Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtssitzverlegung
Leitsatz (amtlich)
Es hält sich im Rahmen des insoweit der rheinland-pfälzischen Landesjustizverwaltung zustehenden Entscheidungsspielraums, wenn diese bei der Besetzung einer Notarstelle im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken dem Antrag eines Notars aus diesem Bezirk auf Verlegung des Amtssitzes mit Rücksicht auf die Anwartschaften der dortigen Notarassessoren den Vorrang vor dem gleichem Gesuch eines Notars aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz einräumt.
Normenkette
BNotO § 10 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. September 2000 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, die mit Wirkung vom 1. Mai 1990 als Notarassessorin in den Anwärterdienst für das Amt des Notars im Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz übernommen wurde und seit dem 1. Januar 1994 das Amt einer Notarin mit dem Amtssitz in W./S. in demselben Oberlandesgerichtsbezirk ausübt, bewarb sich um eine der im Justizblatt Rheinland-Pfalz vom 7. Februar 2000 für eine Sozietät (Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken) ausgeschriebenen beiden Notarstellen in S. Mitbewerber waren – neben mehreren Notarassessoren, die der Antragsgegner jedoch nicht mehr in die engere Auswahlentscheidung einbezog – die weiteren Beteiligten zu 1 und 2, beides Notare mit Amtssitz im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2000 hat der Antragsgegner der Antragstellerin seine Absicht mitgeteilt, die beiden ausgeschriebenen Notarstellen den weiteren Beteiligten zu übertragen. Diese Auswahl – die außer Streit steht, soweit der Beteiligte zu 1 den Vorzug vor der Antragstellerin bekommen soll – beruht hinsichtlich der Konkurrenz zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 2 auf folgenden Erwägungen: Bei Annahme annähernd gleicher Eignung der Bewerber käme nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des Dienstalters die Antragstellerin mit einem Vorsprung von drei Monaten in Betracht. Dieser geringe Dienstaltersvorsprung könne hier jedoch keine entscheidungserhebliche Bedeutung haben, weil eine Verlegung des Amtssitzes der Antragstellerin, einer Notarin im Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz, in den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zu einer Verzögerung der Ernennung eines Notarassessors und dadurch zu einer Beeinträchtigung der anwachsenden Anwartschaftsrechte der pfälzischen Notarassessoren führen würde. Demnach stünden beachtenswerte organisatorische Gesichtspunkte und Aspekte einer übergreifenden Personalplanung vorliegend einer Amtssitzverlegung der Antragstellerin entgegen. Darüber hinaus sprächen auch Leistungsgesichtspunkte zugunsten des weiteren Beteiligten zu 2, wie sich aus einer Auswertung der Berichte über die bei den beiden Bewerbern durchgeführten Geschäftsprüfungen ergebe.
Die Antragstellerin hat sich gegen den Bescheid des Antragsgegners mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Daß der Antragsgegner dem bereits im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken amtierenden weiteren Beteiligten zu 2 unter Berufung auf organisationsrechtliche Gesichtspunkte und Gründe der übergreifenden Personalplanung den Vorrang eingeräumt habe, sei rechtswidrig. Soweit der Antragsgegner zur Begründung seiner Auswahlentscheidung hilfsweise auf Leistungsunterschiede zwischen ihr und dem weiteren Beteiligten zu 2 abgestellt habe, gebe es dafür keine Grundlage. Die vom Antragsgegner herangezogenen Prüfberichte seien nicht vergleichbar. Die Beanstandungen in den Berichten über die Geschäftsprüfungen der Antragstellerin seien auch nicht eignungsrelevant im Sinne des hierüber vom Antragsgegner landeseinheitlich aufgestellten „Kriterienkatalogs”. Bei gleicher Eignung müsse mithin auf ihr im Vergleich zu dem weiteren Beteiligten zu 2 drei Monate höheres Dienstalter abgestellt werden. Überdies hätte der Antragsgegner im Rahmen der gebotenen Fürsorgepflicht zu ihren Gunsten ihren Vortrag berücksichtigen müssen, daß die von ihr begehrte Amtssitzverlegung nach S. die gemeinsame Lebensführung mit ihrem in W. wohnenden und berufstätigen Ehemann erleichtern würde.
Die Antragstellerin hat beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, ihr eine der ausgeschriebenen Notarstellen in S. zu übertragen, hilfsweise, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen in S. erneut zu entscheiden. Das Oberlandesgericht (Senat für Notarsachen) hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die zugleich darum bittet, dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung aufzugeben, die ausgeschriebenen Notarstellen nicht vor einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache zu besetzen.
II.
Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht zurückgewiesen, denn die von dem Antragsgegner mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. Sie wird schon von den hier in erster Linie zugrundeliegenden „personalwirtschaftlichen” Erwägungen der Landesjustizverwaltung – ausgehend von annähernd gleichen Leistungen der Bewerber – getragen, so daß es auf die Hilfserwägungen im Sinne eines Vorrangs des weiteren Beteiligten zu 2 auch unter Leistungsgesichtspunkten und die hiergegen gerichteten Angriffe der Antragstellerin nicht ankommt.
1. Anders als bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern im Zuge der erstmaligen Bestellung eines Notars, bei der die Justizverwaltung – abgesehen von den Erfordernissen des § 7 Abs. 1 BNotO für das hauptberufliche Notariat – nur Gesichtspunkte berücksichtigen darf, die für die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers von Belang sind (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 BNotO; vgl. nur Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000 – NotZ 10/00 – DNotZ 2000, 948), ist bei der Besetzung einer frei gewordenen Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestellten Notars unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen „Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege” (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) ein weitergehender, nur beschränkter gerichtlicher Prüfung unterliegender Entscheidungsspielraum gegeben (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 – NotZ 25/95 – DNotZ 1996, 906). Wie der Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, können es Gründe der übergreifenden Personalplanung im Interesse einer geordneten Rechtspflege nahelegen, eine Amtssitzverlegung vorzunehmen oder nicht vorzunehmen.
2. Der Senat tritt dem Oberlandesgericht darin bei, daß der Antragsgegner sich mit seiner Erwägung, eine Verlegung des Amtssitzes der Antragstellerin in den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken würde zu einer Verzögerung der Ernennung eines Notarassessors und dadurch zu einer Beeinträchtigung der anwachsenden Anwartschaftsrechte der pfälzischen Notarassessoren führen, im Rahmen des ihm gegebenen – auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 aaO) – Entscheidungsspielraums gehalten hat.
Nach dem Grundsatz des § 65 Abs. 1 Satz 1 BNotO bilden die Notare, die in einem Oberlandesgerichtsbezirk bestellt sind, jeweils eine Notarkammer. In Rheinland-Pfalz ist dieser Grundsatz aus historischen Gründen in besonderer Weise ausgestaltet worden. Es existieren in den beiden Oberlandesgerichtsbezirken mit der Notarkammer Koblenz und der Notarkammer Pfalz nicht nur zwei nach den Grenzen der beiden Oberlandesgerichtsbezirke getrennte Notarkammern. Das Notariat ist in beiden Kammern auch teilweise unterschiedlich gestaltet. Ein maßgeblicher Unterschied liegt darin, daß der Tätigkeitsbereich der Notarkasse (vgl. § 113 BNotO) nur den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken umfaßt, was unter anderem zur Folge hat, daß Notarassessoren des Kammerbezirks Pfalz im Falle eines Wechsels in den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz ihre bei der Notarkasse München erworbenen Versorgungsanwartschaften verlieren, ohne daß nach den Erläuterungen des Antragsgegners dieser Verlust durch Nachversicherungen bei der Notarversorgungskasse Koblenz voll kompensiert werden könnte. Dementsprechend findet, wie der Antragsgegner ebenfalls dargelegt hat, für beide Oberlandesgerichtsbezirke die – übergreifende – Personalplanung seit jeher getrennt statt: Jede der beiden Notarkammern unterrichtet das Ministerium der Justiz über die voraussichtlichen Einstellungsmöglichkeiten in ihrem Bezirk. Bewerbungen um die Aufnahme in den Anwärterdienst für das Amt des Notars haben für jeden der beiden Bezirke getrennt zu erfolgen. Werden Einstellungsanträge in beiden Oberlandesgerichtsbezirken gestellt, so ist nach Möglichkeit anzugeben, in welchem Bezirk der Bewerber bevorzugt eingestellt werden möchte. Besetzungsberichte für die Besetzung von Anwärterdienststellen und von Notarstellen werden jeweils nur vom Präsidenten des örtlich betroffenen Oberlandesgerichts unter Einbeziehung einer Stellungnahme seiner Notarkammer vorgelegt. Die Bewerberliste (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 BNotO) wird für beide Bezirke getrennt geführt. Es liegt nahe, daß diese Verwaltungspraxis dazu geführt hat, daß die Notarassessoren aus dem einen oder dem anderen Oberlandesgerichtsbezirk regelmäßig damit rechnen können – und sich überwiegend auch darauf eingerichtet haben werden –, jeweils im Bereich „ihrer” Kammer in absehbarer Zeit eine Notarstelle zu bekommen.
Wenn nun, wie der Antragsgegner dargelegt hat, im Zeitpunkt der vorliegenden Auswahlentscheidung in der Pfalz fünf Notarassessoren mit einer Dienstzeit von über drei Jahren beschäftigt waren, von denen zwei bereits über fünf Jahre, einer sogar über sechs Jahre im Anwärterdienst waren, so ist es nicht zu beanstanden, daß die Justizverwaltung im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung über die Besetzung der Notarstelle(n) in S. durch Amtssitzverlegung(en) dem berechtigten Bedürfnis, diesen Notarassessoren in der Pfalz Zugang zu zwei frei werdenden Notarstellen in der Pfalz zu verschaffen, den Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin an einem ihrer Heimat näheren Amtssitz eingeräumt hat.
III.
Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Unterschriften
Rinne, Wahl, Streck, Doyé, Toussaint
Fundstellen
Haufe-Index 584907 |
BGHR 2001, 442 |
BGHR |
NJW-RR 2001, 1427 |
Nachschlagewerk BGH |
DNotZ 2001, 730 |
MDR 2001, 840 |
ZNotP 2001, 243 |