Leitsatz (amtlich)
Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Nordrhein-Westfalen gem. § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8.3.2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4.11.2004 (JMBl. NRW S. 256).
Normenkette
BNotO § 6
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des OLG Köln vom 4.9.2006 - 2 VA (Not) 26/05 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
[1] I. Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte auf eine im Justizministerialblatt für Nordrhein-Westfalen vom 15.2.2005 (JMBl. NRW S. 41) für den Amtsgerichtsbezirk R. ausgeschriebene Notarstelle. Der Antragsgegner führte das Auswahlverfahren gem. § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8.3.2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4.11.2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) durch. Für den weiteren Beteiligten wurde die höchste Gesamtpunktzahl (182,90 Punkte) ermittelt. Der Antragsteller, der hinter dem weiteren Beteiligten die vierte Rangstelle einnimmt, wurde mit Verfügung vom 3.8.2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Gesamtpunktzahl von 143,60 nicht entsprochen werden könne.
[2] Das OLG hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, über die Besetzung der am 15.2.2005 ausgeschriebenen Notarstelle neu zu entscheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
[3] II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechtsfehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum (BGH v. 13.12.1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend und erschöpfend angewandt.
[4] 1. Durch Beschlüsse vom 20.4.2004 (BVerfG v. 20.4.2004 - 1 BvR 838, 1303, 1436, 1450/01, 340/02, BVerfGE 110, 304 = BVerfG v. 20.4.2004 - 1 BvR 838/01, MDR 2004, 1027 = NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8.10.2004 (BVerfG v. 8.10.2004 - 1 BvR 702/03, NJW 2005, 50) hat das BVerfG die durch Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe für die Besetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt mit der Begründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen Überprüfung standen die Niedersächsischen AVNot vom 1.3.2001 (NdsRpfl. S. 100), die Regelung in Hessen (Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz und Europangelegenheiten vom 25.2.1999, Buchstabe A., Abschnitt II., JMBl S. 222) sowie die AVNot Baden-Württemberg vom 10.9.1998 (Die Justiz S. 561). Diese Verwaltungsvorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im Wesentlichen den in § 17 AVNot in der vormaligen Fassung festgelegten entsprachen.
[5] Das BVerfG hat zwar die gesetzlichen Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und Anwendung dieser Norm auf der Grundlage der angeführten Verwaltungsvorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsanwälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten (BVerfG v. 20.4.2004 - 1 BvR 838, 1303, 1436, 1450/01, 340/02, BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermissen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen (BVerfGE a.a.O. S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse vom 22.11.2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157; v. 11.7.2005 - NotZ 29/04, BGHReport 2005, 1564 - DNotZ 2005, 942, 945).
[6] 2. Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf die Entscheidung des BVerfG § 17 AVNot geändert, um dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener beruflicher Praxis (BVerfG v. 20.4.2004 - 1 BvR 838, 1303, 1436, 1450/01, 340/02, BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine verfassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen. Die Kappungsgrenzen für die in den Bereichen Fortbildung und praktische Bewährung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form aufgegeben worden. Das BVerfG (a.a.O.) hatte in diesem Zusammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung für die theoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt mit ihrer Kappung auf insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzulässiges Übergewicht der im zweiten Staatsexamen erzielten - mit dem Faktor 5 multiplizierten - Note beanstandet. Ebenso hatte es gerügt, dass der Dauer der Anwaltstätigkeit, für die bis zu 45 Punkte gutgeschrieben werden konnten, für die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht zukam wie der Fortbildung und praktischen Bewährung zusammen. Dadurch war nach seiner Auffassung eine angemessene Berücksichtigung der während der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen notarspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gewährleistet; zudem konnte die Höchstzahl ohne jede notarielle Praxis erreicht werden.
[7] Die hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt wird nunmehr mit höchstens 30 Punkten bewertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004), während für notarspezifische Fortbildung und Beurkundungstätigkeit jeweils bis zu 60 Punkte erworben werden können (§ 17 Abs. 2 Nr. 3, 4 AVNot 2004). Soweit im Rahmen von Fortbildung und praktischer Bewährung über die jeweils anrechenbare Höchstpunktzahl von 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich übertragen werden; die Summe der für beide Bereiche anrechenbaren Punkte beträgt maximal 120 Punkte (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004).
[8] 3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen vom 20.4.2004 und vom 8.10.2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22.11.2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155) und vom 11.7.2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem ausdifferenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einfließen müssen.
[9] Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn für das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem festgehalten wird. Auch das BVerfG (a.a.O.) hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGH v. 13.12.1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner wiederum, der das Bewerbungsverfahren auf Grundlage der AVNot 2004 durchführt, erlaubt das Punktesystem eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18.3.2002 - NotZ 19/01, BGHReport 2002, 754 = NJW-RR 2002, 1142, 1143).
[10] 4. Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Beschlüsse vom 24.7.2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 und NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 - jeweils in juris; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom BVerfG durch Beschlüsse v. 31.8.2006 - 1 BvR 2110/06 -; v. 18.9.2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20.11.2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschlüsse v. 19.12.2006 - 1 BvR 3065/06; v. 20.12.2006 - 1 BvR 2944/06 -; v. 9.1.2007 - 1 BvR 11/07) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschl. v. 20.11.2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109). Auch für die vom Antragsgegner zugrunde gelegten AVNot 2004 gilt nichts anderes. Die seitens des Antragstellers erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch.
[11] a) Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu berücksichtigen ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004); Weiteres sieht § 6 Abs. 3 BNotO für dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Durch die ganz erhebliche Heraufsetzung der bisherigen Kappungsgrenzen erhalten die Examensnoten - wie vom BVerfG gefordert - zudem ein geringeres Gewicht ggü. der damit zugleich erfolgten Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den vom BVerfG aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notarfunktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examensnote - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.7.2006 - NotZ 11/06, BGHReport 2006, 1395 - a.a.O. S. 436 Rz. 8). Wenn der Antragsteller auf seine überdurchschnittliche Examensnote verweist, die der Antragsgegner - bei Multiplikation mit dem Faktor 5 - mit 58,10 Punkten berücksichtigt hat, und sich dagegen wendet, dass der weitere Beteiligte über ein schwächeres Examen verfüge (33,60 Punkte), dennoch aber an die erste Rangstelle gesetzt worden sei, so verkennt er, dass es gerade der Zielsetzung des BVerfG entspricht, der Examensnote nicht mehr den bisherigen Stellenwert einzuräumen. Im Übrigen wird ihrer Bedeutung immer noch angemessen dadurch Rechnung getragen, dass durch den notarspezifischen Vorbereitungsaufwand maximal so viele Punkte (120) erzielt werden können, wie sie über die Examensnote und die bisherige anwaltliche Tätigkeit zu erreichen sind (zusammen ebenfalls 120 Punkte). Da dem weiteren Beteiligten und dem Antragsteller für ihre bisherige anwaltliche Tätigkeit jeweils 30 Punkte gutgeschrieben worden sind, ist die bessere Leistung im Staatsexamen mit einem daraus resultierenden Punktevorsprung von 24,50 Punkten (88,10 Punkte gegenüber 63,60 Punkten) für den Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation ausreichend berücksichtigt.
[12] b) Der Antragsteller und der weitere Beteiligte haben eine annähernd gleiche Anzahl von Fortbildungen absolviert. Der Antragsteller kann insgesamt 52 Halbtage geltend machen und erlangt damit 26 Punkte, während dem Antragsteller dies für 51 Halbtage und demgemäß 25,5 Punkte gelingt. Auf die vom BVerfG eingeforderte Qualitätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es hier nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, ggü. dem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insb. Veranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten Fortbildungen; stattdessen verweist er selbst darauf, dass für ihn bislang keine Möglichkeit bestanden hat, benotete Leistungsnachweise zu erlangen. Der Antragsteller erhebt - wie auch im Weiteren - lediglich pauschale Beanstandungen, führt aber nicht aus, in welchem Bezug sie zum konkreten Auswahlverfahren stehen, welche der von ihm erbrachten, ggü. dem weiteren Beteiligten vorzugswürdigen Leistungen keinen Eingang bei der Auswahlentscheidung des Antragsgegners gefunden haben und inwieweit dies auf den Ausgang des Besetzungsverfahrens hat Einfluss nehmen können.
[13] c) Allerdings hat der weitere Beteiligte ein deutlich höheres Beurkundungsaufkommen nachgewiesen und in diesem Bereich 92,60 Punkte erzielt, von denen gem. § 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004 90 Punkte angerechnet worden sind; der Antragsteller hat es im Bereich der praktischen Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf des Anwaltsnotars hingegen nur auf 29,5 Punkte gebracht. Soweit er gegen die Art und Weise, wie die Urkundsgeschäfte innerhalb des vom Antragsgegner verwendeten Punktesystems berücksichtigt werden, Bedenken geäußert und sich in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung des Notarsenats des OLG Schleswig (OLG Report 2006, 537) zu eigen gemacht hat, vermochte sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.11.2006 (NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109) den Ausführungen dieses OLG nicht anzuschließen.
[14] aa) Die Urkundsgeschäfte werden nicht lediglich nach ihrer Anzahl gewertet, sondern erhalten das ihnen zukommende spezifische Gewicht, wenn der Antragsgegner zusätzlich zwischen ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer Notarvertretung von mindestens zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl der Urkundsgeschäfte kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte abnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist ferner ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von längerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. Die vom OLG Schleswig (a.a.O.) angesprochene vergleichende Sichtung der einzelnen Urkundsgeschäfte aller Bewerber nach Vorbereitung, Ausarbeitung und Vollzug überschritte zum einen ersichtlich die Leistungsgrenzen der Justizverwaltung, wie auch der Antragsgegner plausibel dargelegt hat. Sie böte zum anderen - nicht zuletzt angesichts nie auszuschließender Hilfestellungen von dritter fachkundiger Seite - ggü. der festgelegten Punktestaffelung nicht einmal eine wirklich verlässlichere Qualifizierungsprognose. Absolute Chancengleichheit und Sicherstellung der Bestenauslese ist mit keinem Auswahlsystem zu garantieren (Senatsbeschluss vom 20.11.2006a.a.O. S. 112 Rz. 19). Das gilt umso mehr, als es sich bei den AVNot 2004 in ihrer jetzigen Fassung lediglich um eine Übergangsregelung handelt, bis die gesetzlichen Grundlagen für eine - vom Antragsteller geforderte - notarielle Fachprüfung geschaffen worden sind (vgl. dazu den Gesetzesantrag u.a. des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat vom 8.12.2006, BR-Drucks. 895/06).
[15] bb) Wenn der Antragsteller sich weiter dagegen wendet, dass nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 auch Niederschriften nach § 36 BeurkG und - vor allem - auch nach § 38 BeurkG einbezogen werden, so ist ihm zuzugeben, dass es sich jedenfalls häufig um einfachere Urkundsgeschäfte handelt, durch die keine größere notarielle Erfahrung gewonnen werden kann; die in anderen Bundesländern erlassenen AVNot nehmen daher zumindest notarielle Urkundstätigkeiten nach § 38 BeurkG von der Bewertung aus (z.B. Abschnitt A II. Nr. 3 Buchst. d des Hessischen Runderlasses in seiner Fassung vom 10.8.2004, JMBl. S. 323); aber auch derartige notarielle Geschäfte können im Einzelfall - im Unterschied zu einfachen Zeugnissen nach § 39 BeurkG und Unterschriftsbeglaubigungen nach § 40 BeurkG - durchaus rechtlich anspruchsvoll sein, wie sich aus der Stellungnahme der Westfälischen Notarkammer ergibt. Dennoch kann offen bleiben, ob durch ihre Einbeziehung in den Leistungsnachweis angehender Notare durch den Antragsgegner die praktische Erfahrung mit schwierigen Vertragsgestaltungen nicht sichergestellt ist, weil sich ein hoher Punktwert auch ohne besonderen Arbeitsumfang für Vorbereitung, Ausarbeitung und Abwicklung von Urkunden erzielen ließe (vgl. BVerfG v. 20.4.2004 - 1 BvR 838, 1303, 1436, 1450/01, 340/02, BVerfGE 110, 304, 331). Denn der Antragsteller wendet sich nicht gegen die tatsächlichen Feststellungen des von ihm angegriffenen Beschlusses, derartige Urkundsgeschäfte hätten am notariellen Geschäftsaufkommen in Nordrhein-Westfalen einen selten 25 % übersteigenden Anteil. Für die vom Antragsteller gesehene Gefahr, dass ein Bewerber seine Punkte ganz oder zumindest überwiegend aus der Abnahme eidesstattlicher Versicherungen erzielt, ist daher nichts ersichtlich. Der Antragsteller legt überdies auch hier nicht dar, inwieweit sich eine Nichtberücksichtigung solcher Urkundsgeschäfte in seinem Falle auf die Ermittlung der Punktezahl ausgewirkt und im Gesamtergebnis das Punkteverhältnis zum weiteren Beteiligten zu seinen Gunsten verschoben hätte.
[16] Seinem Angriff, Bewerber aus Sozietäten mit einem "großen" Notariat seien gegenüber als Einzelanwälten tätigen Bewerbern bevorzugt, wenn es darum gehe, umfassende Beurkundungserfahrung zu sammeln, war ebenfalls nicht nachzugehen. Sowohl der Antragsteller als auch der weitere Beteiligte üben ihren Beruf nicht als Einzelanwälte aus. Der Antragsteller ist mit einer Sozia verbunden, die zugleich den Zweitberuf der Anwaltsnotarin ausübt. Er macht nicht deutlich, weshalb sich der weitere Beteiligte, in dessen Sozietät zeitweise ein Rechtsanwalt zugleich Anwaltsnotar war, in einer Situation befindet, die ihm hinsichtlich des Beurkundungsaufkommens oder der Möglichkeit zu Notarvertretungen einen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren Vorteil verschafft.
[17] 5. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt wird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genügen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfassende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurteilungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne Weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des BVerfG orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.7.2006 - NotZ 3/06, BGHReport 2006, 1395 - ZNotP 2006, 392, 394 Rz. 14; v. 20.11.2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rz. 21). Darauf verweist der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht.
[18] Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Auswahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. Folgerichtig sehen die AVNot 2004 in § 17 Abs. 2 Nr. 6 vor, dass "im Rahmen der Gesamtentscheidung" Sonderpunkte für beim Bewerber vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen vergeben werden können. Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie vom BVerfG (a.a.O.) gefordert - das ihnen gebührende Gewicht (Senatsbeschluss vom 20.11.2006 - NotZ 4/06 - a.a.O. Rz. 22). Insbesondere den über ein hohes Beurkundungsaufkommen hinausgehenden Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter sowie einer besonderen "Notarnähe" der bisherigen anwaltlichen Tätigkeit kann auf diese Weise Rechnung getragen werden.
[19] a) Der Antragsteller beansprucht zwar Sonderpunkte mit der Begründung, dass er seit dem Jahre 1997 etliche notarielle Angelegenheiten - mit einer Vielzahl von schwierigen Vertragsgestaltungen - vorbereitet und bearbeitet habe. Durch die Vergabe von Sonderpunkten ließe sich der zum weiteren Beteiligten im Gesamtergebnis bestehende Punkteabstand jedoch nicht überbrücken; denn es sind keine Umstände ersichtlich, die Sonderpunkte in dieser Größenordnung rechtfertigen könnten. Der weitere Beteiligte hat einen Punktevorsprung von 35,5, der sich durch die Vergabe von 3,8 Sonderpunkten an ihn auf 39,3 erhöht, wobei seine aus den Bewerbungsunterlagen erkennbare zusätzliche Qualifikation als Fachanwalt für Familienrecht (vgl. Senatsbeschluss vom 24.7.2006 - NotZ 11/06, BGHReport 2006, 1395 - ZNotP 2006, 435, 436 f. Rz. 15 ff.) noch nicht einmal Berücksichtigung gefunden hat.
[20] b) Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Vorgehensweise des Antragsgegners bei der Vergabe der Sonderpunkte zu beanstanden ist; denn mögliche Fehler hätten sich für das Verhältnis des Antragstellers zum weiteren Beteiligten nicht ausgewirkt. Aus dem gleiche Grunde kann offen bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers zur Ausgestaltung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit, auf die sich in der Bewerbung kein Hinweis findet, hinreichend substantiiert ist und mit Blick auf § 6b Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 BNotO nach Ablauf der Bewerbungsfrist berücksichtigungsfähig wäre (vgl. BGH v. 25.4.1994 - NotZ 20/93, BGHZ 126, 39, 50; Senatsbeschluss vom 22.11.2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155).
[21] 6. Angesichts der von den Bewerbern jeweils erzielten Gesamtpunktzahlen durfte der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung nach alledem zugunsten des weiteren Beteiligten treffen; der Antragsteller nimmt demgegenüber nur die vierte Rangstelle ein. Umstände, die im Hinblick auf eine bessere persönliche und fachliche Eignung des Antragstellers für ein Abweichen von dieser Reihenfolge sprechen könnten und vom Antragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschließende Prognose über die Befähigung der Antragstellerin für das von ihr erstrebte Amt hätten einbezogen werden müssen, sind nicht ersichtlich.
Fundstellen