Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich. Berechnung von Versorgungsanwartschaften. Zulässige notarielle Vereinbarung über Herausnahme von nach Ehezeitende erworbener Anrechte. Anwendbarkeit des zur Zeit der Entscheidung geltenden Versorgungsrechts. Berücksichtigung in Kraft getretener Gesetzesänderungen
Leitsatz (amtlich)
a) Zur Berechnung der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs auf Grund einer Vereinbarung der Ehegatten (hier: beamtenrechtliche Versorgungsansprüche und berufsständische Anwartschaften).
b) Bei der Bewertung von Beamtenversorgungen zum Zwecke des Versorgungsausgleichs bei Entscheidungen ab dem 1.1.2003 sind die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes v. 20.12.2001 zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 7.10.1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414). Danach ist der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich.
Normenkette
BGB § 1587 Abs. 2, § 1587a Abs. 2 Nrn. 1-2, § 1587; BeamtVG § 14 Abs. 1 u. 6, § 69e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes v. 20.12.2001 (BGBl I, 3926 ff.)
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des OLG Celle v. 30.4.2002 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31.5.2000, nicht 333,57 DM, sondern 334,32 DM beträgt.
Beschwerdewert: 500 Euro
Gründe
I.
Die Parteien haben am 11.7.1980 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 15.6.2000 zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1.7.1980 bis 31.5.2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanrechte erworben, und zwar der Ehemann eine berufsständische Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen (im Folgenden: Rechtsanwaltsversorgung; weitere Beteiligte zu 3)) und die Ehefrau Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, im Folgenden: BfA; weitere Beteiligte zu 1) und in der Beamtenversorgung Niedersachsen (Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung, im Folgenden: NLBV; weiterer Beteiligter zu 2). Abweichend von der gesetzlichen Regelung des Ehezeitendes gem. § 1587 Abs. 2 BGB hatten die Parteien zunächst durch notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung v. 12.7.2000 vereinbart, "dass als Eheende der 31.7.1998 genommen werden und auf dieser Basis eine Abrechnung erfolgen soll. Danach ergibt sich für die Ehefrau eine monatliche Rentenanwartschaft (sic!) von 991,80 DM, für den Ehemann eine solche von 1.667,99 DM; auszugleichen ist ein Betrag von 338,10 DM. Das FamG wird gebeten, die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu genehmigen und eine entsprechende Regelung zu treffen."
Das AG - FamG - hat die Vereinbarung der Parteien zum Versorgungsausgleich genehmigt, durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Quasisplittings nach § 1587b Abs. 2 BGB für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften i. H. v. monatlich 338,10 DM, bezogen auf den 31.7.1998, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet hat. Dabei hat das AG die Versorgungsanwartschaften der Parteien nicht selbst ermittelt, sondern die Auskünfte der Rechtsanwaltsversorgung und des NLBV, die die Parteien eingeholt hatten und die jeweils auf den 31.7.1998 als vertraglich vereinbartes Ehezeitende bezogen waren, zu Grunde gelegt.
Mit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden haben die BfA und das NLBV geltend gemacht, das AG habe sie zu Unrecht am Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht beteiligt und die von der Ehefrau in der Ehezeit bei der BfA erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften unberücksichtigt gelassen.
Das OLG hat rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Parteivereinbarung zum Versorgungsausgleich v. 12.7.2000 erhoben. Daraufhin haben die Parteien diese durch weitere notarielle Vereinbarung v. 5.12.2001 dahingehend abgeändert, "dass als Eheende der 31.7.1998 genommen werden und auf dieser Basis eine Abrechnung aller Rentenanwartschaften erfolgen soll".
Nach Einholung neuer Auskünfte hinsichtlich der von den Parteien während der Ehezeit gem. § 1587 Abs. 2 BGB erworbenen Versorgungsanwartschaften hat das OLG für den Ehemann berufsständische Anwartschaften bei der Rechtsanwaltsversorgung i. H. v. 2.001,04 DM festgestellt und für die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA i. H. v. 138,95 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, sowie beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften - unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG i. d. F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 - i. H. v. monatlich 1.136,15 DM. Das OLG hat die den Versorgungsausgleich modifizierende Parteivereinbarung v. 5.12.2001 genehmigt und die Entscheidung des AG - unter Berücksichtigung der Vereinbarung - dahingehend abgeändert, dass es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften i. H. v. 333,57 DM monatlich, bezogen auf den 31.5.2000, begründet hat.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des NLBV, mit der es geltend macht, die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau hätten nicht unter Berücksichtigung des erwähnten verminderten Ruhegehaltssatzes bewertet werden dürfen, da das Versorgungsänderungsgesetz 2001 erst am 1.1.2003 in Kraft treten werde. Die Parteien haben sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 2 S. 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i. V. m. § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im Wesentlichen nicht begründet.
1. a) Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 823 ff. veröffentlicht ist, ist im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Senates (BGH, Beschl. v. 28.5.1986 - IVb ZB 63/82, MDR 1986, 1009 = FamRZ 1986, 890 [892]; Beschl. v. 7.10.1987 - IVb ZB 4/87, FamRZ 1988, 153 [154]; Beschl. v. 4.10.1989 - IVb ZB 106/88, MDR 1990, 320 = FamRZ 1990, 273 [274 f.]; Beschl. v. 4.10.1989 - IVb ZB 30/88, FamRZ 1990, 384 [386]; Beschl. v. 18.7.2001 - XII ZB 106/96, MDR 2002, 95 = BGHReport 2001, 786 = FamRZ 2001, 1444 [1445 ff.]) zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien durch Vereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung nach § 1587o BGB zwar nicht das Ehezeitende vorverlegen können, da es nicht ihrer Dispositionsbefugnis unterliegt (BGH, Beschl. v. 18.7.2001 - XII ZB 106/96, MDR 2002, 95 = BGHReport 2001, 786 = FamRZ 2001, 1444 [1446], m. w. N.). Sie können aber grundsätzlich den Versorgungsausgleich teilweise ausschließen, indem sie vereinbaren, dass die in einem bestimmten Teil der Ehezeit erworbenen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollen. Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten wird nur insoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff. BGB abgesteckten Rahmen für Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht überschreiten darf. Deshalb ist eine Vereinbarung nach §§ 1587o Abs. 1 S. 2, 134 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, dass zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre. Ebensowenig darf sich durch die Vereinbarung die Richtung ändern, in der nach der gesetzlichen Regelung der Ausgleich zu erfolgen hätte (BGH, Beschl. v. 18.7.2001 - XII ZB 106/96, MDR 2002, 95 = BGHReport 2001, 786 = FamRZ 2001, 1444 [1445]).
b) Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht, das die Ehegatten vor Abschluss der zweiten notariellen Vereinbarung auf die rechtlichen Bedenken gegen die erste Vereinbarung hingewiesen hatte, die notarielle Vereinbarung v. 5.12.2001 zur Erhaltung ihres Geltungswillens dahingehend ausgelegt, dass (lediglich) die zeitlich nach dem vereinbarten Ehezeitende erworbenen Anrechte aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen werden sollten. Dies begegnet - ebenso wie der Abschluss einer weiteren Vereinbarung während des Beschwerdeverfahrens und deren Genehmigung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschl. v. 24.3.1982 - IVb ZB 530/80, MDR 1982, 834 = FamRZ 1982, 688 [688 f.]) - keinen rechtlichen Bedenken (BGH, Beschl. v. 18.7.2001 - XII ZB 106/96, MDR 2002, 95 = BGHReport 2001, 786 = FamRZ 2001, 1444 [1446]) und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
c) Die Vereinbarung der Ehegatten ist danach in der Weise umzusetzen, dass die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften um diejenigen bereinigt werden, die in der Zeit v. 1.8.1998 bis zum 31.5.2000 erworben wurden, so dass nur die verbleibenden auszugleichen sind. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass dabei rechnerisch nicht die jeweils von den Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte nach einem reinen Zeit/Zeit-Verhältnis - d. h. nach dem Verhältnis der gesamten Ehezeit zu der in Frage stehenden auszuschließenden Zeit - aufgeteilt werden dürfen (Beschl. v. 4.10.1989 - IVb ZB 106/88, MDR 1990, 320 = FamRZ 1990, 273 [275]; Beschl. v. 4.12.1985 - IVb ZB 907/81, MDR 1986, 391 = FamRZ 1986, 252 [253], jew. m. w. N., für Kürzungen des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 und 4 des 1. EheRG oder durch Parteivereinbarung bei gesetzlichen Rentenanwartschaften sowie BGH, Beschl. v. 18.7.2001 - XII ZB 106/96, MDR 2002, 95 = BGHReport 2001, 786 = FamRZ 2001, 1444 [1446]; Beschl. v. 22.10.1986 - IVb ZB 55/83, MDR 1987, 218 = FamRZ 1987, 145 [149], m. w. N., bei einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes). Denn dies würde zu Unbilligkeiten führen, soweit die Parteien in der auszuschließenden Zeit und in der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Versorgungsanrechte erlangt haben. Vielmehr stehen zwei Berechnungsweisen offen, die mathematisch zum selben Ergebnis führen: Entweder wird der Ausgleichsanspruch jeweils nach den für die konkret auszugleichenden Anwartschaften geltenden Grundregeln für die auszuschließende Zeit gesondert ermittelt und der gesetzliche Ausgleichsanspruch entsprechend gekürzt oder es werden die von den Ehegatten in der gesamten Ehezeit erworbenen Anwartschaften um jeweils diejenigen gekürzt, die sie in der auszuschließenden Zeit erworben haben, und der Wertunterschied aus den so bereinigten Versorgungsanwartschaften ausgeglichen.
d) Die vorgenannten Berechnungsweisen sind grundsätzlich auch dann heranzuziehen, wenn in den Versorgungsausgleich, den die Parteien durch Vereinbarung nach § 1587o BGB modifiziert haben, beamtenrechtliche Versorgungsansprüche oder berufsständische Anwartschaften fallen. Auch insoweit bestimmt sich der gesetzliche Ehezeitanteil nach § 1587a Abs. 2 ff. BGB, und auch die nach der jeweiligen Parteivereinbarung auszuschließenden Teile der Versorgungsanwartschaften sind konkret für die einzelnen Anrechte nach den dort geregelten Grundsätzen zum gesetzlichen Ehezeitende zu ermitteln. Nur so kann ein dem Halbteilungsgrundsatz entsprechendes Ergebnis erzielt werden, weil Unbilligkeiten, die durch unterschiedlich hohen Erwerb von Anwartschaften in der ausgeschlossenen und in der übrigen Ehezeit eintreten können, vermieden werden. Dies zeigt sich hier konkret bei den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau, die nach den genannten Berechnungsweisen vollständig dem Versorgungsausgleich unterfallen, während bei einer reinen Zeit/Zeit-Berechnung nur 126,16 DM von 138,95 DM auszugleichen wären. Ob die Berechnungsweise zu modifizieren ist, wenn die Höhe der Gesamtversorgung durch besondere Umstände beeinflusst wird, die erst während des ausgeschlossenen Zeitraums eingetreten sind (BGH, Beschl. v. 18.7.2001 - XII ZB 106/96, MDR 2002, 95 = BGHReport 2001, 786 = FamRZ 2001, 1444 [1446]), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da solche Umstände weder festgestellt noch ersichtlich sind. Bei der Beamtenversorgung der Ehefrau ergibt sich im Übrigen auf Grund der Anrechnung der gesetzlichen Rente keine Kürzung nach § 55 BeamtVG.
e) Die Berechnungsweise, die das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, entspricht den dargelegten Anforderungen. Es hat zur Ermittlung der auszugleichenden Teile der Versorgungsanwartschaften zunächst nach §§ 1587a Abs. 2 Nr. 4b (Rechtsanwaltsversorgung), 1587a Abs. 2 Nr. 2 (gesetzliche Rentenversicherung) und 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB (beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften) jeweils den gesamten gesetzlichen Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften ermittelt. Außerdem hat es, bezogen auf das gesetzliche Ehezeitende, denjenigen Anteil der jeweiligen Versorgungsanwartschaft ermittelt, der auf den auszuschließenden Zeitraum v. 1.8.1998 bis zum 31.5.2000 entfällt, und die gesamten Ehezeitanteile jeweils um die auszuschließenden Anteile bereinigt. In Höhe der Hälfte der verbleibenden Differenz hat es das analoge Quasisplitting durchgeführt. Wie die vom OLG durchgeführte Kontrollberechnung zeigt, werden dadurch im Ergebnis weder höhere Rentenanwartschaften übertragen oder begründet, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre, noch wird die Richtung des Ausgleichs geändert. Grundsätzlich bestehen gegen diese Berechnungsweise daher keine rechtlichen Bedenken. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
2. a) Das OLG hat die Beamtenversorgung der Ehefrau im Vorgriff auf das zurzeit seiner Beschwerdeentscheidung zwar schon verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Versorgungsänderungsgesetz v. 20.12.2001 (BGBl. I, 3926 ff.) ermittelt. Es hat hierzu ausgeführt: Der Ruhegehaltssatz bestimme sich nach § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG. Nach dessen zurzeit der Beschwerdeentscheidung noch geltender Fassung betrage das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 %, insgesamt jedoch höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Es dürfe jedoch nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Beamtenversorgung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 gekürzt worden sei. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG i. d. F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 werde der Ruhegehaltssatz auf 1,79375 % für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Lebenszeit und der Höchstruhegehaltsatz auf 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vermindert. Es stehe bereits fest, dass sich dies auf das künftige Ruhegehalt der Ehefrau auswirken werde. Auch wenn § 14 Abs. 1 BeamtVG i. d. F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 erst am 1.1.2003 in Kraft trete und nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH Gesetzesänderungen im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur insoweit Berücksichtigung fänden, als sie nicht nur verkündet, sondern bereits in Kraft getreten seien, müsse der künftig maßgebende Ruhegehaltssatz bereits jetzt zu Grunde gelegt werden. Der Versorgungsfall werde bei der Ehefrau voraussichtlich erst im Jahre 2019 eintreten. Das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sei aber im Grundsatz bereits am 1.1.2001 in Kraft getreten. Das aufgeschobene In-Kraft-Treten der Neufassung des § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG habe allein berechnungstechnische Gründe. So seien die Übergangsregelungen des § 69e BeamtVG (i. d. F. des Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001) bereits am 1.1.2002 in Kraft getreten. Es bestehe keine Rechtfertigung dafür, bei aktiven Beamten in einer im Laufe des Jahres 2002 zu treffenden Entscheidung noch von dem nach altem Recht maßgebenden Ruhegehalt auszugehen, obwohl auch hier sicher sei, dass der Beamte nach seiner Pensionierung nur noch das gekürzte Ruhegehalt beziehen werde. Auch im Hinblick auf § 10a VAHRG sei die genannte Gesetzesänderung bereits zu berücksichtigen.
Dies hält rechtlicher Überprüfung lediglich im Ergebnis stand, nachdem die entscheidenden Bestimmungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (Art. 1 Nr. 11i.V. mit Art. 20 Abs. 2 Nr. 1) nunmehr zum 1.1.2003 in Kraft getreten sind.
b) Zutreffend geht das OLG im Grundsatz davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - XII ZB 46/98, FamRZ 2003, 435 ff., m. w. N.) für die Regelung des Versorgungsausgleichs das zurzeit der Entscheidung geltende Versorgungsrecht anzuwenden ist, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfasst. Gesetzesänderungen sind danach auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung - die noch im Verfahren der weiteren Beschwerde/Rechtsbeschwerde eintreten kann - liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (BGH, Beschl. v. 28.9.1994 - XII ZB 178/93, MDR 1995, 286 = FamRZ 1995, 27). Durch die Berücksichtigung von bis zur Entscheidung eingetretenen Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen wird erreicht, dass die Regelung des Versorgungsausgleichs dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Halbteilung (BVerfG v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78, MDR 1980, 469 = FamRZ 1980, 326 [333 f.]; v. 4.4.1984 - 1 BvR 1323/82, MDR 1984, 729 = FamRZ 1984, 653 [654]; BGH, Beschl. v. 5.2.1986 - IVb ZB 728/81, MDR 1986, 482 = FamRZ 1986, 447 [448]) möglichst nahe kommt.
c) Ein Gesetz gilt nicht schon dann, wenn es verkündet ist, sondern erst dann, wenn es in Kraft getreten ist. Aus der Abänderungsmöglichkeit des § 10a VAHRG lässt sich nichts Anderes herleiten, da diese nicht dazu dient, erwartete, erst künftig eintretende Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art schon im Vorgriff zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 7.10.1992 - XII ZB 5/91, FamRZ 1993, 414 [415]).
aa) Die Bestimmung des In-Kraft-Tretens eines Gesetzes kann nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen. Mit der Verkündung eines Gesetzes, die einen integrierenden Bestandteil der Gesetzgebung darstellt, ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Hiervon zu unterscheiden ist das in Art. 82 Abs. 2 GG geregelte In-Kraft-Treten des Gesetzes, das den Inhalt des Gesetzes betrifft und daher materielle Bedeutung hat. Das verkündete, noch nicht in Kraft getretene Gesetz ist zwar rechtlich existent, übt jedoch noch keine Wirkungen aus; ihm fehlt die Kraft, das Rechtsleben zu gestalten. Erst das In-Kraft-Treten verhilft der Geltungsanordnung zur Wirksamkeit und bestimmt den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschriften, d. h. von welchem Zeitpunkt ab die Rechtsfolgen des Gesetzes für die Normadressaten eintreten und seine Bestimmungen von den Behörden und Gerichten anzuwenden sind. Das In-Kraft-Treten des verkündeten Gesetzes ist somit nicht ein Teil des Gesetzgebungsverfahrens, sondern ein Teil der normativen Regelung des Gesetzes. Da die Bestimmung des Gesetzesinhalts ausschließlich den demokratischen Gesetzgebungsorganen vorbehalten ist und das Grundgesetz - abgesehen von Art. 80 Abs. 1 GG - keine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen kennt, kann die Bestimmung des In-Kraft-Tretens nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen, soweit nicht die verfassungsrechtliche Regelung des Art. 82 Abs. 2 S. 2 GG eingreift (BVerfG BVerfGE 42, 263 [282 f.]).
Danach ist es nicht zulässig, im Rahmen der Berechnung der Höhe des Versorgungsausgleichs die vom Gesetzgeber getroffene Bestimmung des In-Kraft-Tretens als "allein berechnungstechnisch" zu qualifizieren und mit dieser Begründung den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschrift außer Acht zu lassen. Vielmehr verbleibt es dabei, dass bei der Regelung des Versorgungsausgleichs lediglich geltende, d. h. in Kraft getretene Gesetzesänderungen berücksichtigt werden dürfen.
bb) Enthält eine aus mehreren Bestimmungen zusammengesetzte Vorschrift, von denen nur einige den Versorgungsausgleich betreffen, unterschiedliche Regelungen über das In-Kraft-Treten der einzelnen Bestimmungen, so ist im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich entgegen der Auffassung des OLG ausschließlich maßgeblich, wann die konkret den Versorgungsausgleich betreffenden Vorschriften in Kraft treten. Insoweit kann nicht darauf abgestellt werden, dass andere Teile der Vorschrift bereits früher in Kraft getreten sind. Die Neufassung des § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 ist hinsichtlich der Höhe der Ruhegehaltsbezüge nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 aber erst zum 1.1.2003 in Kraft getreten und galt somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG noch nicht.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Übergangsregelung des § 69e BeamtVG i. d. F. des Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001, die nach Art. 20 Abs. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 bereits am 1.1.2002 in Kraft getreten ist. Hierdurch ist das In-Kraft-Treten der Neufassung des § 14 BeamtVG durch Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 nicht vorverlegt worden. Vielmehr bestimmt § 69e Abs. 2 S. 1 und 3 BeamtVG i. d. F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001, dass auf Versorgungsfälle, die nach dem 31.12.2001 eintreten, § 14 Abs. 1 (und 6) BeamtVG bis zum Tag vor In-Kraft-Treten der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG noch in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung anzuwenden ist.
cc) Das OLG hat weiter ausgeführt, die Versorgung von Beamten, die sich am 1.1.2002 bereits im Ruhestand befunden hätten oder im Laufe des Jahres 2002 in den Ruhestand treten würden, bestimme sich zwar vorläufig noch nach altem Recht, doch sei bereits wirksam geregelt, dass das Ruhegehalt stufenweise auf das Niveau abgeschmolzen werde, das sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG n. F. ergebe. Da der abzuschmelzende Besitzstandsanteil der Versorgung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sei, müsse bei Ruhestandsbeamten schon jetzt die sich nach neuem Recht ergebende Versorgung im Versorgungsausgleich zu Grunde gelegt werden. Dem kann so nicht gefolgt werden.
Berechnungstechnisch erfolgt die Absenkung des Höchstversorgungssatzes von bisher 75 % auf 71,75 % - voraussichtlich im Jahre 2010 - weder durch eine Kürzung noch durch eine Abschmelzung der Pensionen. Vielmehr nehmen die Pensionen nach wie vor an den allgemeinen Anpassungen nach § 70 BeamtVG teil, ab 2003 bei den nächsten acht Anpassungen allerdings lediglich mit jeweils um rund 0,5 % verminderten Zuwachsraten (vgl. Der öffentliche Dienst in Deutschland, Stand: Dezember 2002, S. 163). Wirtschaftlich entspricht dies zwar der vom OLG angesprochenen Abschmelzung; dies vermag aber keine innere Rechtfertigung für eine Vorabanwendung des neuen Ruhegehalts zu bilden.
dd) Nachdem § 14 BeamtVG i. d. F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1.1.2003 in Kraft getreten und deshalb nunmehr anzuwenden ist, bestehen gegen die Berechnungsweise des OLG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz indessen keine Bedenken. Die Antragsgegnerin (geboren am 26.10.1954) wird die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2019 erreichen. Anhaltspunkte dafür, dass der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangs-/Anpassungszeit eintreten (vgl. etwa die Begründung zu § 69 f. - entspricht § 69e des späteren Gesetzes - des Gesetzentwurfes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen für das Versorgungsänderungsgesetz 2001, BTDrucks. 14/7064, 42). Damit kommt die Übergangsregelung nach § 69e BeamtVG nicht mehr zur Anwendung, so dass der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % uneingeschränkt maßgeblich sein wird. Nur diese Versorgung ist für die Antragsgegnerin - gerade auch im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz - in den Versorgungsausgleich einzustellen.
ee) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des NLBV auch nicht aus der Regelung des § 255e SGB VI. Diese Vorschrift regelt die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit v. 1.7.2001 bis zum 1.7.2010 und damit die rentenrechtliche Niveauabsenkung durch die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch das analoge Quasisplitting - unter Berücksichtigung des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, unterliegen (wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung) für die Zeit v. 1.7.2001 bis zum 1.7.2010 der Niveauabsenkung nach § 255e SGB VI. Dies beruht auf den strukturellen Unterschieden zwischen der beamtenrechtlichen Versorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung und kann nicht dadurch umgangen werden, dass für die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften in den Versorgungsausgleich eingestellt werden. Die beamtenrechtliche Versorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sind bezüglich der Übergangsphasen nicht vergleichbar: Während für die Beamtenversorgung immerhin feststeht, dass sie auf ein Niveau von 71,75 % absinken wird und sich lediglich der Zeitraum der Übergangsphase nach § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht sicher bestimmen lässt, lassen sich demgegenüber für die gesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch das Absenkungsniveau verlässlich feststellen (so i. E. auch Bergner, FamRZ 2002, 1229 [1234]). Soweit in der Literatur teilweise (Bergner, FamRZ 2002, 1229 [1233]) Berechnungen der beamtenrechtlichen Anwartschaften für den Eintritt des Versorgungsfalls in der Übergangsphase mit dem zum Beginn der Versorgung maßgebenden Anpassungsfaktor durchgeführt werden, stehen diese ausdrücklich unter der vereinfachenden Prämisse einer jährlichen Anpassung ab 2003 und der zusätzlichen Annahme, dass die Versorgung in einem Kalendermonat beginnt, in dem die jeweilige Anpassung bereits in Kraft getreten ist. Die Berechnungen führen folgerichtig zu dem Ergebnis, dass diese Vorgehensweise im Regelfall wegen der Unvorhersehbarkeit des maßgebenden Anpassungsfaktors und des Zeitraums der Übergangsphase nicht ratsam ist; es sei daher zweckmäßig, der Berechnung der Anwartschaften den verminderten Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % zu Grunde zu legen (Bergner, FamRZ 2002, 1229 [1234]). Erst recht lassen sich diese Berechnungen nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragen. Sollten wegen der genannten systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann , müssen diese der Abänderung nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
d) Soweit gegen das Versorgungsänderungsgesetz 2001 Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, vermag dieser Umstand nicht zu einer anderweitigen Beurteilung zu führen. Zwar hat das BVerfG über die Verfassungsbeschwerde - 2 BvR 1387/02 - bisher (soweit ersichtlich) noch nicht entschieden. Die Verfassungsbeschwerde entfaltet aber keine aufschiebende Wirkung. Die Aussetzung der Anwendung des Versorgungsänderungsgesetzes müsste durch einstweilige Anordnung eigens angeordnet werden, §§ 32, 93d Abs. 2 S. 2 BVerfGG. Dies ist nicht erfolgt.
Eventuelle Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 erachtet der Senat im Ergebnis nicht für durchgreifend. Mit Beschl. v. 12.2.2003 (BverfG, Beschl. v. 12.2.2003, DVBl 2003, 1148 ff.) hat das BVerfG seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten begründet, soweit ein hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtsstellung betrifft. Zu den hergebrachten Grundsätzen gehört auch das Alimentationsprinzip. Verfassungsrechtlich gewährleistet sind aber weder die ziffernmäßige Höhe noch die Auszahlungsmodalitäten der Besoldung bzw. Versorgung, sondern nur ein Kernbestand bzw. Wesensgehalt des Alimentationsprinzips: Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der Bestimmung der Höhe der amtsangemessenen Besoldung sowie bei deren Entwicklung und Anpassung ist dem Besoldungsgesetzgeber ein weiter Spielraum eingeräumt, der - unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz - auch die Möglichkeit einer - sachgerechten - Herabsetzung der Besoldung für die Zukunft umfasst (BVerfG, Beschl. v. 12.2.2003, DVBl 2003, 1148 ff. [1149 f., 1152, 1154]). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nach Auffassung des Senats von einer Verfassungswidrigkeit des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 - soweit es den Höchstruhegehaltssatz betrifft - nicht ausgegangen werden.
3. Soweit das OLG bei der Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung den zurzeit seiner Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor herangezogen hat, entspricht dies entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers in der Vorinstanz der Rechtsprechung des Senates (BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - XII ZB 130/98, BGHReport 2003, 69 = FamRZ 2003, 437 ff.; Beschl. v. 9.2.2000 - XII ZB 24/96, MDR 2000, 644 = FamRZ 2000, 748 [7499]; Beschl. v. 3.2.1999 - XII ZB 124/98, MDR 1999, 483 = FamRZ 1999, 713 f.). Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht lediglich auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des Bemessungsfaktors (West) für 2003 von 84,29 %.
Im Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung:
Das Ruhegehalt der Ehefrau beträgt: 5.708,82 DM (ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Ehefrau) x 59,52 % (Ruhegehaltssatz) = 3.397,89 DM (Ruhegehalt) + 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (3.397,89 DM x 84,29 % = 2.864,08 DM : 12) 238,67 DM = 3.636,56 DM.
Der Ehezeitanteil der vollen Versorgung beläuft sich auf: 3.636,56 DM x 10,35 (in die Ehezeit fallende Dienstjahre) : 33,18 (gesamte bis zur Altersgrenze erreichbare ruhegehaltfähige Dienstzeit) = 1.134,37 DM.
Auf den nach der Vereinbarung der Parteien von dem Versorgungsausgleich auszunehmenden Zeitraum v. 1.8.1998 bis 31.5.2000 entfällt eine Versorgungsanwartschaft von (3.636,56 DM x 1,5 : 33,18) 164,40 DM. Die auszugleichende Anwartschaft beträgt mithin (1.134,37 - 164,40 DM) 969,97 DM.
Der Versorgungsausgleich ist mithin i. H. v. [1.777,57 DM - (138,95 DM + 969,97 DM) : 2] 334,32 DM zu Gunsten der Ehefrau durchzuführen.
Fundstellen
Haufe-Index 1090846 |
NJW 2004, 1245 |
BGHR 2004, 378 |
FamRZ 2004, 256 |
FuR 2004, 187 |
FPR 2004, 132 |
MDR 2004, 335 |
FamRB 2004, 78 |
FamRB 2004, 80 |
ZfSSV 2007 |