AG Frankfurt/M. im Zeitpunkt der Entscheidung gem. § 2 Abs. 2 FamFG fort.

Rz. 22

Das Antragsschreiben der beteiligten Behörde vom 6.8.2018 stellt insofern keinen neuen Haftantrag dar, sondern lediglich eine Ergänzung und Erweiterung des Haftantrags vom 1.8.2018. Dies folgt aus dem Umstand, dass das AG Frankfurt/M. im Beschluss vom 1.8.2018 die endgültige Entscheidung über den Hauptsacheantrag erklärtermaßen noch offengelassen hat. Dass die beteiligte Behörde einen entsprechenden Bezug nicht ausdrücklich hergestellt hat, steht dieser Einordnung ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass das AG den Antrag vom 6.8.2018 aktenmäßig gesondert erfasst hat.

Rz. 23

bb) Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14053138

FGPrax 2020, 242

InfAuslR 2020, 444

JZ 2020, 638

JZ 2021, 52

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