Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu zahlenden Betrags, wenn das auszugleichende Anrecht zuvor bereits unter Anwendung der zwischenzeitlich aufgehobenen Barwert-Verordnung teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist. Anwendung der Härteklausel des § 1587h Nr. 1 BGB im Hinblick auf die vom Ausgleichspflichtigen zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Leitsatz (amtlich)
a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich auszugleichende Versorgungsanrecht zuvor unter der Geltung der seit dem 1.1.2003 gültigen und zum 31.5.2006 außer Kraft getretenen Fassung der Barwert-Verordnung gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse v. 25.5.2005 - XII ZB 127/01, BGHReport 2005, 1326 = MDR 2005, 1295 = FamRZ 2005, 1464; v. 6.7.2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522).
b) Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587h Nr. 1 BGB kommt beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht in Betracht, wenn der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 9.11.2005 - XII ZB 228/03, BGHReport 2006, 370 = MDR 2006, 574 = FamRZ 2006, 323).
Normenkette
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 1587g, 1587h
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 06.09.2004; Aktenzeichen 11 UF 70/04) |
AG Osnabrück (Entscheidung vom 28.04.2004; Aktenzeichen 10 F 43/04 VA) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des OLG Oldenburg vom 6.9.2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.000 EUR.
Gründe
I.
[1] Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
[2] Die im Jahre 1933 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der im Jahre 1924 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben im Jahre 1958 die Ehe geschlossen, aus der zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen sind. Durch Verbundurteil des AG - FamG - vom 13.11.1995 wurde ihre Ehe - zum Scheidungsausspruch rechtskräftig - geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.
[3] In der Ehezeit (1.8.1958 bis 31.12.1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zusätzliche Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der C. Deutschland GmbH. Auf die Beschwerde des Ehemannes gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs schloss das OLG den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 27.12.1996 wegen langjähriger ehewidriger Beziehungen der Ehefrau unter Anwendung der Härteklausel des § 1587c BGB vollständig aus. Hiergegen legte die Ehefrau Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ein, der durch Kammerbeschluss vom 20.5.2003 (veröffentlicht in FamRZ 2003, 1173 ff.) stattgegeben wurde. Nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das OLG übertrug dieses vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) auf das dortige Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften im Wege des Splittings in monatlicher Höhe von 511 EUR und - zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes - im Wege des erweiterten Splittings in monatlicher Höhe von 40,09 EUR, jeweils bezogen auf den 31.12.1994. Wegen des den Grenzbetrag des erweiterten Splittings übersteigenden Ausgleichsbetrages aus der betrieblichen Altersversorgung hat es der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
[4] Der Ehemann bezieht seit dem 1.1.1988 eine Vollrente wegen Alters. Seit dieser Zeit erhält er auch seine ausschließlich in der Ehezeit erworbene betriebliche Altersversorgung, deren aktuelle Höhe das OLG mit monatlich brutto 1.374 EUR festgestellt hat. Die Ehefrau bezieht seit dem 1.11.1996 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Mit einem dem Ehemann am 17.2.2004 zugestellten Antrag hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das AG - FamG - hat den Ehemann verpflichtet, seit dem 17.2.2004 an die Ehefrau eine Ausgleichsrente in monatlicher Höhe von 642,46 EUR zu zahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das OLG zurückgewiesen.
[5] Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er die von dem OLG befolgte Methode einer Aktualisierung des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen Nominalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und die Nichtberücksichtigung der von ihm auf die volle betriebliche Altersversorgung zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beanstandet.
II.
[6] Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
[7] 1. Das OLG ist im Ausgangspunkt seiner Berechnung davon ausgegangen, dass der Ehefrau die Hälfte der betrieblichen Bruttoversorgung des Ehemannes in einer Gesamthöhe von 1.374 EUR ohne Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zustehe, mithin monatlich 687 EUR. Hiervon in Abzug zu bringen sei der durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe der seinerzeit zusätzlich übertragenen 40,09 EUR, der sich für die Ehefrau bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung rentensteigernd auswirke. Der für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bereits verbrauchte Teil sei auf die Weise zu ermitteln, dass der im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichene Betrag entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwertes seit dem Ende der Ehezeit aktualisiert werde. Eine Rückrechnung des bereits ausgeglichenen Teilausgleichsbetrages in einen statischen Betrag komme auch nach der Neufassung der Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1.1.2003 nicht in Betracht, weil die Verfassungswidrigkeit der alten Barwert-Verordnung die Angreifbarkeit einer auf der Entdynamisierung des Teilausgleichsbetrages beruhenden Berechnungsmethode nur offensichtlich gemacht habe. Da der aktuelle Rentenwert seit Ende der Ehezeit im Dezember 1994 von 23,51943 EUR (= 46 DM) auf 26,13 EUR gestiegen sei, sei der Teilausgleich von ursprünglich 40,09 EUR auf nunmehr 44,54 EUR (40,09 EUR: 23,51943 EUR x 26,13 EUR) aufgewertet worden. Dieser Betrag sei auf den vollen Ausgleichsbetrag anzurechnen, so dass für die Ehefrau ein Ausgleichsanspruch i.H.v. 642,46 EUR (687 EUR - 44,54 EUR) verbleibe.
[8] Zugunsten des Ehemannes komme im Hinblick auf die Belastung der Betriebsrente mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch kein (Teil-) Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587h Nr. 1 BGB in Betracht. Die Ehefrau sei zur Sicherung ihrer Existenz auf die ungekürzte Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs angewiesen. Sie selbst habe nur geringfügige eigene Rentenanwartschaften erworben. Allein über den Besitz ihrer Immobilie und ihr ererbtes Barvermögen, das im Jahre 2004 noch ca. 80.000 EUR betragen habe, könne sie den nach ihren Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau - bedingt durch die Besonderheiten des bisherigen Verfahrens und trotz eigenen Rentenbezuges seit 1996 - die ihr an sich zustehende schuldrechtliche Ausgleichsrente erst im Jahre 2004 geltend gemacht habe.
[9] 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand.
[10] a) Soweit das OLG den auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzurechnenden öffentlich-rechtlichen Teilausgleich lediglich nach der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts aktualisiert hat, steht dies grundsätzlich nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
[11] aa) Aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes wurde bereits zum Ende der Ehezeit am 31.12.1994 eine laufende Rentenzahlung gewährt. Das OLG hat weder beim öffentlich-rechtlichen Teilausgleich noch bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eigene Feststellungen dazu getroffen, ob das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemannes in dem für laufende Versorgungen am Ende der Ehezeit allein maßgeblichen Leistungsstadium (vgl. hierzu Senatsbeschluss v. 25.9.1991 - XII ZB 68/90, MDR 1992, 265 = FamRZ 1992, 47, 48) volldynamisch ist.
[12] Der Umstand, dass die Betriebsrente nicht jährlich, sondern nur in einem dreijährigen Rhythmus nach § 16 Abs. 1 BetrAVG angepasst wird, steht der Annahme der Volldynamik im Leistungsstadium allerdings nicht grundsätzlich entgegen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1568; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587a Rz. 428). Die sich aus den vom Ehemann vorgelegten Gehaltsmitteilungen ergebenden Erhöhungen seiner Altersversorgung lassen vielmehr erwarten, dass die Anpassung der von der C. Deutschland GmbH gezahlten Betriebsrente in den letzten zehn Jahren mit den nachhaltig gedämpften Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung (vgl. hierzu grundlegend den nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangene Senatsbeschluss BGH, Beschl. v. 7.7.2004 - XII ZB 277/03, BGHZ 160, 41, 47 ff. = BGHReport 2004, 1422 m. Anm. Gutdeutsch = MDR 2004, 1240 (LS) sowie den Senatsbeschluss v. 20.9.2006 - XII ZB 248/03 - zur Veröffentlichung bestimmt) Schritt halten konnte. Dies kann der Senat indes nicht selbst beurteilen. Denn es ist nicht nur die Aufgabe des Tatrichters, die erforderlichen Feststellungen zur Entwicklung der Verhältnisse in der Vergangenheit zu treffen, sondern auch, auf der Grundlage der gegenwärtigen, für die Versorgung maßgeblichen versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen aus den Entwicklungen der Vergangenheit eine hinreichend gesicherte Prognose für die künftige volldynamische Entwicklung der Versorgung abzuleiten (Senatsbeschluss v. 10.9.1997 - XII ZB 126/95 - FamRZ 1998, 424, 425). Verhält sich die tatrichterliche Entscheidung hierzu nicht, kann das Rechtsbeschwerdegericht diese Auslassung nicht durch eine eigene Prognose ersetzen.
[13] bb) Allerdings kommt es hier wegen der Änderung der Barwertverordnung seit der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf diese Frage nicht an.
[14] Der Senat hat unter der Geltung der Barwert-Verordnung in der zum 31.12.2002 außer Kraft getretenen Fassung ausgesprochen, dass im Falle des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs eines nicht volldynamischen Versorgungsanrechts bei der anschließenden Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente mit Hilfe der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zurückzurechnen ist (Senatsbeschluss v. 29.9.1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92). Der solchermaßen "entdynamisierte" Teilbetrag der Betriebsrente ist anschließend von dem gesamten schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag in Abzug zu bringen. An dieser Methode hat der Senat nach der Novellierung der Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1.1.2003 (durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26.5.2003 BGBl. I, 728) in mehreren, nach Erlass des hier angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen ausdrücklich festgehalten (vgl. Senatsbeschlüsse v. 25.5.2005 - XII ZB 127/01, BGHReport 2005, 1326 = MDR 2005, 1295 = FamRZ 2005, 1464, 1465 ff.; v. 6.7.2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523). War demnach - wie hier - der erweiterte Ausgleich eines nicht volldynamischen Anrechts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits unter der Geltung der zum 1.1.2003 in Kraft getretenen Neufassung der Barwert-Verordnung durchgeführt worden, war nach der Rechtsprechung des Senats das dem Ausgleichsberechtigten gutgebrachte volldynamische Anrecht auf gesetzliche Rente mit Hilfe dieser Fassung der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Betrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zu entdynamisieren. Die Aktualisierung des volldynamischen Teilausgleichsbetrages anhand der jeweiligen aktuellen Rentenwerte kam demgegenüber nicht in Betracht, wenn sowohl der öffentlich-rechtliche Teilausgleich als auch der anschließende schuldrechtliche Versorgungsausgleich der Geltung der zum 1.1.2003 novellierten Barwert-Verordnung unterfielen (Senatsbeschluss vom 25.5.2005a.a.O. S. 1467).
[15] cc) Mit Beschluss vom 2.5.2006 hat das BVerfG nunmehr die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der Barwert-Verordnung auch in der seit dem 1.1.2003 gültigen Fassung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, soweit "teildynamische" Anrechte - gemeint sind Anrechte, die in der Anwartschaftsphase und/oder der Leistungsphase einer Anpassung unterliegen, die hinter den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zurückbleibt - unterschiedslos wie statische Anrechte behandelt werden (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. mit Anm. Borth/Glockner S. 1004 f.). Danach könnte - vorbehaltlich einer Leistungsdynamik der Betriebsrente - eine Entdynamisierung des im öffentlich-rechtlichen Teilausgleich gutgebrachten gesetzlichen Rentenanrechts in den Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes nur noch dann anhand der Barwert-Verordnung erfolgen, wenn das betriebliche Anrecht des Ehemannes in dem hier allein maßgeblichen Leistungsstadium überhaupt keiner Anpassung unterläge (vgl. Senatsbeschluss vom 20.9.2006a.a.O.). Wie demgegenüber zu verfahren wäre, wenn zwar eine zukünftige Anpassung der betrieblichen Versorgung des Ehemannes zu erwarten ist, deren Wertsteigerung jedoch diejenige einer volldynamischen Versorgung nicht erreichen wird, braucht unter den hier obwaltenden Umständen nicht entschieden zu werden. Denn die vom OLG befolgte Methode einer Aktualisierung des volldynamischen Anrechts auf eine gesetzliche Rente ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt aus Rechtsgründen nicht mehr zu beanstanden.
[16] dd) Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (vom 3.5.2006 BGBl. I, 1144) ist die Geltung der ursprünglich zum 31.5.2006 außer Kraft tretenden Barwert-Verordnung bis zum 30.6.2008 verlängert worden. In die seit dem 1.6.2006 geltende Neufassung der Barwert-Verordnung wurden einerseits die Barwertfaktoren und andererseits die Zu- und Abschläge für die Berücksichtigung eines vom Alter 65 abweichenden Endalters und einer in der Leistungsphase vorliegenden Volldynamik geändert. Diese Neuberechnung beruht ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfes auf einem von 5,5 % auf 4,5 % herabgesetzten Rechnungszins als Abzinsungsfaktor, was durch die "grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Entwicklung mit ihren Auswirkungen auf die Rentendynamik und die Kapitalmarktrendite" veranlasst worden sei (BR-Drucks. 123/06, S. 11).
[17] Der Senat hat bereits zur ersten Aktualisierung der Barwert-Verordnung im Jahre 2003 ausgesprochen, dass es nicht angängig sei, einen unter der Geltung der zum 31.12.2002 außer Kraft getretenen Fassung der Barwert-Verordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Hinblick auf einen nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen nach den Parametern der alten Barwert-Verordnung ermittelten, aber nach der im Jahre 2003 novellierten Barwert-Verordnung entdynamisierten Teilausgleichsbetrag gekürzt wird (Senatsbeschluss vom 25.5.2005a.a.O., S. 1467). Insoweit kann angesichts der neuerlichen Veränderung der Parameter im Verhältnis der vom 1.1.2003 bis zum 31.5.2006 geltenden Fassung der Barwert-Verordnung zu der zum 1.6.2006 in Kraft getretenen Neufassung nichts anderes gelten. Der Senat hält es deshalb nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung im Ergebnis ebenso für vertretbar, einen unter der Geltung der am 31.5.2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts (also der statische Betrag des im Wege des erweiterten Splittings im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen Teils) nicht entdynamisiert, sondern wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den derzeitigen Nominalbetrag aktualisiert und dieser dann vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird.
[18] b) Es begegnet im Weiteren keinen rechtlichen Bedenken, dass das OLG im vorliegenden Fall keine Kürzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 1587h Nr. 1 BGB im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ehemannes in Erwägung gezogen hat.
[19] Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss v. 26.1.1994 - XII ZB 10/92, MDR 1994, 801 = FamRZ 1994, 560, 561) ist das OLG bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der Betriebsrente des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgegangen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwar nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelastung für den Ausgleichspflichtigen ist seit dem 1.1.2004 auch nicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 (BGBl. I, 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat in neuerer Zeit mehrfach ausgesprochen, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse v. 10.8.2005 - XII ZB 191/01, BGHReport 2006, 34 = MDR 2006, 268 = FamRZ 2005, 1982, 1983; v. 9.11.2005 - XII ZB 228/03, BGHReport 2006, 370 = MDR 2006, 574 = FamRZ 2006, 323, 325).
[20] Dies ändert aber nichts daran, dass § 1587h BGB der Charakter einer reinen Ausnahmeregelung zukommt, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann, aber keine generelle Korrektur solcher mit der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs typischerweise verbundenen Ungleichbehandlungen der Ehegatten in steuerlicher oder - wie hier - in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ermöglicht. Insoweit hat der Senat zu § 1587h Nr. 1 BGB ausgesprochen, dass bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, also wenn ihm bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, günstigere Einkommensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die Prüfung nahe legen, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist (Senatsbeschluss vom 9.11.2005a.a.O.). Nach diesen Maßstäben kommt im vorliegenden Fall eine Kürzung der an die Ehefrau zu zahlenden Ausgleichsrente nicht in Betracht.
[21] aa) Zum einen kann der Ehemann ersichtlich auch bei ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seinen angemessenen Unterhalt aus den verbleibenden Alterseinkünften bestreiten. Seine gesetzliche Rente betrug ausweislich der letzten vorgelegten Rentenanpassungsmitteilung brutto 1.885,97 EUR. Dabei war die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs durch Beschluss des OLG vom 5.1.2004 noch nicht berücksichtigt, der sich zu Lasten des Ehemannes mit einem Verlust von insgesamt 23,4313 EP ([511 EUR + 40,09 EUR]/23,51943 [46 DM]) ausgewirkt hat. Dies entspricht einer Verringerung der aktuellen gesetzlichen Rente um 612,26 EUR (23,4313 EP x 26,13 EUR), so dass dem Ehemann nach dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich noch eine gesetzliche Rente i.H.v. rund 1.274 EUR verbleibt; bei Fortschreibung der aus der Rentenanpassungsmitteilung ersichtlichen Beitragssätze (15,2 % bzw. 1,7 %) wären auf diese Rente Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. rund 108 EUR zu zahlen. Die aktuelle Höhe der Betriebsrente betrug nach den Feststellungen des OLG 1.374 EUR brutto; der Abzug von (erhöhten) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Betriebsrente fällt mit rund 232 EUR ins Gewicht. Damit verbleiben dem Ehemann nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge Alterseinkünfte in einer Gesamthöhe von rund (1.274 EUR - 108 EUR + 1.374 EUR - 232 EUR) 2.308 EUR. Dies erlaubt auch unter Berücksichtigung der von dem Ehemann auf seine Alterseinkünfte möglicherweise noch aufzubringenden Einkommen- und Kirchensteuern bereits jetzt die Beurteilung, dass der angemessene Unterhalt des Ehemannes durch die Zahlung einer ungekürzten Ausgleichsrente in der vom OLG ermittelten Höhe von 642,46 EUR offensichtlich nicht gefährdet wäre (2.308 EUR - 642,46 EUR = 1.665,54 EUR). Bei diesen Verhältnissen bedarf es auch keines näheren Eingehens auf die steuerlichen Auswirkungen der Absetzbarkeit der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (als dauernde Last gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG; vgl. hierzu BFH Urt. v. 15.10.2003 - X R 29/01 - EzFamR BGB § 1587g Nr. 15) und des am 1.1.2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - vom 5.7.2004, BGBl. I, 1427).
[22] bb) Zum anderen lässt sich eine Anwendung des § 1587h BGB hier auch nicht damit rechtfertigen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen als der ausgleichspflichtige Ehegatte lebe. Die Ehefrau hat ausweislich des letzten vorlegten Rentenbescheides eine eigene gesetzliche Bruttorente i.H.v. (nur) 279,27 EUR erworben. Zusammen mit den im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vom Ehemann erworbenen 23,4313 EP wird sie voraussichtlich eine gesetzliche Bruttorente in einer Gesamthöhe von rund 892 EUR erlangen können. Bei Fortschreibung der bisherigen Beitragssätze wären auf diese Rente Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. rund 75 EUR zu zahlen, so dass der Ehefrau eine gesetzliche Nettorente von rund 817 EUR verbliebe. Auch mit der monatlichen Ausgleichsrente in der vom OLG errechneten Höhe von 642,46 EUR würden der Ehefrau voraussichtlich keine höheren Alterseinkünfte zur Verfügung stehen (817 EUR + 642,46 EUR = 1.459,46 EUR) als sie dem Ehemann trotz ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verbleiben würden.
[23] Soweit die Ehefrau neben ihren Alterseinkünften noch über die Vorteile mietfreien Wohnens im eigenen Haus und die Kapitalerträge aus dem vom OLG mit (noch) 80.000 EUR ermittelten Barvermögen verfügt, begründet dies jedenfalls unter den hier obwaltenden Umständen keinen so evidenten Unterschied in den wirtschaftlichen Verhältnissen der geschiedenen Ehegatten, dass - obwohl eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts beim ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht zu besorgen ist - allein deswegen eine Korrektur des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587h Nr. 1 BGB geboten erscheint. Denn bei den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehefrau ist auch der Gesichtspunkt in die Billigkeitsabwägung einzubeziehen, dass sie während der außergewöhnlich langen Dauer des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bereits darauf angewiesen war, einen großen Teil ihres Barvermögens zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts zu verbrauchen, zumal dieser durch ihre eigene gesetzliche Rente bei weitem nicht sichergestellt war.
Fundstellen
NJW 2007, 1064 |
BGHR 2007, 111 |
EBE/BGH 2006, 413 |
FamRZ 2007, 120 |
FamRZ 2007, 205 |
FPR 2007, 153 |
FamRB 2007, 101 |
ZFE 2007, 122 |
FK 2007, 46 |