Leitsatz (amtlich)
a) Dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen eines Beteiligten rechtfertigen nicht die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung nach § 180 Abs. 2 ZVG.
b) Zur Interessenabwägung bei einem auf gesundheitliche Gefahren für Angehörige gestützten Antrag auf Einstellung der Teilungsversteigerung, die nach Pfändung und Überweisung des Teilungsanspruchs von dem Gläubiger eines Miteigentümers betrieben wird.
Normenkette
ZVG § 180 Abs. 2; ZPO § 765a
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Beschluss vom 29.08.2003; Aktenzeichen 3 T 2021/02) |
AG Chemnitz (Beschluss vom 30.04.2002) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Chemnitz v. 29.8.2003 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des AG Chemnitz v. 30.4.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Beschwerdewert: 21.400 EUR.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2) errichtete mit seinen Söhnen auf deren Grundstück eine Garage, wobei sie den erforderlichen Grenzabstand zum Grundstück des Rechtsbeschwerdeführers nicht einhielten. Der Rechtsbeschwerdeführer erwirkte gegen den Beteiligten zu 2) einen Titel, wonach dieser als Gesamtschuldner für den Abriss der Garage einen Kostenvorschuss i.H.v. 5.450 DM (2.786,54 EUR) zu zahlen hat. Auf der Grundlage dieses Titels pfändete er den Anspruch des Beteiligten zu 2) auf Aufhebung der Gemeinschaft an dem verfahrensgegenständlichen Hausgrundstück, welches dem Beteiligten zu 2) und dessen Ehefrau, der Beteiligten zu 3), jeweils zur Hälfte gehört, sowie auf Aufteilung und Auszahlung des Erlöses und ließ ihn sich zur Einziehung überweisen. Sodann beantragte der Rechtsbeschwerdeführer die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft, welche das AG mit Beschluss v. 18.2.2002 anordnete.
Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragten daraufhin Vollstreckungsschutz, weil eine Vollstreckungsabwehrklage anhängig und die Zwangsversteigerung unverhältnismäßig sowie rechtsmissbräuchlich sei. Das AG wies den Antrag zurück, nachdem das OLG Dresden es durch Urteil v. 11.4.2002 - auch unter dem Gesichtspunkt eines vorsätzlichen schädigenden Sittenverstoßes i.S.d. § 826 BGB - abgelehnt hatte, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des AG hatte keinen Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) hob der Senat den Beschluss der 12. Zivilkammer des LG auf und verwies die Sache zurück, weil der Einzelrichter an Stelle der Kammer entschieden hatte. Die geschäftsplanmäßig nunmehr zuständige 3. Zivilkammer des LG Chemnitz hat den Beschluss des AG aufgehoben und das Teilungsversteigerungsverfahren für die Dauer von sechs Monaten einstweilen eingestellt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1).
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das LG hat die Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung sowohl nach § 765a ZPO als auch nach § 180 Abs. 2 ZVG bejaht.
Die Zwangsvollstreckung stelle hier eine sittenwidrige Härte dar, weil sie sachfremde Ziele verfolge. Die Beteiligten zu 2) und 3) hätten vorgetragen und durch eine eidesstattliche Versicherung des Onkels des Beteiligten zu 1) unter Beweis gestellt, dass es dem Beteiligten zu 1) weniger um den Abriss der Garage als vielmehr um die finanzielle Schädigung der Beteiligten zu 2) und 3) gehe. Seine sachfremden Erwägungen würden auch daran deutlich, dass er wegen einer relativ geringen Forderung die Vollstreckung in das Einfamilienwohngrundstück betreibe, anstatt einen Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung der Forderung zu beauftragen. Außerdem hafteten neben dem Beteiligten zu 2) zwei weitere Gesamtschuldner für die vollstreckbare Forderung, auf deren Grundstück der Beteiligte zu 1) ebenso eine Zwangssicherungshypothek habe eintragen lassen wie auf dem Grundstück des Beteiligten zu 2). Ferner befinde sich die zum Abriss bestimmte Garage nicht auf dem Grundstück des Beteiligten zu 2), so dass die Teilungsversteigerung nicht zur Durchsetzung des Abrisses führen werde.
Insbesondere gefährde die beantragte Teilungsversteigerung die Gesundheit der Ehefrau des Schuldners, der Beteiligten zu 3), nach den vorgelegten ärztlichen Attesten erheblich.
2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, dass eine sittenwidrige Härte gem. § 765a ZPO nicht vorliege. Der Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Ausnutzung des Vollstreckungstitels hätte spätestens bei der Pfändung des Anspruchs aus § 749 BGB geltend gemacht werden müssen und sei jetzt präkludiert. Mit der Abweisung der Vollstreckungsgegenklage durch das OLG Dresden seien alle außerhalb der Versteigerungsanordnung liegenden Umstände erledigt. Die Anordnung der Zwangsversteigerung als solche diene weder sachfremden Zielen noch gefährde sie die Gesundheit der Beteiligten zu 3). Das Beschwerdegericht habe insoweit die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die von ihm angeführten Anhaltspunkte für eine Vollstreckung aus unlauteren Gründen reichten nicht aus. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ließen daran zweifeln, ob der Gesundheitszustand nicht Folge des gesamten langwierigen Streits um die Garage sei. Im Übrigen fehle die notwendige Interessenabwägung. Weder moralisch verwerfliche Motive für die Teilungsversteigerung noch die gesundheitliche Gefährdung der Beteiligten zu 3) rechtfertigten eine Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG.
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht infolge prozessualer Überholung unzulässig geworden. Zwar ist die sechsmonatige Einstellungsfrist, die ab Erlass des Einstellungsbeschlusses (§ 775 Nr. 2 ZPO; BGHZ 25, 60 [64 ff.]), nicht erst ab dessen Rechtskraft läuft, mittlerweile verstrichen. Dadurch ist das laufende Verfahren hier aber nicht erledigt, denn das Beschwerdegericht hat angeordnet, dass das Verfahren nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt und bei nicht fristgemäßem Antrag aufgehoben wird. Die Frage der Wirksamkeit dieser Anordnung ist durch den Zeitablauf nicht geklärt. Im Übrigen ist auch eine Veränderung der Sach- und Rechtslage durch den Zeitablauf nicht eingetreten, so dass die Frage, ob die von den Beteiligten zu 2) und 3) geltend gemachten Gründe die einstweilige Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt haben, auch für dessen weiteren Verlauf von Bedeutung ist.
4. Das Beschwerdegericht hat das Teilungsversteigerungsverfahren zu Unrecht einstweilen eingestellt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsschutz liegen weder nach § 180 Abs. 2 ZVG noch nach § 765a ZPO vor.
a) Die einstweilige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens ist nach § 180 Abs. 2 ZVG anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die Einstellung kann einmal wiederholt werden, die Höchstfrist beträgt bei zwei Einstellungen mithin ein Jahr. Sie soll nach ihrem Grundgedanken durch Abwägung der widerstreitenden Interessen verhindern, dass ein wirtschaftlich Stärkerer unter Ausnutzung vorübergehender Umstände die Versteigerung "zur Unzeit" durchsetzt, um den wirtschaftlich Schwächeren zu ungünstigen Bedingungen aus dem Grundstück zu drängen. Besondere Umstände müssen einen befristeten Aufschub angemessen erscheinen lassen, weil in der Einstellungszeit mit einer Veränderung dieser Umstände gerechnet werden kann. Es muss sich um Umstände handeln, die in sechs oder zwölf Monaten voraussichtlich behebbar sind, nicht um solche, die gegen die Teilungsversteigerung als solche sprechen (BGH v. 23.1.1981 - V ZR 200/79, BGHZ 79, 249 [255 f.] = MDR 1981, 482; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 180 Rz. 12 m.w.N.).
Dies hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall verkannt. Die von ihm angeführten Gesichtspunkte sind als solche schon nicht geeignet, eine vorübergehende Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG zu begründen. Eine etwaige moralisch zu missbilligende Ausnutzung des Vollstreckungstitels zum Zwecke der Schädigung der Rechtsbeschwerdegegner entfällt nicht durch Zeitablauf. Auch ist hier nicht erkennbar, dass sich der Gesundheitszustand der Beteiligten zu 3) durch eine vorübergehende Einstellung des Verfahrens dauerhaft bessern könnte. Dass er sich bei einer Fortsetzung des Verfahrens sofort wieder verschlechtern würde, liegt angesichts der chronischen Grunderkrankung vielmehr auf der Hand.
b) Die Rechtsbeschwerde rügt auch zu Recht, dass das LG die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung auf § 765a ZPO gestützt hat. Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob § 765a ZPO im Teilungsversteigerungsverfahren anwendbar ist (OLG Köln v. 14.1.1991 - 2 W 221/90, MDR 1991, 452 = Rpfleger 1991, 197 [198]; KG v. 23.2.1998 - 25 W 8815/96, KGReport Berlin 1998, 213 = MDR 1998, 1307 = NJW-RR 1999, 434 f. m.w.N.). § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Diese Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (BGHZ 44, 138 [143]; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765a Rz. 5 ff.; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 765a Rz. 5 ff.; Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 765a Rz. 5 ff.). Dies haben die Rechtsbeschwerdegegner weder unter dem Aspekt der Verwerflichkeit der Vollstreckungsmaßnahme wegen der behaupteten allein beabsichtigten Schädigung noch hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung der Beteiligten zu 3) ausreichend dargetan.
aa) Der Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt, einen titulierten Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn der Schuldner seine Verpflichtung nicht freiwillig erfüllt. Unter mehreren möglichen Vollstreckungshandlungen hat der Gläubiger die Wahl. Dass sich der Rechtsbeschwerdeführer hier für eine Vollstreckungsmaßnahme entschieden hat, die angesichts des drohenden Verlusts des Familienwohnheims geeignet ist, einen erheblichen Druck auf die Rechtsbeschwerdegegner auszuüben, lässt diese Vollstreckungsmaßnahme aber nicht schon allein deshalb als sittenwidrige Härte erscheinen. Das Gesetz lässt die Möglichkeit der Zwangsversteigerung auch wegen geringer Forderungen grundsätzlich zu. In diesen Fällen ist es dem Schuldner umso eher möglich, die titulierte Forderung zu erfüllen und dadurch die Zwangsvollstreckung abzuwenden. Auch die behauptete Äußerung des Rechtsbeschwerdeführers ggü. seinem Onkel lässt nicht den vom Beschwerdegericht gezogenen Schluss zu, ihm fehle jegliches Interesse am Abriss der Garage und der Beitreibung des Kostenvorschusses hierfür. Die Äußerung, wie sie von den Rechtsbeschwerdegegnern vorgetragen und in der "eidesstattlichen Versicherung" wiedergegeben wird, ist völlig aus dem Zusammenhang gerissen, in dem sie gefallen ist, und lässt ihren wirklichen Bedeutungsgehalt daher nicht erkennen. Dass die angestrebte Teilungsversteigerung des Grundstücks der Rechtsbeschwerdegegner nicht zu einem Erlös für den Beteiligten zu 2) in Höhe des begehrten Kostenvorschusses führen würde, wird von den Beteiligten zu 2) und 3) selbst nicht behauptet. Das Argument des Beschwerdegerichts, dass sich die zum Abriss bestimmte Garage nicht auf diesem Grundstück befinde und daher die Teilungsversteigerung nicht zur Durchsetzung des Abrisses führen würde, geht daher fehl.
bb) Nach der Rechtsprechung des BVerfG verpflichtet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verletzen (BVerfGE 52, 214 [219 f.]; BVerfG v. 8.9.1997 - 1 BvR 1147/97, NJW 1998, 295 f.; v. 16.8.2001 - 1 BvR 1002/01, NJW-RR 2001, 1523; v. 25.9.2003 - 1 BvR 1920/03, NJW 2004, 49). Eine Überschreitung dieser verfassungsrechtlichen Vollstreckungsgrenze ist hier jedoch nicht erkennbar.
Zwar ist davon auszugehen, dass die Anordnung der Teilungsversteigerung im vorliegenden Fall zu einer Verstärkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beteiligten zu 3) geführt hat, die nach der ärztlichen Bescheinigung des Hausarztes die infolge der Grunderkrankung bestehende Lebensgefahr um ein Vielfaches erhöht hat. Dies rechtfertigt jedoch nicht eine einstweilige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens. Die Rechtsbeschwerdegegner können der Gesundheitsgefährdung selbst auf einfachem Weg begegnen, indem der Beteiligte zu 2) die geschuldete Handlung vornimmt oder vornehmen lässt oder den verlangten Kostenvorschuss einschließlich der weiteren Verfahrenskosten zahlt. Dass ihm dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei, behaupten die Rechtsbeschwerdegegner nicht; dagegen spricht auch, dass sie dem Rechtsbeschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrfach schriftsätzlich entweder einen Abriss der rechtswidrig errichteten Garage oder eine Zahlung des Kostenvorschusses in Aussicht gestellt, dies dann aber ohne ersichtlichen Grund nicht ausgeführt haben. Die Beteiligte zu 3) hat keinen vollstreckungsrechtlichen Schutzanspruch darauf, dass der Rechtsbeschwerdeführer als Teilungsgläubiger ihren gesundheitlichen Belangen Rücksichten zollt, die ihr eigener Ehemann in seinem Widerstand gegen die Beitreibung der Ersatzvornahmekosten zu nehmen nicht bereit ist. Eine sittenwidrige Härte ist unter diesen Umständen nicht erkennbar.
Fundstellen
NJW 2004, 3635 |
BGHR 2005, 63 |
EBE/BGH 2004, 2 |
EBE/BGH 2004, 324 |
FuR 2005, 74 |
WM 2004, 2021 |
InVo 2005, 36 |
MDR 2005, 55 |
Rpfleger 2004, 722 |