Entscheidungsstichwort (Thema)
Eheleute. Auftragsverhältnis. Aufgabenbereiche. Rechnungslegung. Verwirkung
Leitsatz (amtlich)
a) Die Rechtsprechung des BGH, nach der zwischen Eheleuten ein Auftragsverhältnis i.S.d. §§ 662 ff. BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während ihres Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen (BGH, Urt. v. 5.7.2000 - XII ZR 26/98, NJW 2000, 3199, 3200; v. 24.6.1987 - IVb ZR 49/86, NJW-RR 1987, 1347, 1348; v. 29.1.1986 - IVb ZR 11/85, NJW 1986, 1870, 1871 f.), ist auf Fallgestaltungen mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag nicht übertragbar.
b) In diesen Fällen können allerdings nach Treu und Glauben Ansprüche auf Rechnungslegung und Herausgabe gem. § 667 BGB entfallen, wenn der Auftraggeber diese jahrelang nicht geltend macht. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung bestehen (Fortführung von BGHZ 39, 87).
Normenkette
BGB §§ 662, 667
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des OLG Hamm vom 20.11.2007 - 26 U 62/06 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 129.804,94 EUR
Gründe
[1] Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
[2] Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Frage, ob die im Urteil des XII. Zivilsenats des BGH vom 5.7.2000 (XII ZR 26/98, NJW 2000, 3199, 3200; s. auch BGH, Urt. v. 24.6.1987 - IVb ZR 49/86, NJW-RR 1987, 1347, 1348; v. 29.1.1986 - IVb ZR 11/85, NJW 1986, 1870, 1871 f.) entwickelten Grundsätze auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art zu übertragen sind, nicht klärungsbedürftig. Vielmehr ergibt sich aus den Gründen der vorgenannten Entscheidungen ohne Weiteres, dass die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgebend für die Annahme waren, dass zwischen den Eheleuten ein Auftragsverhältnis i.S.d. §§ 662 ff. BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen.
[3] Demgegenüber ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass in mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Beziehungen mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag die auftragsrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden können (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1963 - VII ZR 284/61, BGHZ 39, 87, 92 f = NJW 1963, 950, 951 f.; BGH, Urt. v. 18.11.1986 - IVa ZR 79/85, NJW-RR 1987, 963 f.). Soweit in den vorgenannten Entscheidungen erörtert wird, dass nach Treu und Glauben Ansprüche auf Rechnungslegung beziehungsweise Herausgabe gem. § 667 BGB entfallen können, wenn diese von dem Auftraggeber jahrelang nicht geltend gemacht werden, hat sich das Berufungsgericht hiermit unter Heranziehung der weiteren im Urteil vom 31.1.1963 aufgestellten Rechtsgrundsätze (a.a.O. S. 93) auseinandergesetzt. Es ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Beklagte hierauf im Hinblick auf Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seiner Geschäftsbesorgung nicht berufen kann.
[4] Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fundstellen