Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel gegen Kostenbeschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde gem. § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet.

 

Normenkette

ZPO § 91a Abs. 2 S. 1, § 568 Abs. 2 S. 1

 

Tenor

Die (außerordentliche) Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Dezember 2000 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 3.272,27 EUR (= 6.400,00 DM)

 

Gründe

Die (außerordentliche) Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anhaltspunkte für eine „greifbare Gesetzwidrigkeit” (vgl. dazu Sen.Urt. v. 7. Juli 1997 – II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.) sind nicht erkennbar.

 

Unterschriften

Röhricht, Hesselberger, Henze, Kraemer, Münke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI706741

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge