Entscheidungsstichwort (Thema)
Bundesfernstraße. Bekanntgabe der Linienführung. Grundstücksenteignung. „Vorwirkung” der Enteignung
Leitsatz (amtlich)
Bereits die Bekanntgabe der Linienführung einer Bundesfernstraße nach § 16 Abs. 1 FStrG kann als "Vorwirkung" der Enteignung eines für den Bau dieser Straße benötigten Grundstücks anzusehen sein (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.1.1978 - III ZR 184/75 - DVBl. 1978, 378 und BGH v. 27.2.1992 - III ZR 195/90 - BayVBl. 1993, 445).
Normenkette
GG Art. 14; FStrG § 16
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des OLG Schleswig vom 23.10.2008 - 11 U 136/05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 206.383,50 EUR
Gründe
I.
[1] Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer weitergehenden Entschädigung für die Enteignung ihr gehörender Grundstücksflächen. Diese wurden für den Neubau der Bundesautobahn A 20 im südlichen Bereich von Lübeck benötigt.
[2] LG und OLG haben die Klage abgewiesen.
[3] Die Klägerin beanstandet mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde insb., dass die Vorinstanzen als Qualitätsstichtag den Zeitpunkt der Bekanntmachung der Linienbestimmung (26.7.1995) angenommen haben. Nach Meinung der Beschwerde hätte für die qualitative Einstufung frühestens auf den April 1997 (Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses) abgestellt werden dürfen.
II.
[4] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
[5] Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerde die Grundsätze der "Vorwirkungs-Rechtsprechung" des Senats beachtet. Danach können auch vorbereitende unverbindliche Planungen, die noch keinen Eingriff in das Eigentum bilden, Vorwirkungen einer späteren Enteignung auslösen, indem sie Grundstücke von der konjunkturellen Weiterentwicklung ausschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass die (unverbindliche) Planung ursächlich für die spätere Enteignung war, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ (vgl. BGH BGHZ 63, 240, 242; 64, 382, 384; 98, 341, 342 f.; v. 26.1.1978 - III ZR 184/75 - DVBl. 1978, 378, 379). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, ist dabei weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (vgl. BGH BGHZ 63, 240, 242; 98, 341, 343; vom 26.1.1978, a.a.O.; BGH v. 27.2.1992 - III ZR 195/90 - BayVBl. 1993, 445).
[6] Der Senat hat es insb. für rechtsbedenkenfrei erachtet, dass für die Qualitätsbestimmung von für Zwecke des Straßenbaus benötigter Grundstücke der Erlass eines Flächennutzungsplans für maßgeblich erachtet wurde, in dem der Trassenverlauf dargestellt worden war (Senatsurteil vom 26.1.1978, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 27.2.1992, a.a.O.). Hinzugekommen war, dass für das betreffende Gebiet praktisch keine Planungsalternativen mehr bestanden hatten (Senatsurteil vom 26.1.1978, a.a.O.) bzw. dass die verbindliche Planung der endgültigen Lage der Straßentrasse zügig und folgerichtig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden war (Senatsbeschluss vom 27.2.1992, a.a.O.). In letzterem Fall war nach Auffassung des Senats das Merkmal der "hinreichenden Bestimmtheit" der Planung nicht schon deshalb zu verneinen, weil der endgültige Verlauf der Straße teilweise (um bis zu 100 m) ggü. der Darstellung im Flächennutzungsplan verschwenkt worden war.
[7] Die Bestimmung der Linienführung der Bundesfernstraßen nach § 16 Abs. 1 FStrG (bzw. - wie hier - § 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes) hat den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit verwaltungsinterner Bedeutung (BVerwG NVwZ 1996, 1011, 1014; Ronellenfitsch, in Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 16 Rz. 6; Schmidt, in Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz, § 16 Rz. 2). Das Verhältnis zwischen Linienführung und Planfeststellung bzw. Plangenehmigung lässt sich mit dem zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan vergleichen (Ronellenfitsch, a.a.O.; vgl. auch Schmidt, a.a.O., Rz. 9).
[8] Es ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht, sachverständig beraten, aufgrund der Würdigung der tatsächlichen Umstände zu der Überzeugung gelangt ist, dass bereits mit der Bekanntgabe der Linienführung praktisch die genaue Lage der Autobahnführung sowie die Lage der Anschlussstellen an das nachgeordnete Wegenetz und die Anbindung der Hansestadt Lübeck festgelegt waren.
[9] Von einer näheren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fundstellen