Verfahrensgang
OLG Bamberg (Entscheidung vom 21.03.2022; Aktenzeichen 8 U 248/21) |
LG Bamberg (Entscheidung vom 17.11.2021; Aktenzeichen 12 O 412/20) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 8. Zivilsenat - vom 21. März 2022 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Kläger begehrt die Räumung und Herausgabe eines dem Beklagten zu einem Preis von 20.000 € verkauften, bereits überlassenen Grundstücks sowie die Löschung der zugunsten des Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der auf Bestätigung der vollständigen Kaufpreiszahlung gegenüber dem Notar gerichteten Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II.
Rz. 2
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Rz. 3
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4).
Rz. 4
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt die Beschwerde an, dass es bei der erstrebten Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des streitgegenständlichen Grundstücks auf dessen Verkehrswert ankommt (§ 6 ZPO). Es ist aber weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Verkehrswert über dem vereinbarten Kaufpreis von 20.000 € liegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde genügt hierfür nicht die in zweiter Instanz vorgelegte „Wertindikation“, nach der die Marktpreisspanne für das Grundstück zwischen 204.000 € und 401.000 € liegen soll und auf deren Grundlage der Kläger bereits zweitinstanzlich beantragt hatte, den Streitwert auf 200.000 € festzusetzen. Dieser Wertindikation lassen sich lediglich die „übermittelten Daten“ entnehmen; sie enthält abgesehen von der schlichten Nennung eines indikativen Marktpreises und der vorgenannten Marktpreisspanne keinerlei Angaben. Ausweislich des Haftungsausschlusses handelt es sich um eine automatisierte Bewertung, die ausschließlich auf den nicht überprüften Angaben des Nutzers beruht. Der individuelle Gebäudestandard und -zustand des - auch nicht besichtigten - Objekts wird hierbei nicht berücksichtigt. Eine tragfähige Schätzung ist dem Senat auf dieser Grundlage nicht möglich.
III.
Rz. 5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bemisst der Senat mangels anderer Anhaltspunkte anhand des vereinbarten Kaufpreises mit 20.000 € (§ 6 ZPO).
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Fundstellen