Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren. Zurückweisung der Revision. Revisionszulassung
Leitsatz (amtlich)
Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt, wenn die beabsichtigte Revision zwar zugelassen ist, aber nach § 552a ZPO zurückzuweisen wäre.
Normenkette
Verfahrensgang
Brandenburgisches OLG (Urteil vom 03.05.2007; Aktenzeichen 5 U 109/06) |
LG Potsdam (Entscheidung vom 30.05.2006; Aktenzeichen 10 O 64/06) |
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
[1] Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist zwar zugelassen. Es kommt aber ihre Zurückweisung durch Beschluss gem. § 552a ZPO in Betracht, bei der Klägerin schon im Hinblick darauf, dass in ihrer Person keine gewerbliche Nutzung stattfindet (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2005 - V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256), bei dem Kläger im Hinblick darauf, dass sich die Frage bei Nebengebäuden nicht stellt, weil sie das Schicksal des Hauptgebäudes teilen (BGH, Urt. v. 12.3.1999 - V ZR 143/99, VIZ 1999, 351, 352).
Fundstellen
Haufe-Index 1834708 |
HFR 2008, 520 |
BGHR 2008, 142 |
EBE/BGH 2007 |
NJW-RR 2008, 304 |
ZAP 2008, 11 |
AnwBl 2008, 76 |
RVGreport 2008, 40 |
Mitt. 2008, 285 |
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