Leitsatz (amtlich)
a) Kann nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, dass der Betroffene minderjährig ist, darf Abschiebungshaft nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG angeordnet werden.
b) Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen werden nicht bereits dadurch begründet, dass dieser angibt, minderjährig zu sein. Ist diese Angabe aufgrund der Umstände und nach dem Erscheinungsbild des Betroffenen offenkundig falsch, sind weitere Ermittlungen zum Alter des Betroffenen nicht erforderlich. Liegt eine Volljährigkeit des Betroffenen hingegen nicht klar zutage, ist eine weitere Aufklärung erforderlich. Dabei hat sich der Tatrichter insb. auch mit von der eigenen Einschätzung abweichenden Einschätzungen fachkundiger Behörden auseinanderzusetzen. Urkundliche Nachweise sind daraufhin zu überprüfen, ob der beurkundete Sachverhalt und dessen Zuordnung zur Person des Betroffenen eindeutig sind.
Normenkette
AufenthG § 62 Abs. 1 S. 3; FamFG § 26
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Beschluss vom 22.05.2019; Aktenzeichen 22 T 2423/18) |
AG Ingolstadt (Beschluss vom 06.12.2018; Aktenzeichen 3 XIV 352/18) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des LG Ingolstadt - 2. Zivilkammer - vom 22.5.2019 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des AG Ingolstadt vom 6.12.2018 die Betroffene bis zu der am 3.1.2019 erfolgten Abschiebung in ihren Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
Rz. 1
I. Die Betroffene reiste nach eigenen Angaben am 3.3.2017 in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.6.2017 einen Asylantrag. Dabei gab sie ihre Identität mit Y. Yu., geboren am 12.9.2001 in Senafe (Eritrea) an. Nachdem sich anhand ihrer Fingerabdrücke ein Treffer in der Visa-Datenbank VIS ergeben hatte, wurden die Personalien der Betroffenen geändert in Sara Ab., geboren am 19.1.1992 in Agaro (Äthiopien). Mit einem auf diese Personalien lautenden äthiopischen Reisepass hatte die Betroffene am 15.11.2016 von der österreichischen Botschaft in Addis Abeba ein Kurzaufenthaltsvisum erhalten.
Rz. 2
Am 4.4.2017 bestellte das AG Nördlingen das Amt für Jugend und Familie Donau-Ries zum Vormund der Betroffenen. Diese Behörde hielt das Geburtsjahr 1992 bei der Betroffenen nicht für schlüssig und ging von ihrer Minderjährigkeit aus.
Rz. 3
Mit Bescheid vom 28.2.2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Betroffenen ab und drohte ihre Abschiebung nach Äthiopien an. Am 21.3.2018 ordnete das VG Augsburg auf Antrag der Betroffenen die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung an. Das VG folgte der Einschätzung des Jugendamts, als Geburtsjahr der Betroffenen sei 2001 stimmiger als 1992.
Rz. 4
Anhand einer von der österreichischen Botschaft in Addis Abeba übersandten Kopie des bei der Visumserteilung vorgelegten äthiopischen Reisepasses bat die beteiligte Behörde die dafür zuständige Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld um Feststellung der Identität der Betroffenen. Das äthiopische Außenministerium bestätigte mit Verbalnote vom 27.6.2018, dass Ab. Sara, geboren am 19.1.1992, äthiopische Staatsangehörige sei. Die äthiopische Botschaft in Berlin stellte ein Passersatzpapier auf diese Personalien mit Gültigkeit bis zum 4.1.2019 aus. Daraufhin hob das VG Augsburg am 30.7.2018 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung auf.
Rz. 5
Eine für den 12.9.2018 geplante Abschiebung nach Äthiopien scheiterte an erheblichen Widerstandshandlungen der Betroffenen. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das AG Nördlingen am 13.9.2018 Sicherungshaft gegen die Betroffene bis längstens 5.12.2018 an. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Rz. 6
Auch die zweite, für den 3.12.2018 geplante Abschiebung mit Arzt- und Sicherheitsbegleitung scheiterte am passiven Widerstand der Betroffenen. Sie musste ins Flugzeug getragen werden und fing nach Einnahme des Sitzplatzes an zu schreien, so dass der Luftfahrzeugführer ihre Mitnahme ablehnte. Die beteiligte Behörde beantragte daraufhin am 4.12.2018 beim AG Ingolstadt, die Anordnung von Sicherungshaft bis zum Ablauf des 4.1.2019 zu verlängern.
Rz. 7
Am 6.12.2018 ordnete das AG antragsgemäß die Verlängerung der Sicherungshaft bis 4.1.2019 an. Am 3.1.2019 wurde die Betroffene nach Äthiopien abgeschoben.
Rz. 8
Das LG hat die Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 6.12.2018 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
Rz. 9
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Rz. 10
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das AG habe zu Recht gegen die Betroffene Haft bis zum 4.1.2019 angeordnet. Zweifel an der Volljährigkeit der Betroffenen bestünden nicht. Die von der Betroffenen übergebenen Schulzeugnisse ließen auf ihre Volljährigkeit schließen. Aus der abweichenden Jahreszählung des äthiopischen Kalenders ergebe sich nichts anderes. Entscheidend sei jedenfalls, dass die Betroffene von ihrem Heimatland unter den in ihrem Reisepass ersichtlichen Daten habe identifiziert werden können. Der über einen im Gerichtsbezirk bekannten, großen persönlichen Erfahrungsschatz in Jugendsachen verfügende Haftrichter habe überzeugend dargelegt, dass und wie er bei der Anhörung der Betroffenen am 6.12.2018 zu dem Ergebnis gelangt sei, die Betroffene sei volljährig. Soweit man dem Einwand der Betroffenen folgen wolle, sie habe zur Erlangung eines Visums fremde Papiere benutzt und sich älter schminken lassen, beweise dies die von ihr begangene Identitätstäuschung. Die von der Betroffenen vorgelegte Geburtsurkunde sei kein geeigneter Identitätsnachweis, da die Umstände ihrer Beantragung unklar seien und Äthiopien zu den Ländern mit einem unzuverlässigen Urkundenwesen zähle. Die Betroffene sei sowohl durch Lichtbild- als auch durch Fingerabdruckabgleich identifiziert worden, was eine hohe Qualität der Identifizierung gewährleiste.
Rz. 11
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht einen Verstoß des Haftrichters und des Beschwerdegerichts gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG), weil sie keine ausreichenden Ermittlungen zur Frage der Minderjährigkeit der Betroffenen angestellt haben.
Rz. 12
a) Sollte Geburtsdatum der Betroffenen, wie von ihr bekundet, der 12.9.2001 sein, wäre sie nach dem gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 AufenthG maßgeblichen § 2 BGB bei Haftanordnung am 13.9.2018 noch minderjährig gewesen. Sicherungshaft hätte gegen sie nach § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur in einem - hier nicht festgestellten - besonderen Ausnahmefall und nur solange angeordnet werden dürfen, wie das unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen gewesen wäre.
Rz. 13
Bestehen Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen, hat das Gericht gem. § 26 FamFG den Sachverhalt aufzuklären.
Rz. 14
Solche Zweifel werden allerdings nicht bereits dadurch begründet, dass der Betroffene angibt, minderjährig zu sein, oder nur ein Geburtsjahr nennt, aus dem sich auf seine Minderjährigkeit schließen lässt. Ist diese Angabe aufgrund der Umstände und nach dem Erscheinungsbild des Betroffenen offenkundig falsch - was von dem Haftrichter zu begründen ist -, sind weitere Ermittlungen zum Alter des Betroffenen nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 23.6.2020 - XIII ZB 33/19, juris Rz. 13). Liegt eine Volljährigkeit des Betroffenen hingegen nicht klar zutage, ist eine weitere Aufklärung erforderlich. Dafür sind die nach § 49 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 AufenthG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wobei hohe Anforderungen an die Ausfüllung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu stellen sind. Im Zweifel ist zugunsten des Betroffenen von seiner Minderjährigkeit auszugehen (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 12.2.2015 - V ZB 185/14, InfAuslR 2015, 238 Rz. 7; Beschl. v. 10.8.2018 - V ZB 123/18, InfAuslR 2019, 26 Rz. 10).
Rz. 15
b) Nach diesen Grundsätzen bestanden begründete Zweifel an der Volljährigkeit der Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Haftanordnung, die durch die Erwägungen des Beschwerdegerichts nicht ausgeräumt werden.
Rz. 16
aa) Nach der Rechtsprechung des BGH reicht eine Einschätzung des Haftrichters, der Betroffene sei volljährig, in der Regel nicht aus, um ein sicheres Bild zu gewinnen, selbst wenn diese Einschätzung auf ein großes Erfahrungswissen gestützt ist (BGH, InfAuslR 2015, 238 Rz. 7; InfAuslR 2019, 26 Rz. 10). Diese Regel hatte hier umso mehr Gewicht, als das Jugendamt der beteiligten Behörde im April 2017 von der Minderjährigkeit der Betroffenen ausging und auch das Jugendamt Eichstätt nach einer Inaugenscheinnahme der Betroffenen am 7.12.2018 ihre Minderjährigkeit nicht zweifelsfrei ausschließen konnte, sondern eine medizinische Alterseinschätzung befürwortete. Diese Einschätzung des Jugendamts Eichstätt war darauf gestützt, dass es sich bei der Betroffenen nach äußerem Erscheinungsbild und Gesichtshaut um eine zierliche, jugendlich wirkende Person mit einem schlanken, mädchenhaften Körperbau in einer pubertären Entwicklung handele; auch Interaktion und Kommunikation wirkten kindlich-jugendlich.
Rz. 17
bb) Allerdings hat der Haftrichter in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 21.12.2018 ausgeführt, aufgrund der Anhörung der Betroffenen am 6.12.2018 einen anderen Eindruck gewonnen zu haben. Die Betroffene habe sich nicht schüchtern, sondern sehr fordernd auf ihre angebliche Minderjährigkeit beharrend gezeigt. Ihre profunde Kenntnis der ausländerrechtlichen und gerichtlichen Verfahren passe nicht zu dem von ihr behaupteten Alter von 17 Jahren.
Rz. 18
cc) Dies entband das Beschwerdegericht jedoch nicht von der Verpflichtung, das Alter der Betroffenen zu ermitteln. Bei der Bewertung der Ausführungen des AG hätte das Beschwerdegericht außer den abweichenden Beurteilungen durch fachkundige Mitarbeiter der Jugendämter berücksichtigen müssen, dass die Betroffene zum Zeitpunkt ihrer Anhörung durch das AG bereits von zwei Rechtsanwälten vertreten worden ist und von diesen oder anderen Unterstützern Informationen zu den ausländerrechtlichen Verfahren erhalten haben konnte. Der Umstand, dass die Betroffene fordernd auf ihrer Minderjährigkeit beharrte, konnte sich auch daraus erklären, dass sie tatsächlich noch minderjährig war. Zudem konnte ein gegenüber in Deutschland lebenden jugendlichen Straftätern abweichendes, reiferes Auftreten der Betroffenen auch auf ihren Lebensumständen und Erfahrungen auf der Flucht sowie während der Inhaftierung beruhen.
Rz. 19
c) Die danach an der Volljährigkeit der Betroffenen bestehenden Zweifel durfte das Beschwerdegericht nicht aufgrund der Aktenlage als entkräftet ansehen.
Rz. 20
aa) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht allerdings in der erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Geburtsurkunde keinen geeigneten Identitätsnachweis erkannt. Diese am 28.9.2018 ausgestellte Urkunde bestätigt aufgrund einer am selben Tag erfolgten Anmeldung, dass am 12.9.2001 eine Y. Yu. geboren worden ist. Es ist unklar, ob und ggf. welche Nachweise über die bescheinigte Geburt der äthiopischen Behörde vorgelegen haben und inwiefern diese ggf. von ihr überprüft worden sind. Entgegen den Angaben der Betroffenen weist die Geburtsurkunde zudem als Geburtsort nicht Senafe in Eritrea, sondern Oromya in Äthiopien aus. Das Beschwerdegericht hat sich außerdem auf die Angabe der Betroffenen gegenüber der Polizei am 6.9.2017 gestützt, wonach es ihres Wissens keine Geburtsurkunde gebe. Ferner ist nach den Angaben der Betroffenen die Mutter verstorben und der Vater unbekannten Aufenthalts. Das Beschwerdegericht konnte daher ohne Rechtsfehler annehmen, dass die Geburt im Zusammenhang mit der Abschiebungshaftsache aufgrund von Angaben Dritter oder Beauftragter bestätigt worden war und die Geburtsurkunde keine sicheren Schlüsse erlaubt.
Rz. 21
bb) Fehlerhaft hat das Beschwerdegericht jedoch die von der Betroffenen vorgelegten Schulzeugnisse als Widerlegung ihrer Altersangaben gewertet. Das Beschwerdegericht ist von der Echtheit der von der Betroffenen vorgelegten Schulzeugnisse ausgegangen und hat angenommen, sie ließen auf ihre Volljährigkeit schließen, weil sie einen Grundschulbesuch zwischen 2002 und 2007 sowie ein Alter der Betroffenen von 13 Jahren im Jahr 2007 bestätigten. Zugleich hat das Beschwerdegericht allerdings festgestellt, dass die Jahreszählung nach dem äthiopischen Kalender dem gregorianischen Kalender um etwa sieben Jahre und acht Monate nachläuft. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Betroffene habe nicht plausibel dargestellt, dass und welche abweichende Zeitrechnung Äthiopien verwende, steht damit in Widerspruch zu seinen Feststellungen.
Rz. 22
Zudem hätte das Beschwerdegericht berücksichtigen müssen, dass die Annahme fernlag, die Betroffene habe zum Nachweis ihrer Minderjährigkeit eine Schulbescheinigung vorgelegt, nach der sie bei dem von ihr angegebenen Geburtsjahr 2001 bei Einschulung im Jahr 2002 erst ein Jahr alt gewesen wäre. Das Beschwerdegericht stützt sich auf die Beurteilung des Haftrichters, die Betroffene habe bei ihrer Anhörung sehr verständig gewirkt und profunde Kenntnis über ihre ausländerrechtlichen Verfahren gezeigt. Unter diesen Umständen musste es sich dem Beschwerdegericht aufdrängen, dass die Erklärung für die Jahreszahlen in der Abweichung des äthiopischen vom gregorianischen Kalender zu suchen sein könnte. Dann hätte sich ergeben, dass das äthiopische Jahr 2007 dem gregorianischen Jahr 2014/2015 entspricht, so dass das für das äthiopische Jahr 2007 bescheinigte Alter von 13 Jahren mit dem von der Betroffenen angegebenen Geburtsdatum im Jahr 2001 übereinstimmt. Demgegenüber gibt es keine erkennbare Grundlage für die Annahme des Beschwerdegerichts, es wäre eine konsequente Ausstellung sowohl der Schulzeugnisse als auch der Personaldokumente nach dem äthiopischen Kalender zu erwarten gewesen. Vielmehr ist es ohne Weiteres möglich und ohne weitere Aufklärung jedenfalls nicht auszuschließen, dass Kalenderangaben äthiopischer Behörden in typischerweise für den Rechtsverkehr mit dem Ausland bestimmten Dokumenten, wie etwa Pässen, entsprechend dem international üblichen gregorianischen Kalender erfolgen, während in erster Linie für den persönlichen Gebrauch und den Rechtsverkehr im Inland bestimmte Dokumente - wie etwa Grundschulzeugnisse - mit äthiopischen Kalenderangaben ausgestellt werden.
Rz. 23
Danach war die von der Betroffenen vorgelegte Schulbescheinigung allenfalls geeignet, Zweifel an ihrer Volljährigkeit zu begründen, und nicht, wie das Beschwerdegericht fehlerhaft angenommen hat, im Gegenteil zu widerlegen.
Rz. 24
d) Das Beschwerdegericht durfte auch nicht aufgrund einer Identitätsfeststellung die Volljährigkeit der Betroffenen als erwiesen ansehen.
Rz. 25
aa) Das Beschwerdegericht führt aus, anhand der Fingerabdrücke der Betroffenen habe über die Visa-Datenbank ermittelt werden können, dass der Betroffenen am 15.11.2016 durch die österreichische Botschaft in Addis Abeba aufgrund eines gültigen, für Ab. Sara mit dem Geburtsdatum 19.1.1992 ausgestellten äthiopischen Reisepasses ein Kurzaufenthaltsvisum erteilt worden sei. Auch ein italienisches Visum sei mit diesem Pass beantragt worden.
Rz. 26
bb) Die Betroffene hat dazu in ihrer Anhörung vor dem AG erklärt, die falschen Personalien müssten über ihren Schleuser in die Akten gekommen sein. Als Minderjährige hätte sie sonst in Äthiopien keinen Pass bekommen. Das Beschwerdegericht hat der Ausländerakte weiter entnommen, die Betroffene habe mitgeteilt, zur Erlangung der Visa falsche Angaben gemacht zu haben und für Fotos geschminkt worden zu sein, um älter zu wirken; das Foto in dem äthiopischen Reisepass erkenne sie, es sei bei dieser Gelegenheit gemacht worden.
Rz. 27
cc) Unter diesen Umständen durfte das Beschwerdegericht nicht ohne weitere Aufklärung die Möglichkeit ausschließen, dass die Betroffene die Visa für Österreich und Italien aufgrund eines gefälschten oder durch falsche Angaben gegenüber den äthiopischen Behörden erschlichenen Passes erhalten hat.
Rz. 28
dd) Das Beschwerdegericht hat es als entscheidend angesehen, dass die Betroffene von ihrem Heimatland unter den in ihrem Reisepass ersichtlichen Daten identifiziert werden konnte und deshalb von der äthiopischen Botschaft in Berlin am 5.7.2018 für sie ein Passersatzpapier mit den Personalien Ab. Sara, geboren 19.1.1992, ausgestellt wurde. Das Beschwerdegericht verweist dazu auch auf ein Schreiben des Bayerischen Landesamts für Asyl und Rückführungen an die beteiligte Behörde vom 12.10.2018, wonach die zuständige Stelle im äthiopischen Innenministerium die Identifizierung der Betroffenen anhand der Passnummer und des Fingerabdruckbogens bestätigt habe.
Rz. 29
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts konnte jedoch auch damit eine Volljährigkeit der Betroffenen nicht belegt werden. Ein Schreiben des äthiopischen Innenministeriums findet sich in den Akten nicht. Die darin befindliche Verbalnote des Außenministeriums lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage die Prüfung der Staatsangehörigkeit durchgeführt worden ist. Im Beschluss des AG heißt es, die Identitätsanfrage an das Außenministerium in Äthiopien sei anhand der ermittelten Reisepassnummer gestellt worden; von Lichtbildern oder Fingerabdrücken ist dort nicht die Rede. Die Verbalnote nimmt nur allgemein Bezug auf eine "Data Base", also offenbar eine Personendatenbank. Dass dabei ein Vergleich mit den der Betroffenen in Deutschland abgenommenen Fingerabdrücken vorgenommen worden ist, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass vom äthiopischen Außenministerium ein Lichtbildabgleich überhaupt und gerade mit aus Deutschland übersandten Lichtbildern durchgeführt worden ist. Das Beschwerdegericht hätte deshalb in Erwägung ziehen müssen, dass sich die äthiopischen Behörden darauf beschränkt haben könnten, zu überprüfen, ob eine Person mit den Personalien des in Kopie vorgelegten Reisepasses bei ihnen registriert ist.
Rz. 30
e) Unter diesen Umständen waren eine weitere Aufklärung und Ermittlungen zum tatsächlichen Alter der Betroffenen geboten.
Rz. 31
3. Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht zur Nachholung der Feststellungen kommt nicht in Betracht. Die Betroffene müsste zu neuen Feststellungen des Beschwerdegerichts nach § 420 FamFG persönlich angehört werden; angesichts der erfolgten Abschiebung ist dies aber nicht mehr möglich (BGH, Beschl. v. 19.1.2017 - V ZB 99/16, InfAuslR 2017, 147 Rz. 15).
Rz. 32
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
Fundstellen
NJW 2020, 10 |
NVwZ-RR 2021, 229 |
NVwZ-RR 2021, 6 |
NVwZ 2020, 9 |
NVwZ 2021, 344 |
InfAuslR 2021, 69 |
JZ 2020, 761 |
ZAR 2021, 391 |
Asylmagazin 2021, 54 |
FF 2020, 510 |